GEZ und warum Gebrauchtwagen vielleicht bald teurer werden

Heute auf Sat1 lief in der Sendung Akte 08 ein Bericht über Gebrauchtwagenhändler, die auf Portalen wie Mobile.de sich rapider Familienzuwächse erfreuen, um sich so als Privatverkäufer auszugeben und interessierte Käufer schließlich um ihre Gewährleistungsansprüche zu bringen.

Schlechter Stil, aber die Leute brauchen halt das Geld. Nicht nur, dass der Markt hart umkämpft ist, nein, es werden ihnen auch immer neue Kosten auferlegt. Die neuste Kostenfalle kommt aus Westdeutschland, genauer aus Rheinland Pfalz und noch genauer vom Oberwaltungsgericht.

Dieses hat nämlich, entgegen dem Verwaltungsgericht Koblenz im letzten Jahr, mit Urteil vom 29. Janur 2008 entschieden, dass Gebrauchtwagenhändler, für die Autoradios in den von ihnen abgestellten PKW, GEZ-Gebühren zahlen müssen.

Der Südwestrundfunk (SWR) erhob beim Kläger, einem Gebrauchtwagenhändler, für alle in seinen Fahrzeugen eingebauten Radiogeräte in Anlehnung an die für Radio- und Fernseh­händler bestehende Rechtslage eine Rundfunkgebühr (sogenannte Händlergebühr) sowie für das im Betrieb des Klägers vorgehaltene rote Kennzeichen eine weitere Gebühr. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht statt, weil der SWR nicht ermittelt habe, welche mit Radios ausgerüsteten Fahrzeuge in welchen Zeiträumen zum Verkauf angeboten worden seien. Das Oberverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Händlergebühr, nicht hingegen eine Gebühr für das rote Kennzeichen zu zahlen hat.

Der Kläger sei Halter der Gebrauchtwagen, die er angekauft habe und im eigenen Namen anbiete. Deshalb unterliege er für die in den Fahrzeugen eingebauten Radiogeräten der Rundfunkgebühr. Die Erhebung einer Händlergebühr statt Gebühren für jedes einzelne Radiogerät begünstige den Kläger und sei deshalb nicht zu beanstanden. Da er wegen der pauschal erhobenen Gebühr nicht jede Veränderung im Bestand seiner Gebrauchtwagen anzeigen müsse, sei auch der SWR nicht verpflichtet, mit erheblichem Verwaltungsaufwand Ermittlungen über die Ausstattung der Fahrzeuge mit Radiogeräten anzustellen. Vielmehr könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich in den Gebrauchtwagen des Klägers Radios befänden. Das Vorhalten eines roten Kennzeichens erfülle hingegen keinen Gebührentatbestand, so dass hierfür keine Rundfunkgebühr entstehe.

3 Antworten
  1. Michael
    Michael says:

    „Der Südwestrundfunk (SWR) erhob beim Kläger, einem Internetprovider, für alle in seinen Servern eingebauten Internetverbindungen in Anlehnung an die für Radio- und Fernsehempfänger bestehende Rechtslage eine Rundfunkgebühr (sogenannte Händlergebühr) sowie für das im Betrieb des Klägers vorgehaltene rote Kasettenradio im Admin-Büro eine weitere Gebühr. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht statt, weil der SWR nicht ermittelt habe, welche mit Radios ausgerüsteten Server in welchen Zeiträumen zum gewartet worden seien. Das Oberverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Händlergebühr, nicht hingegen eine Gebühr für das rote Kasettenradio im Admin-Büro zu zahlen hat.“ (Achtung, Satire 😉 )

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  2. Daniel
    Daniel says:

    Das ist wieder typisch für diese GEZ-ler. Als wenn der Autohändler den ganzen Tag nichts anderes macht, als in den Gebrauchtwagen radio zu hören. Meine Fresse, der verkauft Autos. Und wenn dort Radios eingebaut sind, so what. Der Vorbesitzer hat sicher dafür bezahlt und der folgende Besitzer muss dies auch, wenn er kein anderes Radio hat. Es ist zum Schießen mit diesen Abzockern. Sorry, da geht mir regelmäßig der Hut hoch.

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  3. Marian Härtel
    Marian Härtel says:

    Der Fernsehhändler schaut aber auch selten bei sich Fernsehen und muß eine Händlerpauschale an die GEZ entrichten 😉

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