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Verkauf von virtuellen Gegenständen in Diablo III – Blizzard Entertainment nimmt Antrag auf einstweilige Verfügung zurück

Versuch des Verkaufverbots von „Gold“ in Diablo III gescheitert
Blizzard Entertainment S.A.S. zieht Antrag auf einstweilige Verfügung beim Berufungsgericht zurück.

Die Bossland GmbH siegt im Rechtsstreit gegen die Blizzard Entertainment S.A.S., Anbieter u.a. der Spiele World of Warcraft und Diablo III. Der Verkauf der virtuellen Währung „Gold“ im Spiel Diablo 3 ist vorliegend nicht wettbewerbswidrig. Eine gezielte Behinderung konnte das Oberlandesgericht Hamburg hier nicht feststellen, insbesondere liegt beim Verkauf von „Gold“ bzw. virtuellen Gegenständen keine gezielte Verleitung zum Vertragsbruch durch die Bossland GmbH vor.

So argumentierten die Richter des Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts unter Verweis auf BGH Rechtsprechung und empfahlen der Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzunehmen.

Das Landgericht Hamburg hatte, zunächst ohne mündliche Verhandlung, am 06.05.2013 eine einstweilige Verfügung erlassen und dabei entschieden, dass die Antragsgegnerin (Bossland GmbH) es zu unterlassen habe, ohne Zustimmung der Antragstellerin (Blizzard) im geschäftlichen Verkehr eine Internetseite zu betreiben, auf der Spieler des Spiels Diablo III, mit Wohnsitz in Deutschland, die virtuelle Währung „Gold“ des Spiels kaufen können (312 O 192/13) und nach Widerspruch am 04.03.2014 diese Entscheidung nach mündlicher Verhandlung bestätigt.

Am 07.05.2015 (3 U 45/14) erteilte das Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts der Ansicht des Landgerichts Hamburg eine klare Absage in sämtlichen Punkten. Die Kosten von beiden Instanzen des Verfahrens trägt die Blizzard Entertainment S.A.S.

„Ich bin froh, dass nach zahlreichen Jahren, ein Oberlandesgericht sich endlich zutreffend und detailliert mit der juristischen Bewertung auseinandergesetzt hat und die Kernpunkte der Rechtslage derart sauber herausgearbeitet hat. Es zeigt sich endlich doch, dass die deutsche Rechtslage Wettbewerb fördern anstatt behindern will, weswegen ich optimistisch bin, dass auch der Bundesgerichtshof unsere anderen Geschäftsmodelle als zulässig ansehen wird.“, äußert sich Zwetan Letschew, Geschäftsführer der Bossland GmbH.

Die Bossland GmbH kämpft in verschiedenen Verfahren gegen die Blizzard Entertainment S.A.S. und die Blizzard Entertainment Inc. wobei ein Verfahren sich im Stadium der Revision vor dem Bundesgerichtshof befindet, in einem weiteren wurde Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof eingelegt. Diese Verfahren haben es als Ziel, Klarheit über diverse Rechtslagen zu schaffen. Dabei geht es unter anderem um Fragen der Einbindung von AGB von Software beim Kauf in Ladengeschäften oder bei Onlinehändlern, um die juristische Bewertung von virtuellen Gegenständen sowie um Fragen des Wettbewerbsrechts von Dienstleistern, die sich im Umfeld von Onlinespielen etabliert haben und diverse Zusatzdienstleistungen, Services oder Produkte anbieten wollen, die nicht direkt von den Anbieter der Onlinespiele stammen.

Die Bossland GmbH wird in den Rechtssachen seit vielen Jahren von den Rechtsanwälten Marian Härtel, sowie Dominik Büttner und Carsten Neuhaus vertreten.

Haben Sie auch Rechtsprobleme im Bereich Onlinespiele, virtuelle Gegenstände, Onlinedistribution, Distribution von Computerspielen oder Wettbewerbsrecht von Computerspielen. Rechtsanwalt Marian Härtel und die Kanzlei Kaesler und Kollegen können Ihnen kompetent weiterhelfen und zunächst einmal unverbindlich einen Überblick verschaffen.

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  1. […] Bossland also referenced the Glider bot, the makers of whom Blizzard successfully sued in 2007, and suggested that Blizzard may have put extra effort into detecting the Honorbuddy bot after coming out on the short end of a previous legal action against it earlier this month. […]

  2. […] wie dieses bzgl. Virtuellen Gegenständen sind extrem spannend, keine Frage, aber immer öfters müssen wir uns auch mit grundsätzlicheren […]

  3. […] 7. Mai 2015 entschied der Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg abschließend, dass Goldverkäufe in Diablo 3 nicht wettbewerbswidrig sind, wie es von Blizzard und […]

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