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Fremium.com unterliegt gegen Avira

Fremium.com hat gegen den Antivirenhersteller vor Gericht den Kürzeren gezogen.

Einer von Freemiums Großinvestoren, die ProSiebenSat.1 Media AG, hostet eine Vielzahl an Spiele- und Downloadseiten sowie das Computerbild.de-Downloadportal des Axel Springer Verlages, von denen alle Fremiums Installationssoftware nutzen, um Geld mit den Produktdownloads zu verdienen, die sie anbieten. Aviras Antivirensoftware entdeckt und kennzeichnet unbeabsichtigte Downloads mit einer Sicherheitswarnung, weswegen Freemium.com die Avira GmbH abmahnte und schließlich vor Gericht einen Verstoß u.a. gegen das UWG, und somit Unlauterkeitsrecht, behauptete.

Das Gericht sah eine Verletzung materiellen Rechts jedoch nicht als gegeben an.

Die Entscheidung erlaubt es Aviras Antivirenprogramm auch weiterhin, vor Toolbars und potentiell unerwünschten Downloads zu warnen, die von Freemium.com und anderen Downloadseiten mit beliebten Spielen als Gesamtpaket gebündelt werden.

Die Entscheidung ist ein Präzedenzfall bezüglich der Möglichkeiten von  Internetsicherheitsfirmen wie Avira, wenn es darum geht, auch wenn vor kurzem ProSieben, sowie weitere Medienunternehmen, vor verschiedenen Gerichten gegen den Anbieter Adblock unterlegen sind. 

Die Fremium.com GmbH hat bereits angekündigt in Berufung zu gehen, da man nicht hinnehmen wolle, dass der gesamte eigene Downloadprozess geblockt und wie ein Virus behandelt wird, die eigentlichen Downloads für den Endverbraucher somit auch nicht nutzbar sind und Avira gleichzeitig selbst Zusatzdownloads bei der Installation ihres eigenen Programmes anbiete.

Um die Rechtsfragen von wettbewerbsrechtlichem Verhalten, auch im Spannungsfeld mit Marketing und PR-Erwägungen, dürften sich in der nächsten Zeit noch einige Rechtsstreitigkeiten ergeben. Gerade als Entwickler von beispielsweise Freeware-Software sollte man jedoch aufpassen, an welche Unternehmen die eigene Software zum Download herausgegeben wird und mit welchen Einschränkungen entsprechende Lizenzvertrag ausgestattet sind. Hier empfiehlt es sich im Zweifel anwaltlichen Rat einzuholen.

Haben sie auch Probleme mit einer Abmahnung oder müssten Softwareverträge markt- und rechtskonform gestalten? Marian Härtel und sein Team stehen gerne zunächst unverbindlich zur Seite.

Beitragsbild: derateru  / pixelio.de

 

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Filesharing – mit drei Verfahren erneut beim BGH

In der letzten Zeit hat sich bei der schier unendlichen Zahl an Filesharing-Abmahnungen – und neuerdings auch Klagen – viel, vor allem für Abgemahnte und vermeintliche Verletzter getan. Zumindest wird bei den meisten Gerichten nicht mehr so viel angenommen und vor allem Ausführungen der Abmahner als vermeintlich richtig angenommen.

Am Donnerstag dem 11. Juni wird es vor dem BGH mündliche Termine zu drei weiteren Verfahren geben.

In I ZR 75/14 wird der Abgemahnte immerhin auf au den Beklagten auf Schadensersatz von insgesamt 3.000 € und auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Richtigkeit der Ermittlungen des Softwareunternehmens bestritten. Er hat in Abrede gestellt, dass ihm zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugewiesen gewesen sei und dass er, seine in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen oder ein Dritter die Musikdateien zum Herunterladen verfügbar gemacht hätten. Er behauptet, er habe sich mit seiner Familie zur angeblichen Tatzeit im Urlaub befunden. Vor Urlaubsantritt seien Router und Computer vom Stromnetz getrennt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung eines Mitarbeiters des Softwareunternehmens und der Familienangehörigen des Beklagten als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien von dem Rechner des Beklagten zum Herunterladen angeboten worden sind. Es hat angenommen, der Beklagte habe als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzungen einzustehen, weil nach seinem Vortrag ein anderer Täter nicht ernsthaft in Betracht komme.

In der Sache I ZR 7/14 geht es um eine Sache aus dem Jahr 2007, eine Zeit, in der Ermittlungen der potentiellen Täterschaft noch durch die Staatsanwaltschaft erfolgten.

Der Internetanschluss wurde von der Beklagten, ihrem 16jährigen Sohn und ihrer 14jährigen Tochter genutzt. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung räumte die Tochter der Beklagten nach der Belehrung über ihre Rechte als Beschuldigte ein, die Musikdateien heruntergeladen zu haben.

Die Klägerinnen ließen die Beklagte durch Anwaltsschreiben abmahnen. Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab. Die Klägerinnen haben die Beklagte auf Schadensersatz von insgesamt 3.000 € und auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch genommen. Die Beklagte wendet sich gegen die Verwertung des polizeilichen Geständnisses ihrer Tochter und behauptet, sie habe diese über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen belehrt.

Das Landgericht hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung der Tochter der Beklagten der Klage weitgehend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat die Täterschaft der Tochter der Beklagten als erwiesen angesehen und ist von einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten ausgegangen.

Schließlich geht es bei I ZR 19/14 um Folgendes. Nach den Recherchen eines Ermittlungsdienstes der Klägerinnen wurden am 19. August 2007 über eine IP-Adresse 5.080 Musiktitel zum Herunterladen verfügbar gemacht. In dem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren benannte der Internetprovider als Inhaber der IP-Adresse eine Person, die in einem Buchstaben von dem Familiennamen des Beklagten abwich und ansonsten mit seinem Vor- und Nachnamen und seiner Anschrift übereinstimmte.

Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Unterlassungserklärung ab und wies die geltend gemachten Zahlungsansprüche zurück.

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Schadensersatz von insgesamt 3.000 € und auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch. Der Beklagte hat die Richtigkeit der Recherchen des Softwareunternehmens und der Auskunft des Internetproviders bestritten und in Abrede gestellt, dass er oder ein in seinem Haushalt lebender Familienangehöriger die Musikdateien zum Herunterladen angeboten hätten.

Wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, war zum fraglichen Zeitpunkt der Rechner, der im Arbeitszimmer des Beklagten installiert war, eingeschaltet und mit dem Internet verbunden. Die bei dem Beklagten angestellte Ehefrau, die den Rechner neben dem Beklagten beruflich nutzte, verfügte nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen. Dem damals im Haushalt des Beklagten lebenden 17jährigen Sohn war das vor der Nutzung des Computers einzugebende Passwort nicht bekannt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat es aufgrund der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahmen als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien über den Internetanschluss des Beklagten zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sind, und hat angenommen, dass der Beklagte für die Urheberrechtsverletzungen als Täter einzustehen hat.

Haben Sie auch Probleme mit einer Filesharing-Abmahnung? Marian Härtel und sein Team haben inzwischen umfangreiche Erfahrung in dem Bereich gesammelt und stehen Ihnen gerne zunächst unverbindlich zur Verfügung.

Beitragsbild: Q.pictures / pixelio

 

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Kein generelles Verbot von Werbeblockern

Das Landgericht München I hat zwei Klagen deutscher Medienunternehmen gegen die Anbieter eines Werbeblockers abgewiesen.

Streitgegenständlich war ein, wohl den meisten bekanntes,  Software-Programm, das im Internet kostenlos heruntergeladen werden kann. Es blockiert die Anzeige von Werbung im Internet. Internetseitenbetreiber können sich allerdings gegenüber den Beklagten vertraglich zur Einhaltung bestimmter Kriterien für sog. „akzeptable Werbung“ verpflichten, so dass deren Webseiten über sog. „Weiße Listen“ freigeschaltet werden und dort Werbung trotz aktivierten Werbeblockers erscheint. Für dieses „Whitelisting“ fordern die Beklagten von ihren Vertragspartnern teilweise ein umsatzabhängiges Entgelt.

Das Geschäftsmodell der Beklagten wurde von den Klägerinnen unter verschiedenen Gesichtspunkten des Wettbewerbsrechts, Urheberrechts und Kartellrechts angegriffen. Die 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat jedoch mit zwei verkündeten Urteilen eine Rechtsverletzung verneint. Das Angebot und der Vertrieb der Werbeblocker-Software stellen laut Gericht insbesondere keine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerinnen dar, weil es letztendlich die Internetnutzer seien, die aufgrund einer autonomen und eigenständigen Entscheidung den Werbeblocker installieren und hierdurch die Anzeige der Werbung verhindern würden.

Auch liege keine Beteiligung der Beklagten an einer urheberrechtswidrigen Verwertungshandlung der Internetnutzer vor. Denn die bloße Nutzung des Angebots der Klägerinnen, die ihre Inhalte kostenlos im Internet öffentlich zugänglich machen, sei keine urheberrechtswidrige Verwertungshandlung durch den einzelnen Seitenbesucher, auch wenn der Webseitenbetreiber mit der Verwendung des Werbeblockers nicht einverstanden sei. Auch einen Verstoß gegen das Kartellrecht sieht das Gericht nicht, da – jedenfalls derzeit – keine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagten anzunehmen sei. Dabei sei auf den Markt der Internetnutzer abzustellen, also auf die Verbreitung des streitgegenständlichen Werbeblockers unter den Internetnutzern in Deutschland. Entscheidend sei also, dass die Klägerinnen trotz des Vertriebs des Werbeblockers durch die Beklagten immer noch eine hinreichende Zahl von Internetnutzern mit der auf ihren Webseiten gezeigten Werbung erreichen könnten.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Probleme mit Wettbewerbern im Internet? Marian Härtel und sein Team können ihnen helfen und stehen zunächst einmal unverbindlich für Fragen zur Verfügung.

Beitragsbild: Rainer Sturm  / pixelio.de

 

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Irreführung im Wettbewerbsrecht – eine einzige Fehlinformation genügt

Der EuGH hat eine  wichtige Entscheidung zum Thema „Verbraucherinformation“ getroffen, die zahlreiche Unternehmen, die Endkundenverkehr bewältigen müssen, betreffen wird.. Nach der Entscheidung Az. C 388/13 reicht es für den Tatbestand der Irreführung im Geschäftsverkehr bereits aus, wenn gegenüber einem Verbraucher eine einzige unrichtige Information erteilt wurde.

Ein Mehrfachverstoß  sei nach der EU-Richtlinie 2005/29/EG nicht notwendig. Es reiche nach Ansicht des EuGH bereits aus, dass eine objektiv falsche Auskunft erteilt wird, die geeignet ist, einen nachteiligen Einfluss auf eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers auszuüben, auch wenn kein vorsätzliches Verhalten des Unternehmens vorliegt. Diese Umständen können beispielsweise Onlineshops betreffen, die über das Widerrufsrecht informieren oder Onlinedienste, die über Kündigungsmöglichkeiten Auskunft erteilen.

Aus dieser Entscheidung folgt, dass gerade Supportmitarbeiter dringend umfassend geschult sein müssen bzw. Informationen, die diese herausgeben, auch im Detail korrekt vorgeben und von diesen Mitarbeitern auch korrekt weitergeben werden müssen. Es kann ansonsten Abmahnungen von Wettbewerbern drohen.

Möchten Sie Ihre Geschäftsprozesse und/oder Support-Tätigkeiten rechtlich überprüfen lassen? Marian Härtel und sein Team können Ihnen umfassend weiterhelfen und stehen Ihnen selbstverständlich zunächst unverbindlich zur Verfügung.

Beitragsbild: Stephan Schindelin  / pixelio.de

Elektronischer Handel

Einstweilige Verfügung, Impressum und Telefonnummern

Was ist die richtige Reaktion auf eine einstweilige Verfügung? Nun, zunächst einmal keine Panik und einen Spezialisten kontaktieren. Das absolut Wichtigste ist jedoch, zu beachten, was die einstweilige Verfügung untersagt und dem nachkommen. Eine fehlende Reaktion kann ein empfindliches Ordnungsgeld zur Folge haben.

Dabei ist jedoch nur wichtig, sich auf den Pfad des Gesetzes zu begeben. Eine interessante Entscheidung dazu gab es letztens vom OLG Frankfurt.

Ein Onlinehändler kassierte eine einstweilige Verfügung aufgrund der fehlenden Telefonnummer im Impressum. Nach der Zustellung der Entscheidung, fügte der Händler die Telefonnummer hinzu, jedoch an eine Stelle, die selber wiederum abmahnfähig wäre, in der Widerrufserklärung. Trotzdem hielt das OLG Frankfurt diesen Umstand nicht für eine Verletzung der Verfügung, da es eine andere Art von Verstoß sei.

Glück gehabt, denn andere Gerichte könnten dies differenzierter sehen. Besser ist es, die einstweilige Verfügung genau zu beachten und eventuell gleich einmal den Vorfall zum Anlass zu nehmen, auch andere Bereiche des Geschäftes oder der Webseite überprüfen zu lassen.

Haben Sie auch Probleme mit einer einstweiligen Verfügung? Marian Härtel und sein Team können Ihnen im IT-Recht, Urheberrecht oder Wettbewerbsrecht helfen und stehen zunächst einmal unverbindlich zur Seite.  

Wettbewerbsrecht

Doppelte Pleite für Abmahnkanzlei BaumgartenBrandt

Die für ihre Abmahnungen bekannte Kanzlei BaumgartenBrandt verliert nicht nur ein weiteres Gerichtsverfahren gegen uns, sie haften diesmal auch noch persönlich für die Kosten der zweiten Instanz.

BaumgartenBrandt vertritt u.a. die Lichtblick Films GmbH (ehemals Los Bandidos Films GmbH) bei vermeintlichen Urheberechtsverletzungen durch das sogenannte Filesharing, u.a. gegen von uns vertretene Mandanten. Über das Vermögen der Lichtblick Films GmbH hat das Amtsgericht Stuttgart aber am 1. August 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet, was BaumgartenBrandt spätestens im November 2014 bekannt gewesen sein muss. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt gemäß § 240 ZPO zwingend zur Unterbrechung laufender Gerichtsverfahren, bis der Insolvenzverwalter darüber entschieden hat, ob er den Rechtsstreit fortsetzen möchte. In dem von uns betreuten Gerichtsverfahren verschwiegen die Kollegen von BaumgartenBrandt aber die eingetretene Insolvenz, so dass das Amtsgericht Charlottenburg am 11. Dezember 2014 die Klage der Lichtblick Films GmbH vollumfänglich abgewiesen hat (das Urteil kann hier eingesehen werden).

Im Februar 2015 legten BaumgartenBrandt trotz der eingetretenen Insolvenz gegen diese Entscheidung Berufung beim Landgericht Berlin ein, ohne sich zuvor die notwendige Zustimmung beim Insolvenzverwalter der Lichtblick Films GmbH einzuholen. Nachdem wir das Landgericht Berlin auf diese Vorgehensweise hingewiesen haben, hat BaumgartenBrandt die Berufung in der Sache vollumfänglich zurückgenommen. Damit ist nicht nur die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg nunmehr rechtskräftig geworden, mit Beschluss vom 18. Mai 2015 (hier abrufbar) hat das Landgericht Berlin daraufhin BaumgartenBrandt wegen der fehlenden Prozessvollmacht durch den Insolvenzverwalter auch noch die Kosten für das Berufungsverfahren auferlegt. Damit müssen unsere Mandanten Ihre Kosten insoweit nicht mehr mit einer geringen Erfolgsaussicht zur Insolvenztabelle der Lichtblick Films GmbH anmelden, sondern können sich diesbezüglich an die liquiden Prozessbevollmächtigten halten.

Für BaumgartenBrandt könnte diese Entscheidung aber besonders teuer werden. Laut dem Insolvenzverwalter sollen noch über 500 weitere Fälle bekannt sein, in denen BaumgartenBrandt trotz Kenntnis der Insolvenz ohne die Zustimmung des Insolvenzverwalters für die Lichtblick Films GmbH rechtlich tätig geworden sein soll. Sollten die Kosten in all diesen Verfahren ebenfalls der Kanzlei persönlich auferlegt werden, könnten sich die daraus resultierenden Forderungen der Betroffenen schätzungsweise auf 100.000 Euro belaufen.

 

Wettbewerbsrecht

Gegenabmahnung, hin und wieder das Mittel der Wahl?

Abmahnungen in IT-Rechtssachen sind unser tägliches Brot. Nur wie reagiert man ganz allgemein darauf?

Nun, grundsätzlich gilt einmal, die Rechtslage sauber zu prüfen und in angemessener Frist und angemessener Weise zu antworten. Meistens ist es dabei nicht hilfreich, wenn man als juristischer Laie antwortet. Zu schnell werden rechtliche Dinge oder Fakten beispielsweise eingestanden.

Kann eine vorgerichtliche Regelung nicht erreicht bzw. ein Gerichtsverfahren nicht abgewendet werden, kann sich, neben vielen weiteren rechtlichen und strategischen Erwägungen, die Frage stellen, ob eine sogenannte Gegenabmahnung das richtige Mittel der Wahl ist. Dabei gilt allerdings zu beachten, dass dies nicht nur eine sogenannte Retourkutsche ist, als eine Abmahnung, die dem „Ärgern“ der Gegenseite gilt und die oft nicht nur unbedacht ist, sondern von Gerichten gerne auch mit der Begründung „Rechtsmissbräuchlich“ abgeschmettert wird. Zumeist zu Recht!

Sinnvoll kann jedoch eine „strategische“ Gegenabmahnung sein. Beispielsweise hatte ein Mandant von uns, der wegen der Herstellung einer bestimmten Software abgemahnt und schließlich verklagt wurde, damit zu kämpfen, dass die eigene Software, die dieser Mandant herstellt, von der Gegenseite analysiert und genutzt wurde und die Nutzung durch die Gegenseite dem Mandanten schadete.

Die logische Konsequenz war daher, die Gegenseite für diese unlizenzierte Nutzung dieser Software abzumahnen und sämtlichen Beteiligten der Gegenseite die Nutzung der strittigen Software zu untersagen, da diese Nutzung eindeutig gewerblich ist, die Nutzung der Software des Mandanten aber privaten Nutzern vorbehalten ist.

Dieser Umstand zeigt zudem, dass eine gute und erfolgsversprechende Bearbeitung eines Mandates nicht nur die rein juristische Bearbeitung und die Erfassung der Sach- und Rechtslage benötigt, sondern eben auch strategisches Vorgehen erfordern kann.

Auch Probleme mit einer Abmahnung im Bereich Software oder IT? Oder benötigen Sie rechtssichere Verträge für ihre Software, Ihr Startup oder ihr IT-Unternehmen? Rechtsanwalt Marian Härtel und sein Team können bei der Lösung und Beratung sicherlich hilfreich sein. Kontaktieren Sie uns einfach unverbindlich via Telefon oder EMail.

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Niederlage für Abmahnanwälte Jahn & Rug

In einer Vielzahl von Fällen hat die Rechtsanwaltskanzlei Jahn & Rug die Inhaber bzw. einmal den Admin-C, wegen der Speicherung der IP-Adresse ohne das Einverständnis ihres Mandanten abgemahnt. Dabei wurden regelmäßig Streitwerte zwischen 10.000 und 20.000 Euro von den Abmahnanwälten behauptet. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat nun in einem Urteil die vermeintlichen Unterlassungsansprüche wegen der bloßen Speicherung der IP-Adressen genauer unter die Lupe genommen und als unbegründet abgewiesen (hier  können Sie das Urteil nachlesen). Es beruft sich dabei insbesondere auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 31. Januar 2013 (Az.: 57 S 87/08), wonach die IP-Adresse für sich betrachtet gerade kein personenbezogenes Datum im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist, deren Speicherung einen Unterlassungsanspruch des Betroffenen begründen könnte.

Das Gericht deutet aber an, dass bei der Erhebung weiterer Daten auf der Internetseite, z.B. im Rahmen einer Registrierung oder bei Verwendung von Software für die Datenverkehrsanalyse (z.B. Google Analytics) die Sache durchaus anders gesehen werden kann.

Enttäuschender Weise ließ das Gericht den Umstand der Rechtsmissbräuchlichkeit in seiner Entscheidung gänzlich unbeachtet. Tatsächlich wurde jedoch eine Vielzahl von Internetseiten abgemahnt, die vom angeblichen Verletzten, einer Privatperson, binnen weniger Minuten wahllos aufgerufen worden sind. Einzelne dieser Seiten richten sich dabei nicht einmal an Privatpersonen bzw. lediglich an Privatperson im direkten Einzugsgebiet (600 km entfernt vom Wohnort des angeblich Verletzten). Eine solche Entscheidung hilft den Betroffenen zwar im aktuellen Fall, sie bietet der Abmahnindustrie aber keinen Einhalt, sondern ermutigt diese möglicherweise dazu ihre Vorgehensweise, an die Entscheidung angepasst, gezielt fortzusetzen. Daher sollten Betreiber von Internetseiten im Zweifelsfall sich vorher bzgl. der Rechtssicherheit ihrer Internetseiten kompetent beraten lassen.

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Abmahnung wegen Grauimporten

© Axel Bueckert - Fotolia.comDie SCHULTERIESENKAMPFF Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt derzeit im Namen der Ubisoft GmbH sowie der Namco Bandai Games Germany GmbH Online-Händler wegen Grauimporten von Computerspielen ab. Grauimporte, auch Parallelimporte genannt, sind Importe von Waren aus dem Ausland durch Händler, die dafür nicht ausdrücklich vom Hersteller autorisiert worden sind. Grund für die Abmahnungen ist eine fehlende Alterskennzeichnung der freiwilligen Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware (USK) auf den Verpackungen der jeweiligen Spiele.

Grundsätzlich besteht seit dem 1. April 2010 in Deutschland für Computer- und auch Konsolenspiele eine gewisse Kennzeichnungspflicht bzgl. der Altersfreigabe des jeweiligen Spiels. Nicht gekennzeichneter Spiele werden gemäß § 12 Abs. 3 JuSchG wie Spiele mit der Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“ (nur an Personen über 18 Jahren) behandelt, für die es sehr strenge Einschränkungen gibt, u.a. dürfen diese nicht im Online-Handel vertrieben werden (Ausnahme: der Online-Händler nutzt technische oder sonstige Vorkehrungen, die sicherstellen, dass kein Versand an Kinder oder Jugendliche erfolgt).

Darüber hinaus ist das deutsche Recht an dieser Stelle auch besonders streng und lässt andere als die deutsche Alterskennzeichnung der USK (z.B. PEGI für Europa oder ESRB für die USA) nicht gelten. Somit sind importierte Spiele, auf denen die entsprechende Kennzeichnung der USK fehlt, als nicht gekennzeichnet zu betrachten und dürfen daher nicht im Online-Handel vertrieben werden. Das gilt sogar dann, wenn das Spiel für den deutschen Markt eigentlich ohne Altersbeschränkung freigegeben worden ist. Die Kennzeichnung selbst muss sowohl auf dem Datenträger als auch auf der Verpackung des Spiels aufgebracht sein.

Ungeklärt ist noch, ob die Online-Händler, wenn der Datenträger selbst mit der USK-Kennzeichnung versehen ist, die Verpackung nachträglich selber entsprechend kennzeichnen dürfen. Dieses Vorgehen ist in den Abmahnungen ebenfalls in mehreren Fällen moniert worden. Tatsächlich könnte man aber § 28 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG genau dahingehend auslegen, dass es dem Händler erlaubt ist, einen entsprechenden Hinweis auf der Verpackung anzubringen, wenn der Datenträger selbst von der USK eingestuft worden ist (der Händler darf selbstverständlich nicht eine Kennzeichnung entgegen der USK-Vorgabe auf dem Datenträger oder gar ein Kennzeichnung nach seiner persönlichen Einschätzung vornehmen, wenn der Datenträger nicht überhaupt nicht von der USK geprüft wurde). Schwierig könnte dann allenfalls noch sein, dass die Kennzeichnung permanent erfolgen muss, d.h. nicht von der Verpackung ablösbar sein darf. Dies ist aber insbesondere bei Aufklebern, die lediglich auf einer das Verpackung umhüllenden Plastikfolie angebracht , definitiv der Fall und daher in jedem Fall nicht ausreichend.

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Streaming ist legal

Fotolia_68587213_Subscription_Monthly_M-smallNachdem bereits das Bundesjustizministerium sowie vereinzelte deutsche Gerichte im Rahmen der Abmahnungen rund um das Erotik-Portal „Redtube“ das Streaming im Internet für urheberrechtlich unbedenklich hielten, hat nun auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Rechtsprechung (Urt. v. 5. Juni 2014, Az.: C-360/13) sich diesbezüglich ebenso eindeutig positioniert.

In seiner Entscheidung stellt das Gericht fest, dass der entsprechende Art. 5 der EU-Richtlinien 2001/29, welcher sich inhaltlich in der deutschen Gesetzgebung in § 44 a UrhG wiederfindet, „dahin auszulegen ist, dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Bildschirm- und Cachekopien… ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können“.

Der EuGH führt darüber hinaus auch aus, dass die Voraussetzungen des Art. 5 zwar streng auszulegen sind, ihrem Zweck nach aber die Entwicklung und den Einsatz neuer Technologien ermöglichen und gewährleisten müssen. Das wiederum ist ein eindeutiger Hinweis darauf, dass damit auch das Streaming, welches beim Erlass der Richtlinie im Jahr 2001 noch nicht existierte, gemeint ist. Das Urteil ist insoweit ein weiterer Beleg dafür, dass der EuGH das Interesse der Nutzer am reinen „Konsum“ eines Werkes über das Interesse der Urheber bzgl. des Schutzes vor Vervielfältigungen stellt.

Im Ergebnis ist damit zu hoffen, dass diese Entscheidung auch dazu führt, dass Abmahnungen in diesem Bereich endlich ein Ende finden und sich die Webnutzer zumindest in Europa weitgehend angstfrei im Netz bewegen können. Aber auch in bereits laufende Abmahnverfahren kann diese Entscheidung die Chancen der Betroffenen gegenüber der Abmahnindustrie wesentlich verbessern. Im Zweifelsfall können Sie sich gerne an uns wenden.