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Schadensersatz

Rechtsmissbräuchliche Schadensersatzforderungen der Moto-Company Michael Wittig (vormals Moto-GbR) bei eBay-Auktionen

Immer wieder kommt es vor, dass einem Anbieter beim Erstellen von Auktionen auf der Online-Plattform eBay Fehler unterlaufen, z.B. weil für eine hochwertige Sache kein Mindestpreis angegeben oder aber versehentlich ein Einzelstück mehrfach zur Versteigerung angeboten wird. Wird der Fehler rechtzeitig bemerkt, kann die Auktion in der Regel ohne weitere Schwierigkeiten wieder abgebrochen werden. Anders sieht es jedoch aus, wenn bereits Gebote auf die Auktion abgegeben worden sind. Dann kommt regelmäßig ein rechtswirksamer Kaufvertrag zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden bei Auktionsende zustande. Dabei ist es unerheblich, ob das Auktionsende durch den vorgegebenen Zeitablauf oder aber durch einen Abbruch seitens des Anbieters herbeigeführt wird. Kann dann der Anbieter die versteigerte Sache nicht an den Höchstbietenden übergeben bzw. weigert er sich dies zu tun, macht er sich damit regelmäßig schadensersatzpflichtig und zwar in Höhe der Differenz zwischen dem Höchstgebot und dem tatsächlichen Wert der Sache (Mit anderen Worten, je größer das Schnäppchen für den Bieter desto höher sein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Anbieter).

Diesen Umstand wollte sich die 2012 gegründete Moto-Company Michael Wittig (vormals Moto-GbR) zu Nutze machen und bot regelmäßig auf diesbezüglich aussichtsreiche Auktionen. Bis Mitte 2014 wurden aus diesem Grund bereits ca. 50 Gerichtsprozesse wegen vermeintlicher Schadensersatzansprüche begonnen. Dieser Geschäftspraxis hat aber mittlerweile eine Vielzahl von Gerichten einen Riegel vorgeschoben. Nach Ansicht der Gerichte verstößt ein Bieter, der ganz gezielt nach fehlerhaften Angeboten sucht, weil es ihm nicht auf die angebotene Sache, sondern einzig auf einen möglichen Schadensersatzanspruch ankommt, mit diesem Verhalten gegen den zivilrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB. Wird dann der Schadensersatzanspruch später wie von vornherein beabsichtigt geltend gemacht, handelt derjenige rechtsmissbräuchlich. Der Anspruch ist daher wegen einer unzulässigen Rechtsausübung zurückzuweisen. So hat es zuletzt auch das Amtsgericht Charlottenburg in einer von uns vertretenen Angelegenheit (das Urteil kann hier nachgelesen werden) entschieden.

Diese Rechtsprechung entbindet einen Anbieter bei eBay oder ähnlichen Auktionsplattformen aber nicht von seiner Pflicht bei der Erstellung der Auktion mit höchster Sorgfalt vorzugehen. Es schiebt lediglich der Geschäftspraxis Einzelner, gezielt Schadensersatzansprüche zur eigenen Bereicherung zu generieren, zumindest einen kleinen Riegel vor, vorausgesetzt dem Bieter kann ein solches Verhalten vom Anbieter auch nachgewiesen werden. Trotzdem gibt es erneut Berichte von derartigen Geschäftspraktiken, u.a. durch einen gewissen Herrn Martin Schemmel, der wiederum interessanterweise vom selben Rechtsanwalt vertreten wird, wie die Moto-Company Michael Wittig (Ein Schelm, wer Böses dabei denkt).

Sollten auch Sie Opfer solcher rechtsmissbräuchlicher Geschäftspraktiken geworden sein, helfen wir Ihnen gerne bei der Abwehr solcher unberechtigter Schadensersatzforderungen. Wenden Sie sich einfach für eine individuelle Beratung in Ihrer Sache an uns.

Ebay und die Verwendung professioneller Produktfotos in Auktionen

Der Beklagte verkaufte als privater Verkäufer auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Online-Auktion ein gebrauchtes Navigationssystem zum Preis von 72,00 €. Er benutzte für sein Angebot ein Foto, das er nicht selbst hergestellt, sondern aus dem Internet kopiert hatte. Dabei handelte es sich um ein hochwertiges Produktfoto in der Art, wie es auch der Hersteller des Navigationsgerätes für seinen Internetauftritt verwendet.

Nachdem der Rechtsanwalt des Klägers den Beklagten ohne Erfolg abgemahnt hatte, erhob der Kläger Klage auf Unterlassung und beanspruchte vom Beklagten Schadensersatz. Dabei machte er zum einen fiktive Lizenzgebühren und zum anderen einen Honoraraufschlag wegen der unterlassenen Nennung seines Namens als Fotograf geltend, insgesamt einen Betrag in Höhe von 184,00 €. Außerdem beanspruchte er die Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Höhe von knapp 500,00 €.

Das Landgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 13.1.2009 hat der Kläger nachgewiesen, dass er das vom Beklagten verwendete Bild und auch die vom Hersteller des Navigationsgeräts im Internet verwendeten Fotos hergestellt hat. Daraufhin hat der Beklagte eine Erklärung abgegeben, dass er die unerlaubte Verwendung von Fotos des Klägers zukünftig unterlassen werde, anderenfalls werde er eine angemessen hohe Vertragsstrafe an den Kläger zahlen.

Der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 3.2.2009 dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt und ihn zur Zahlung von 40,00 € Schadensersatz und 100,00 € Abmahnkosten verurteilt.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das Urheberrecht gewähre dem Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der ungenehmigten Verwendung seiner Fotos. Hätte der Beklagte die Unterlassungserklärungserklärung nicht abgegeben, wäre er zur Unterlassung verurteilt worden. Der Kläger könne vom Beklagten allerdings lediglich 40,00 € Lizenzgebühren verlangen, weil das Foto nur wenige Tage im Internet verwendet worden sei. Zu bezahlen habe der Beklagte auch die Abmahnkosten. Da der Beklagte erstmals das Urheberrecht verletzt, das Foto lediglich für einen Privatverkauf verwendet habe und daher die Rechtsverletzung des Klägers nicht erheblich gewesen sei, sei der Kostenerstattungsanspruch auf 100,00 € zu begrenzen.

Fazit: Lieber immer selber die Digitalkamera zücken!