Landgericht Frankfurt zur Erschöpfung bei Software

Ein neues Urteil vom Landgericht Frankfurt, welches sich aber letztendlich nur dem OLG Frankfurt, dem OLG Düsseldorf und dem OLG München anschließt, erreicht mich gerade über Prof. Dr. Hoerens Mailingliste.

Danach werden mit der Übergabe eines gebrannten Datenträgers keine Lizenzrechte an der sich darauf befindlichen Software übertragen werden, selbst bei einer Sicherungskopie (§ 69d Abs. 2 UrhG). Der Erschöpfungsgrundsatz des § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG umfasse ausschließlich mit Zustimmung des Rechteinhabers in den Verkehr gebrachte Vervielfältigungsstücke und ist einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich.

Ebenfalls betont das Gericht dass ein Copyright-Vermerk auf den Produktbestandteilen gemäß § 10 Abs. 3 UrhG die Vermutung der Rechtsinhaberschaft begründe.

2 Antworten
  1. Brahma
    Brahma says:

    Hallo,

    mich würde in diesem Kontext interessieren, ob das auch auf Musikproduktionen anwendbar ist ? In diesem Fall speziell Pre Releases eines verbundenen Werkes (Musik + Sprache)

    Danke

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  2. Marian Härtel
    Marian Härtel says:

    Der Erschöpfungsgrundsatz aus 17 UrhG ist im Prinzip an sich bereits eine Ausnahme und muss auch dementsprechend restriktiv behandelt werden. Hier müsste man sich aber den Einzelfall anschauen, beispielsweise wem diese Pre-Release gegeben wurden (nur Presse?), ob es mit den Empfängern dieser Releases Sondervereinbarungen gab (NDA?) und einige weitere Punkte, beispielsweise ob eine Veräußerung i.S. des § 17 II UrHG vorgelegen hat.

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