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BGH entscheidet gegen Anschlussinhaber in Filesharingverfahren

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat drei Urteile des Oberlandesgerichts Köln bestätigt, mit denen Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten wegen des Vorwurfs des Filesharing zugesprochen worden sind (wir berichteten).

Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Nach den Recherchen des von ihnen beauftragten Softwareunternehmens proMedia wurden am 19. Juni 2007, am 19. August 2007 und am 17. Dezember 2007 über IP-Adressen eine Vielzahl von Musiktiteln zum Herunterladen verfügbar gemacht. In den daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden die drei vor dem Oberlandesgericht in Anspruch genommenen Beklagten als Inhaber der den jeweiligen IP-Adressen zugewiesenen Internetanschlüsse benannt. Die Klägerinnen sehen hierin eine Verletzung ihrer Tonträgerherstellerrechte und ließen die Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen. Sie nehmen die Beklagten in verschiedenen Verfahren jeweils auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.

In dem Rechtsstreit I ZR 75/14 hat der Beklagte die Richtigkeit der Ermittlungen des Softwareunternehmens bestritten. Er hat in Abrede gestellt, dass ihm zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugewiesen gewesen sei und dass er, seine in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen oder ein Dritter die Musikdateien zum Herunterladen verfügbar gemacht hätten. Er hat behauptet, er habe sich mit seiner Familie zur angeblichen Tatzeit im Urlaub befunden. Vor Urlaubsantritt seien Router und Computer vom Stromnetz getrennt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung eines Mitarbeiters des Softwareunternehmens und der Familienangehörigen des Beklagten als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien von dem Rechner des Beklagten zum Herunterladen angeboten worden sind. Dass die Familie zur fraglichen Zeit in Urlaub war, hat das Berufungsgericht dem Zeugen nicht geglaubt. Es hat angenommen, der Beklagte habe als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzungen einzustehen, weil nach seinem Vortrag ein anderer Täter nicht ernsthaft in Betracht komme.

Auch in dem Rechtsstreit I ZR 19/14 hat der Beklagte die Richtigkeit der Recherchen des Softwareunternehmens und der Auskunft des Internetproviders bestritten und in Abrede gestellt, dass er oder ein in seinem Haushalt lebender Familienangehöriger die Musikdateien zum Herunterladen angeboten hätten. Wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, war zum fraglichen Zeitpunkt der Rechner, der im Arbeitszimmer des Beklagten installiert war, eingeschaltet und mit dem Internet verbunden. Die bei dem Beklagten angestellte Ehefrau, die den Rechner neben dem Beklagten beruflich nutzte, verfügte nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen. Dem damals im Haushalt des Beklagten lebenden 17jährigen Sohn war das vor der Nutzung des Computers einzugebende Passwort nicht bekannt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat es aufgrund der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahmen als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien über den Internetanschluss des Beklagten zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sind, und hat angenommen, dass der Beklagte für die Urheberrechtsverletzungen als Täter einzustehen hat.

In dem Rechtsstreit I ZR 7/14 wurde der Internetanschluss von der Beklagten, ihrem 16jährigen Sohn und ihrer 14jährigen Tochter genutzt. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung räumte die Tochter der Beklagten nach Belehrung über ihre Rechte als Beschuldigte ein, die Musikdateien heruntergeladen zu haben. Die Beklagte wendet sich gegen die Verwertung des polizeilichen Geständnisses ihrer Tochter und behauptet, diese über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen belehrt zu haben.

Das Landgericht hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung der Tochter der Beklagten der Klage weitgehend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat eine Verletzungshandlung der Tochter der Beklagten als erwiesen angesehen und ist von einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten ausgegangen (§ 832 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Mit den vom Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Anträge auf vollständige Klageabweisung weiter.

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Eintragung der Klägerinnen in die Phononet-Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte ist und keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen sind, die diese Indizwirkung für die jeweils streitbefangenen Musiktitel entkräften.

Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, aufgrund der von den Klägerinnen bewiesenen Richtigkeit der Ermittlungen von proMedia und des Internetproviders stehe fest, dass die Musiktitel über die den Beklagten als Anschlussinhabern zugeordneten Internetanschlüsse zum Herunterladen bereitgehalten worden sind. Die theoretische Möglichkeit, dass bei den Ermittlungen von proMedia und des Internetproviders auch Fehler vorkommen können, spricht nicht gegen die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse, wenn im Einzelfall keine konkreten Fehler dargelegt werden, die gegen deren Richtigkeit sprechen. Ein falscher Buchstabe bei der Namenswiedergabe in einer Auskunftstabelle reicht – wie in dem zum Geschäftszeichen I ZR 19/14 geführten Rechtsstreit eingewandt – insoweit nicht.

In dem Rechtsstreit I ZR 75/14 ist das Vorbringen des Beklagten, er und seine Familie seien bereits am 18. Juni 2007 in den Urlaub gefahren und hätten vor Urlaubsantritt sämtliche technischen Geräte, insbesondere Router und Computer vom Stromnetz getrennt, durch die Vernehmung der beiden Söhne des Beklagten und seiner Ehefrau nicht bewiesen worden. Der Beklagte ist für die Verletzungshandlung auch als Täter verantwortlich. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der Beklagte habe nicht dargelegt, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen. Damit greift die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ein.

In dem Verfahren I ZR 7/14 hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Tochter der Beklagten die Verletzungshandlung begangen hat. Hierbei hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht nur auf das im polizeilichen Vernehmungsprotokoll dokumentierte Geständnis der Tochter gestützt, sondern zudem berücksichtigt, dass das Landgericht die Tochter auch selbst als Zeugin vernommen und diese dabei nach ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ihr polizeiliches Geständnis bestätigt hat. Die Beklagte ist für den durch die Verletzungshandlung ihrer damals minderjährigen Tochter verursachten Schaden gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB verantwortlich. Zwar genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 – Morpheus). Das Berufungsgericht hat im Streitfall jedoch nicht feststellen können, dass die Beklagte ihre Tochter entsprechend belehrt hat. Der Umstand, dass die Beklagte für ihre Kinder allgemeine Regeln zu einem „ordentlichen Verhalten“ aufgestellt haben mag, reicht insoweit nicht aus.

Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen. Das Berufungsgericht hat schließlich mit Recht auch einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten angenommen und dessen Höhe auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet.

Beitragsbild: Stephan Schindelin  / pixelio.de

Wettbewerbsrecht

Doppelte Pleite für Abmahnkanzlei BaumgartenBrandt

Die für ihre Abmahnungen bekannte Kanzlei BaumgartenBrandt verliert nicht nur ein weiteres Gerichtsverfahren gegen uns, sie haften diesmal auch noch persönlich für die Kosten der zweiten Instanz.

BaumgartenBrandt vertritt u.a. die Lichtblick Films GmbH (ehemals Los Bandidos Films GmbH) bei vermeintlichen Urheberechtsverletzungen durch das sogenannte Filesharing, u.a. gegen von uns vertretene Mandanten. Über das Vermögen der Lichtblick Films GmbH hat das Amtsgericht Stuttgart aber am 1. August 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet, was BaumgartenBrandt spätestens im November 2014 bekannt gewesen sein muss. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt gemäß § 240 ZPO zwingend zur Unterbrechung laufender Gerichtsverfahren, bis der Insolvenzverwalter darüber entschieden hat, ob er den Rechtsstreit fortsetzen möchte. In dem von uns betreuten Gerichtsverfahren verschwiegen die Kollegen von BaumgartenBrandt aber die eingetretene Insolvenz, so dass das Amtsgericht Charlottenburg am 11. Dezember 2014 die Klage der Lichtblick Films GmbH vollumfänglich abgewiesen hat (das Urteil kann hier eingesehen werden).

Im Februar 2015 legten BaumgartenBrandt trotz der eingetretenen Insolvenz gegen diese Entscheidung Berufung beim Landgericht Berlin ein, ohne sich zuvor die notwendige Zustimmung beim Insolvenzverwalter der Lichtblick Films GmbH einzuholen. Nachdem wir das Landgericht Berlin auf diese Vorgehensweise hingewiesen haben, hat BaumgartenBrandt die Berufung in der Sache vollumfänglich zurückgenommen. Damit ist nicht nur die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg nunmehr rechtskräftig geworden, mit Beschluss vom 18. Mai 2015 (hier abrufbar) hat das Landgericht Berlin daraufhin BaumgartenBrandt wegen der fehlenden Prozessvollmacht durch den Insolvenzverwalter auch noch die Kosten für das Berufungsverfahren auferlegt. Damit müssen unsere Mandanten Ihre Kosten insoweit nicht mehr mit einer geringen Erfolgsaussicht zur Insolvenztabelle der Lichtblick Films GmbH anmelden, sondern können sich diesbezüglich an die liquiden Prozessbevollmächtigten halten.

Für BaumgartenBrandt könnte diese Entscheidung aber besonders teuer werden. Laut dem Insolvenzverwalter sollen noch über 500 weitere Fälle bekannt sein, in denen BaumgartenBrandt trotz Kenntnis der Insolvenz ohne die Zustimmung des Insolvenzverwalters für die Lichtblick Films GmbH rechtlich tätig geworden sein soll. Sollten die Kosten in all diesen Verfahren ebenfalls der Kanzlei persönlich auferlegt werden, könnten sich die daraus resultierenden Forderungen der Betroffenen schätzungsweise auf 100.000 Euro belaufen.

 

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Streaming ist legal

Fotolia_68587213_Subscription_Monthly_M-smallNachdem bereits das Bundesjustizministerium sowie vereinzelte deutsche Gerichte im Rahmen der Abmahnungen rund um das Erotik-Portal „Redtube“ das Streaming im Internet für urheberrechtlich unbedenklich hielten, hat nun auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Rechtsprechung (Urt. v. 5. Juni 2014, Az.: C-360/13) sich diesbezüglich ebenso eindeutig positioniert.

In seiner Entscheidung stellt das Gericht fest, dass der entsprechende Art. 5 der EU-Richtlinien 2001/29, welcher sich inhaltlich in der deutschen Gesetzgebung in § 44 a UrhG wiederfindet, „dahin auszulegen ist, dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Bildschirm- und Cachekopien… ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können“.

Der EuGH führt darüber hinaus auch aus, dass die Voraussetzungen des Art. 5 zwar streng auszulegen sind, ihrem Zweck nach aber die Entwicklung und den Einsatz neuer Technologien ermöglichen und gewährleisten müssen. Das wiederum ist ein eindeutiger Hinweis darauf, dass damit auch das Streaming, welches beim Erlass der Richtlinie im Jahr 2001 noch nicht existierte, gemeint ist. Das Urteil ist insoweit ein weiterer Beleg dafür, dass der EuGH das Interesse der Nutzer am reinen „Konsum“ eines Werkes über das Interesse der Urheber bzgl. des Schutzes vor Vervielfältigungen stellt.

Im Ergebnis ist damit zu hoffen, dass diese Entscheidung auch dazu führt, dass Abmahnungen in diesem Bereich endlich ein Ende finden und sich die Webnutzer zumindest in Europa weitgehend angstfrei im Netz bewegen können. Aber auch in bereits laufende Abmahnverfahren kann diese Entscheidung die Chancen der Betroffenen gegenüber der Abmahnindustrie wesentlich verbessern. Im Zweifelsfall können Sie sich gerne an uns wenden.

Jugendschutz in Videospielen und in Medien

Aufgrund einer aktuellen Anfrage zum Thema Jugendschutz bei Videospielen und in den Medien wollen wir an dieser Stelle eine kurze Ausführung schreiben.

Viele Regelungen für den Jugendschutz bezüglich elektronischer Medien finden sich im Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien, kurz Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (= JMStV). In diesem Fall bedeutet Staatsvertrag nicht ein internationaler Vertrag, sondern ein Vertrag zwischen den sechzehn Bundesländern. Diese haben im Bereich des Strafrechts nach Art. 74 I Nr. 1 GG und aus Art. 74 I Nr. 7 GG für die öffentlichen Fürsorge die Gesetzgebungsbefugnis, was zu einer einheitlichen Gesetzgebungskompetenz beim Jugendmedienschutz führt.

Sinn und Zweck dieses Staatsvertrages ist nach §1 JMStV der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien (= Telemedien), welche die Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden und Schutz vor solchen Angeboten, die die Menschenwürde oder sonstige strafrechtlich relevanten Rechtsgüter verletzen.

An wen richtet sich dieses Verbot nach dem JMStV nun genau? Zum einen finden die Vorschriften Anwendung auf Rundfunk und die Telemedien sowie Werbung und Teleshopping, zusammengefasst also betrifft es insbesondere die Betreiber und Anbieter solche Dienste. Im Bereich der Werbung und des Teleshoppings muss das Angebot so ausgestaltet sein, dass es z.B. bei Bewerbung von alkoholischen Getränken nicht ansprechend auf Kinder wirkt oder Gegenstände, die für oder mit Kindern beworben werden dürfen, nicht ihrem Interesse widersprechen oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen. Außerdem dürfen Teleshopping-Angebote Kinder und Jugendliche nicht dazu verleiten Verträge abzuschließen.

Den Schutzvorschriften bezüglich des Rundfunks wird genüge getan, indem Filme oder Serie zu einer Zeit ausgestrahlt werden zu welcher Kinder und Jugendliche normalerweise nicht mehr vor dem Fernseher sitzen  (22 – 6 Uhr). Außerdem muss auf die Ungeeignetheit für Zuschauer unter 16 Jahren durch ein akustisches Signal oder durch optische Mittel hingewiesen werden.

In Telemedien kann der Anbieter seiner Pflicht nachkommen, indem er ein für geeignet anerkanntes Jugendschutzprogramm vorschaltet oder programmiert. Dieses muss zuvor der zuständigen Landesmedienanstalt zur Prüfung vorgelegt werden. Es besteht auch eine Kennzeichnungspflicht der jeweiligen Altersfreigabe für Film-, Spiele- oder Musikdatenträger.

Darüber hinaus spielt auch das Jugendschutzgesetz (= JuSchG) eine wichtigte Rolle. Das JuSchG unterscheidet verschiedene Sphären: den Jugendschutz in der Öffentlichkeit und den Jugendschutz im Bereich der Medien. Der Jugendschutz in der Öffentlichkeit umfasst Gaststätten, Tanzveranstaltungen, Spielhallen, Glücksspiele und jugendgefährdende Veranstaltungen und Orte. Es richtet sich an all jene, die Veranstalter oder Betreiber entsprechender Örtlichkeiten sind.

 An dieser Stelle soll jedoch nicht näher auf die Bestimmungen im öffentlichen Bereich eingegangen werden, sondern auf den medialen Bereich. Dieser lässt sich noch einmal in den Bereich der Trägermedien mit Filmveranstaltungen, Bildträgern mit Filmen oder Spielen und Bildschirmspielgeräten und den Bereich der Telemedien untergliedern.

Im Bereich der Sonderregelung der Telemedien kann an dieser Stelle nach oben zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder verwiesen werden.

Die Regelungen des Jugendschutzes bei Filmveranstaltungen richten sich an die Veranstalter. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche nur an diesen Filmveranstaltungen teilnehmen, die entweder ihrem Alter entsprechend ausgezeichnet sind oder vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet wurden. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten bezüglich Kinder ab dem Alter von sechs Jahren, wenn diese in einen Film für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren in Begleitung eines Elternteils, eines gerichtlich bestellter Pflegers oder eines Vormunds gehen. Sondervorschriften:

·         Kinder unter sechs Jahren dürfen generell nur in Begleitung eines Elternteils oder in Begleitung eines Volljährigen mit Erlaubnis der Eltern

·         Kinder ab sechs Jahren dürfen nur in Begleitung eines Elternteils oder einer Volljährigen Person mit Erlaubnis der Eltern, wenn der Film nach 20 Uhr endet

·         Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Elternteils oder einer Volljährigen Person mit Erlaubnis der Eltern, wenn der Film nach 22 Uhr endet

·         Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Elternteils oder einer Volljährigen Person mit Erlaubnis der Eltern, wenn der Film nach 24 Uhr endet

Der wohl bekannteste Ausdruck des Jugendschutzes ist die Anbringung von Altersklassifikationen auf den Verpackungen von Videospielen oder Filmen im Rahmen der freiwilligen Selbstkontrolle oder durch die oberste Landesbehörde. Diese Vorschrift richtet sich an die Hersteller der Spiele und Filme, die ihre Produkte entsprechend kennzeichnen müssen. Außerdem werden die Händler verpflichtet, unzureichend oder falsch ausgezeichneten Produkte nicht in den Verkauf zu bringen. Eine Ausnahme dieser Einordnungen besteht ebenfalls wieder für Programme und Filme die vom Anbieter als „Infoprogramm“ oder „ Lehrprogramm“ gekennzeichnet wurden. Weiter sollen Kinder und Jugendliche dadurch geschützt werden, dass ihnen Datenträger, die keine Jugendfreigabe erhalten haben, weder angeboten werden noch ihnen sonst zugänglich gemacht werden dürfen. Dies wird durch ein Verbot für die Verkäufer erweitert solche Datenträger im leicht zugänglichen, öffentlichen Raum, z.B. vor dem Geschäft des Einzelhändlers oder in einem Kioskstand, anzubieten.

Ein weiterer Punkt, der den Bestimmungen des Jugendschutzes unterliegt, sind Spieleautomaten für Kinder, die man häufig in Banken oder großes Kaufhäusern findet, an denen die Kleinen spielen können, während die Eltern einkaufen oder ihren Bankgeschäften nachgehen. Hier sind erneut die Hersteller der Automaten sowie die Betreiber des jeweiligen Geschäfts, in welchem der Automat aufgestellt wurde, gefordert. Die Bestimmungen richten sich hier, ebenso wie bei Filmveranstaltungen und Film- und Spieledatenträgern, nach der Altersfreigabe durch die oberste Landesbehörde oder die freiwillige Selbstkontrolle oder nach der Auszeichnung des Anbieters als „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“.

Eine weitere Interessante Frage in diesem Themengebiet ist der Versuch eines bundesgesetzlichen Verbotes sogenannter „Killerspiel“ aus jugendschutzrechtlichen Erwägungen. Mit diesem Thema hat sich Dipl. Jur. Marian Härtel in seinem 2007 erschienen Artikel „Zur Frage der Verfassungsgemäßheit eines bundesgesetzlichen Verbotes u.a. der Herstellung, Einfuhr, des Verkaufes und der Vermietung von gewaltverherrlichenden Computerspielen („Killerspiele“) im Wege der Schaffung eines § 131a StGB„ beschäftigt.

Was bedeutet der Streitwert

Sowohl eigene Mandanten als auch Verfahrensgegner haben uns in letzter Zeit häufig gefragt, warum Sie bei Unterlassungsverfügungen so hohe Streitwerte bezahlen müssten. Deswegen klären wir an dieser Stelle einmal kurz auf: Den Streitwert muss man nicht bezahlen! Der Streitwert dient einzig der Berechnung der Gebühren für Rechtsanwalt und Gericht.

Daher müsste die eigentliche Frage lauten: Wie berechnet sich der Streitwert?

Das hängt immer vom Wert des Verfahrens ab. Am einfachsten berechnet sich der Streitwert in den Fällen, in denen eine Partei von der anderen eine bestimmte Geldsumme gezahlt bekommen möchte. Dann ist die Höhe der Forderung auch gleichzeitig die Höhe des Streitwerts. Anders sieht es aber bei Unterlassungsverfügungen aus. Hier muss der Wert der unterlassenen Handlung geschätzt werden. Zu diesem Zweck wird überlegt, was für ein Schaden entstehen könnte, wenn die Handlung nicht unterlassen werden würde. Das klingt nicht nur ungemein kompliziert, es ist auch teilweise schwer nachvollziehbar. Keine Rolle spielt hierbei, wie hoch der Schaden bisher war, das ist erst beim Schadensersatz relevant. Wird z.B. das illegale Anbieten von Software auf Tauschbörsen (Filesharing) abgemahnt, so ergibt sich der Streitwert aus der Höhe des Schadens, der entstehen könnte, wenn derjenige die Software weiter anbieten würde. Weil Angebote im Internet von Tausenden genutzt werden können, werden aus einer Software im Wert von 10,00 €, plötzlich Streitwerte von 10.000,00 € und mehr. Wie lange das Angebot schon im Netz war und ob überhaupt schon jemand von dem illegalen Angebot Gebrauch gemacht hat, ist dabei unerheblich. Das ist wie gesagt erst beim Schadensersatz wichtig.

Sollte es in einem solchen Fall tatsächlich zu einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung kommen, muss der Betroffene aber selbstverständlich keine 10.000,00 € bezahlen. Vielmehr genügt es einfach die entsprechende Handlung zukünftig zu unterlassen. Tatsächlich bezahlt werden muss nur der Schadensersatz. Der umfasst neben dem tatsächlichen Schaden in Form des illegal erzielten Gewinns oder den Kosten für den Erwerb der legalen Verkaufsrechte, auch die Gebühren für Gericht und Rechtsanwalt.

Die WLAN-Haftung und der BGH

Donnerstag nächster Woche, am 18. März 2010, verhandelt der BGH über die Revision gegen das Urteil des OLG Frankfurt vom 01. Juli 2008, Az. 11 U 52/07. Diese Entscheidung war von den Gegnern der Abmahnanwälte als erste obergerichtliche Entscheidung gegen WLAN-Haftung gefeiert worden. Andere Gerichte – so etwa das OLG Düsseldorf (Urteil vom 27. Dezember 2007, Az. I-20 W 157/07) und das LG Frankfurt, Urteil vom 22. Februar 2007, Az. 2-3 O 771/06 – hatten bis dahin entschieden, dass der Betreiber eines Funknetzwerks mit Internetzugang für Urheberrechtsverstöße haftet, die von Dritten über seinen Internetanschluss begangen werden. Ein ungeschützter Internetzugang, so die Gerichte, stelle eine Gefahrenquelle dar, und den Betreiber treffe eine Sicherungspflicht. Das OLG Frankfurt hatte dagegen gemeint, dass diese Auffassung die Grundsätze der Störerhaftung überdehne. Grundsätzlich könne diese nicht auf Fälle vorsätzlichen rechtswidrigen Verhaltens Dritter ausgedehnt werden.

Allerdings hat auch das OLG Frankfurt angenommen, dass den Inhaber eines Internetanschlusses Prüfungs- und Handlungspflichten zur Verhinderung von Rechtsverletzungen durch Dritte treffen können. Verletzt er diese Pflichten, so haftet er für die Rechtsverletzungen Dritter, wenn die Pflichtverletzung für die Rechtsverletzung kausal war. Voraussetzung für das Bestehen der Pflichten ist dem OLG Frankfurt zufolge aber, dass der Anschlussinhaber konkrete Hinweise und Erkenntnisse bezüglich rechtswidriger Handlungen Dritter hat oder haben müsste. Die „keineswegs unwahrscheinliche Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung“ durch Dritte allein rechtfertige nicht eine „Art Gefährdungshaftung“ des Anschlussinhabers; die Gefahr rechtswidriger Handlungen Dritter über einen Internetanschluss sei keine so nahe liegende, dass sie für die Annahme einer Sicherungspflicht ohne das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für Rechtsverletzungen ausreiche.

Der BGH wird daher entscheiden müssen, ob die Vielzahl von Urheberrechtsverletzungen im Internet dazu zwingt, jeden Internetanschluss als Gefahrenquelle zu betrachten, die vom Inhaber gesichert werden muss oder ob die Rechteinhaber jeden Verletzer individuell ausfindig machen müssen. Beides hätte drastische Auswirkungen: im ersteren Fall wären alle großen Netzwerke für die jeweiligen Betreiber kaum noch haltbar, denn je größer die Zahl der Nutzer eines Netzwerkes ist, desto höher auch die Gefahr der über den Internetanschluss begangenen Rechtsverletzungen. Diese zu verhindern ist kaum möglich – zwar gibt es Programme, die z. B. Filesharing-Programme von der Nutzung des Internets abhalten. Dies kann jedoch umgangen werden, und mit zunehmendem Verfolgungsdruck seitens der Rechteinhaber steigt die Versuchung für Raubkopierer, in die Anonymität großer, öffentlicher Netzwerke zu flüchten. Hotels könnten sich wohl kaum noch das Risiko eines Netzwerkes leisten und Internetcafés wären in ihrer Existenz bedroht, denn die Rechtslage gilt für private Nutzer genauso wie für kommerzielle Anbieter eines Internetanschlusses. Wenn der Internetanschluss selbst die Gefahrenquelle wäre, so müssten sogar die Provider fürchten, wie auch immer geartete Vorkehrungen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zu treffen, die ja auch sie mit ermöglichen.

Sollte der BGH jedoch feststellen, dass der Anschlussinhaber nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn er nicht auch selbst Verletzer ist, so würde es den Rechteinhabern ganz erheblich erschwert, ihre Werke gegen Raubkopierer zu schützen. Schließlich könnte jeder einfach behaupten, die Verletzung nicht selbst begangen zu haben, und die Ermittlung eines individuellen Rechners (geschweige denn der Person, die ihn benutzt) ist von außen kaum möglich. Die Rechteinhaber müssten daher mit einer Zunahme von Raubkopien rechnen und letzten Endes müsste die Allgemeinheit sich auf einen Rückgang des Angebots von Filmen, Musik und anderen urheberrechtlich geschützten Werken einstellen.

Vielleicht findet der BGH ja auch einen Zwischenweg: es wäre vorstellbar, in Anlehnung an die Voraussetzungen an die „Three-Strikes-Policy“ bei einem ersten Missbrauch des Internetanschlusses dessen Inhaber nur zu warnen und ihn erst bei weiteren Verletzungen über seinen Anschluss wegen Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Man könnte die Funknetzbetreiber auch verpflichten, die MAC-Adressen der individuellen Geräte im Netzwerk zu loggen. Allerdings drängt sich dabei die Frage auf, ob solche Kompromisse die rechtlichen Fragen wirklich abschließend lösen oder nicht einfach nur auf andere Schauplätze verlagern würden.

Streaming im Licht des § 44a UrhG – Teil 2

Dies ist Teil 2 des Artikels, dessen Teil 1 hier zu finden ist

Im Anschluss an meine Betrachtung des Streaming hatte ich festgestellt, dass beim Streamen Daten automatisch in den temporären Zwischenspeicher des Computers kopiert werden. Damit wird in das Urheberrecht eingegriffen. Jetzt möchte ich der Frage nachgehen, ob es sich bei dieser Kopie um eine vorübergehende, gem. § 44a UrhG zulässige Kopie handeln könnte.

Zunächst kann man feststellen, dass die Dateien im Cache meiner Meinung nach generell vorübergehend sind, denn vorübergehend meint „nicht dauerhaft“. Und genau so ist das Cache konzipiert: es wird regelmäßig automatisch gelöscht, ja die meisten Computerbenutzer wissen nicht einmal von seiner Existenz.

Natürlich gilt dies nicht, wenn jemand die Dateien nach dem Ladevorgang aus seinem Cache auf den „normalen“ Festplattenspeicher kopiert. Dies ist eine neue Vervielfältigung, die dann wiederum nicht vorübergehend ist. Auch wenn jemand sein Cache so einrichtet, dass es nicht automatisch oder erst in 100 Jahren gelöscht wird, werden Dateien, die dorthin gespeichert werden, nicht mehr nur vorübergehend, sondern dauerhaft vervielfältigt. Denn niemand von uns ist für ewig hier und auch unsere gespeicherten Daten werden irgendwann vergehen. Mit „dauerhaft“ ist also nicht „in alle Ewigkeit“ gemeint. Immerhin ist auch Papier vergänglich, aber das Vervielfältigen per Ausdruck auf Papier nach der Rechtsprechung des EuGH nicht „vorübergehend“. Wo zieht man jetzt also die Grenze? Dies wird man nur im Einzelfall entscheiden können – bitte verzeihen Sie mir, dass ich mich nicht festlege. Allerdings gebietet auch hier die Vorsicht darauf hinzuweisen, dass man keinesfalls sicher sagen kann, mit welchen Cache-Einstellungen man sich „auf der sicheren Seite“ des § 44a UrhG bewegt. Auch sollte man beachten, dass die Rechtsprechung über die Problematik noch nicht abschließend entschieden hat und die Möglichkeit besteht, dass das Streamen von Filmen etwa als unverhältnismäßig und damit nicht mehr „vorübergehend“ betrachtet wird. Dieser Meinung könnte ich mich zwar nicht anschließen; im Zweifel würde ein Richter sich jedoch hieran nicht stören.

Als nächstes müsste das Vervielfältigen flüchtig oder begleitend sein. „Flüchtig“ ist als Steigerung von „vorübergehend“ zu verstehen: die Vervielfältigung darf nur von besonders kurzer Dauer sein. Damit sind Speichervorgänge gemeint, die z. B. bei der Wiedergabe eines Werkes von der DVD im Laufwerk eines Computers auf den Bildschirm entstehen. Dabei werden die Daten zum Beispiel im Arbeits- und Grafikkartenspeicher zwischengespeichert und sofort wieder gelöscht. Das Cache, das regelmäßig auch über ein paar Tage oder Wochen nicht geleert wird, fällt nicht mehr unter den Begriff „flüchtig“, sonst bedürfte es dieses Merkmals nicht mehr.

Anders als beim Download kann man beim Betrachten eines Streams jedoch das Merkmal „begleitend“ bejahen. Denn die Vervielfältigung dient ja einem anderen Hauptzweck, nämlich dem Betrachten des Streams. Auch hierbei handelt sich aber um meine persönliche Wertung; wenn man das Streamen als Selbstzweck betrachtet, fällt die Bewertung anders aus.

Fraglich ist weiter, ob das Streaming als „integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens“ zu betrachten ist. Zunächst verwirrt ein wenig, dass ein gem. § 44a UrhG zulässiger Vorgang sowohl „beiläufig“ als auch „wesentlich“ sein muss. Beiden Erfordernissen gerecht wird jedenfalls eine Vervielfältigung, die einerseits nicht Hauptzweck ist, andererseits auch nicht bloßes „Abfallprodukt“ eines anderen Vorganges. Man muss sich also einen Vorgang vorstellen, der zwar auf dem Vervielfältigungsvorgang basiert, aber letztlich etwas anderes bezweckt. Dabei ist festzustellen, dass nicht nur die Wiedergabe über einen Computer, sondern generell die Wiedergabe elektronisch gespeicherter Werke über moderne Wiedergabegeräte um einen kurzen Speichervorgang nicht umhinkommt. Denn die Wiedergabe dieser Datenträger erfolgt nicht mehr über ein direktes Abgreifen der Werke vom Medium wie etwa bei der Schallplatte oder der Filmrolle. Die Daten werden magnetisch oder optisch ausgelesen, decodiert, teilweise auch optimiert, weitergeleitet und erst dann ausgegeben. Für eine Gleichbehandlung moderner Medien mit älteren, direkt wiedergebenden spricht einerseits der Gedanke, dass Gesetze der Weiterentwicklung der Informationstechnologie nicht im Weg stehen sollten. Zudem ist ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung nicht erkennbar.

Es spricht daher vieles dafür, das Zwischenspeichern im Cache als „integralen und wesentlichen Teil“ der Wiedergabe im Browser anzusehen, der es dient. Denn Ziel der Vervielfältigung ist lediglich das Betrachten des Werkes – eine Nutzung, die nicht ausschließlich dem Urheber zugeordnet ist. Auch dies kann aber anders bewertet werden – insbesondere die Unklarheiten zwischen „beiläufig“ und „wesentlich“ machen eine endgültige Bewertung schwer.

Klar ist jedenfalls, dass der direkte Download auch hier nicht erfasst ist, denn er ist ein eigenes Verfahren und nicht Teil eines anderen.

Die Vervielfältigung müsste ausschließlich dem Zweck der Übermittlung oder der rechtmäßigen Wiedergabe dienen. Die Übermittlung erfasst nur die Dienstleister, die Daten kopieren um sie unverändert zu übertragen. Der Betrachter eines Streams ist damit nicht erfasst. Fraglich ist jedoch, wie das Erfordernis der „rechtmäßige[n] Nutzung“ zu verstehen ist. Denn § 44a UrhG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die ansonsten unzulässige Vervielfältigung. Wenn die Vervielfältigung ohnehin rechtmäßig wäre, beispielsweise als Privatkopie gem. § 53 UrhG, so bedürfte es des § 44a UrhG nicht. Einen eigenen Zweck hätte § 44a UrhG beispielsweise dann, wenn er das Abwehrrecht des Urhebers vorverlagern soll, beispielsweise auf das Zwischenspeichern zum Zweck späterer unzulässiger Vervielfältigung.

Entscheidende Bedeutung kommt auch hinsichtlich dieses Punktes dem Verständnis des Begriffes „Nutzung“ zu. Wenn man davon ausgeht, dass das Caching nur dem späteren Betrachten dient und dieses nicht gegen das Urheberrecht verstößt, so stünde § 44a UrhG dem nicht entgegen.

Es bleibt daher noch ein Punkt: die Vervielfältigung darf keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Nach dem bisher gesagten läge die wirtschaftliche Bedeutung des gesamten Vorgangs ebenfalls nicht im Vervielfältigen, sondern im Betrachten. Und hier wird abermals der Unterschied zwischen Caching und Download deutlich: das Caching führt generell zu einer einmaligen Betrachtung des Werkes, während ein Download beliebig oft angesehen und zudem erneut vervielfältigt werden kann. Wenn man sich aber auf den Standpunkt stellt, dass das Streaming insgesamt zu weniger kostenpflichtigen Nutzungen und damit zu weniger Umsatz führt, so kann man auch die wirtschaftliche Bedeutung des Streaming bejahen. Meiner Meinung nach ist aber auf die jeweilige konkrete Handlung, nicht auf ein Phänomen insgesamt abzustellen.

Abschließend ist allerdings nach § 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG (auf der § 44a UrhG beruht) bei der Anwendung des § 44a UrhG noch ein Drei-Stufen-Test zu berücksichtigen. Demnach muss es sich um Sonderfälle handeln (womit die Fälle, die von § 44a UrhG erfasst sind, gemeint sind), die normale Verwertung des Werkes darf nicht beeinträchtigt sein und berechtigte Interessen des Urhebers dürfen nicht ungebührlich verletzt werden.

Was unter der normalen Verwertung zu verstehen ist, muss erneut untersucht werden. Beeinträchtigt wird auf jeden Fall durch das Bereitstellen eines Streams das Recht des Urhebers zur öffentlichen Zugänglichmachung. Das Betrachten des Werkes, welches durch das Ansehen des Streams geschieht, gehört nicht zur Verwertung, denn es steht dem Urheber nicht ausschließlich zu, s. o. Fragt sich also noch, ob berechtigte Interessen des Urhebers ungebührlich verletzt werden. Da die Verwertung bereits genannt wurde, stellt sich schon die Frage, ob die Verwertungsrechte von diesem Erfordernis noch erfasst sind, oder ob es eher um Urheberpersönlichkeitsrechte geht, die vom Caching normalerweise nicht berührt werden. Im Zweifel ist jedoch weiter festzustellen, dass hier der Tatbestand durch das Merkmal „ungebührlich“ eingeschränkt wird. Gewisse Beeinträchtigungen muss der Urheber also hinnehmen. Stellt man weiter fest, dass das gros der Beeinträchtigung durch das Bereitstellen des Streams verursacht wird, so muss man feststellen, dass der einzelne Betrachter Interessen des Urhebers kaum merklich zu berühren vermag.

Bis zu einer grundsätzlichen höchstrichterlichen Entscheidung ist aber erneut schwer, eine verlässliche Aussage hierzu zu treffen.

Es bleibt festzustellen, dass das Caching zumindest geeignet ist, in den Schutz des § 44a UrhG zu gelangen. Dies scheint auch dem Willen des Gesetzgebers zu entsprechen. Den Erwägungsgründen zur Richtlinie zufolge soll „diese Ausnahme auch Handlungen [erfassen], die das ‚Browsing‘ sowie Handlungen des ‚Caching‘ ermöglichen“ – allerdings unter der Voraussetzung, dass der Tatbestand des § 44a UrhG erfüllt ist. Damit hilft diese Erwägung bei der Auslegung des § 44a UrhG nur zwar wenig weiter, zumal man auch nicht weiß, ob wirklich jedes Caching von der Erwägung umfasst sein sollte. Aber auch die Gesetzgebungsmaterialien des Bundestages (BT-Drs. 15/38 S. 18 zu Nr. 8 ) beziehen sich auf den Erwägungsgrund und setzten sich kurz mit dem Vorgang des Caching auseinander (auch wenn dabei Fragen offen bleiben). Man kann daher zumindest feststellen, dass die Gesetzgeber den Vorgang des Caching zur Kenntnis genommen haben und ihn nicht grundsätzlich verbieten wollten. Ob jedoch das Streamen von ganzen Filmen vom Willen der Gesetzgeber erfasst war, ist nicht feststellbar. Meiner Meinung nach sollte es keinen Unterschied in der rechtlichen Bewertung machen, da dies zu einer Besserstellung der Filme gegenüber anderen Werkformen führen würde. Es wäre jedoch vorstellbar, dass in der Rechtsprechung größere Downloads etwa als unverhältnismäßig angesehen werden.

Abschließend folgende Überlegungen: das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers soll diesem die Möglichkeit geben, sich gegen die Ausbeutung seines Werkes durch Unberechtigte zu wehren. Ein zu weit gehender Schutz würde auch dazu führen, dass man sich nur noch mit Scheuklappen durch das Internet bewegen könnte, denn im Internet kann nichts betrachtet werden, ohne es zumindest kurzzeitig zu speichern. In dem Moment, indem eine rechtswidrige Zugänglichmachung für den Nutzer offensichtlich ist, kann er zudem bereits geschütztes Material im Cache gespeichert haben, sodass ihm § 53 UrhG keinen angemessenen Schutz bietet.

Unstreitig sind zudem auch flüchtige Zwischenspeicherungen beispielsweise im Laufwerk oder der Grafikkarte zulässig. Andernfalls könnte niemand mehr bedenkenlos den Inhalt unbekannter Datenträger auch nur überprüfen. Und auch der Zwischenspeicher von Wiedergabegeräten wie DVD-Playern kann wie das Cache von versierten Bastlern so manipuliert werden, dass Inhalte dauerhaft gespeichert werden.

Einzig geeignet zum Abwenden übermäßigen Schadens für die Urheber durch Streaming und Caching aufgrund des § 44a UrhG ist meiner Meinung nach daher eine angemessene Auslegung des Merkmals „vorübergehend“. Es begegnet keinen Bedenken meinerseits, das „Zwischen“speichern von Daten in einem Cache, welches derart manipuliert ist, dass es dem Nutzer wie eine kleine Mediathek jederzeit Zugriff darauf erlaubt, nicht als dauerhaft zu betrachten.

Abschließend möchten wir gerne alle, insbesondere die juristisch gebildeten Leser, zu einer Diskussion einladen. Uns interessiert aber auch, wie der „gemeine Bürger“ zu der Frage der urheberrechtlichen Situation von Streamingangeboten im Kontrast zu den berechtigten Interessen der Contentindustrie steht

Grauzone des Urheberrechts – gibt es im Schatten des § 44a UrhG „ka Sünd‘“?

Die Abmahnwelle hat vielen Internetnutzer den Spaß an Tauschbörsen verdorben. Das heißt aber für viele noch lange nicht, auf kostenlose geschützte Inhalte im Internet zu verzichten. Vielmehr erfahren Angebote zum Direktdownload oder per Stream nun gesteigerten Zuspruch seitens der Konsumenten. Die überwiegende Mehrheit wähnt sich vor dem Urheberrechtsgesetz in Sicherheit, da sie doch so zumindest selbst keine Dateien mehr im Internet anbieten (der Hauptvorwurf der Abmahner) und beim Stream nicht einmal Dateien heruntergeladen –

– haltstopp: ganz sicher?

Man könnte zunächst einwenden, dass das Risiko, erwischt zu werden, viel geringer ist als beim Filesharing. Damit verlässt sich der Downloadende aber darauf, dass die Anbieter der Dateien ihre Aufzeichnungen darüber nicht herausgeben, wer wann und wozu auf ihre Rechner zugegriffen hat. Ob man dies möchte muss jeder für sich selbst entscheiden. Anwaltliche Vorsicht gebietet jedoch darauf hinzuweisen, dass es keinesfalls unmöglich ist, einen Download nachzuweisen. Vielmehr sollte eine rechtliche Bewertung angestellt werden.

Beim Downloaden eines Werkes wird dieses vervielfältigt. Schließlich ist ja auch der Sinn des ganzen Vorgangs, sich eine digitale Kopie eines Werkes anzufertigen. Wer sich beim direkt-Download in Sicherheit wiegt, der verlässt sich nur darauf, nicht erwischt zu werden. Der Verstoß gegen Urheberrecht dürfte jedem klar sein.

Beim Streamen sieht das anders aus. Viele wissen dabei gar nicht genau, welche Vorgänge zwischen Host und Rechner dabei ablaufen. Aber wie in den meisten Fällen hilft das Nichtwissen bei der rechtlichen Bewertung nicht viel weiter.

Das Streamen funktioniert in etwa so: genau wie beim Download werden Dateien vom Anbieter auf einen Server gestellt und von dort auf die Festplatte des Rechners zuhause geladen. Allerdings werden sie dort automatisch auf einem besonderen Teil der Festplatte gespeichert, den der Internetbrowser sich reserviert hat, um Daten zwischenzuspeichern. So können Ladezeiten im Internet verkürzt werden, da der Computer schneller auf die eigene Festplatte als auf den Server im Internet zugreifen kann, wenn man dieselbe Internetseite nochmals besucht. Dieses so genannte Cache wird, je nach Einstellungen, nach einer bestimmten Zeit oder wenn es eine bestimmte Größe erreicht gelöscht.

Ist deshalb das Betrachten eines Streams etwas grundsätzlich anderes als ein Download?

Was den Anbieter angeht kann man feststellen, dass die Daten bzw. Werke öffentlich zugänglich gemacht werden. Das UrhG räumt den Urhebern das ausschließliche Recht der Verwertung ihrer Werke zu, gem. § 19a UrhG auch das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung. Damit wird in das Recht des Urhebers eingegriffen. Das Anbieten eines Streams unterscheidet sich also rechtlich nicht vom Angebot eines „normalen“ Downloads oder dem Anbieten von Dateien in Tauschbörsen.

Hinsichtlich des Betrachters des Streams ist es komplizierter. Dem Urheber steht auch gem. § 16 UrhG das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung seiner Werke zu. Dies sind alle körperlichen Festlegungen eines Werkes, die geeignet sind, Werke den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen, mithin alle Speicherungen in Arbeits- und Hauptspeicher. Da der Urheber (oder der, der seine Verwertungsrechte wahrnimmt) seine Zustimmung für diese Vervielfältigung in den allermeisten Fällen nicht gegeben hat, wird also auch beim Streamen in das Urheberrecht eingegriffen.

Wer jetzt meint, es könnte sich um eine legale Privatkopie handeln, wird schnell enttäuscht:  wer bei einer Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig ins Netz gestellte Datei als Vorlage verwendet, genießt nicht den Schutz des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG. Über die genauen Grenzen des Begriffs „offensichtlich“ kann man sicherlich streiten – aber die allermeisten Angebote, insbesondere die von aktuellen Kinofilmen, muss man aber als offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemacht betrachten. Oder glaubt jemand ernsthaft, dass diese Portale sich Lizenzen von den Rechteinhabern haben einräumen lassen?

Jetzt gibt es allerdings als letzten (womöglich) rettenden Strohhalm den § 44a UrhG, der vorübergehende Vervielfältigungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. Bei meiner Recherche habe ich sehr oft gelesen, dass das Cachen beim Betrachten von Streams eine eben solche vorübergehende Vervielfältigung ist. Bei näherem Betrachten sind mir jedoch Zweifel gekommen, denen ich im nächsten Teil dieses Artikels nachgehen möchte.

Teil 2 des Artikel findet man hier

AG Frankfurt verweigert Kornmeier Kostenerstattung

Dieser Faux Pax der Kanzlei Kornmeier hat jetzt vor dem Amtsgericht Frankfurt im Verfahren Az. 31 C 1078/09) am 29. Januar 2010 ein juristisches Nachspiel gehabt.

Das Gericht bestätigte, dass der Kanzlei Kornmeier als Kläger kein Kostenerstattungsanspruch nach dem RVG zustehe, weil – wie Udo Kornmeier bereits anderweitig eingestand – die Kanzlei gegenüber dem Mandanten Digiprotect auch nicht nach dem RVG abrechnet.

Einen anderen Kostenanspruch aus dem Vertrag zwischen Kornmeier und Digiprotect, der den Klägern unter Umständen zustehen würde, verweigerte das Gericht ebenfalls, weil die Kanzlei die entsprechenden Dokumente nicht vorlegte.

Es wird also dünn auf der Eisscholle für Filesharingabmahner und das nicht nur, weil so langsam in der Natur Tauwetter einsetzt, sondern auch weil zum einen das Geschäftsmodell langsam wegbricht und – wie unser Referendar Keydel in einem der folgenden Beiträge zeigen wird – es auch ansonsten so einige weitere Angriffspunkte gegen derartige Kostenansprüche gibt.

Einen abschließenden Kommentar möchte ich aber trotzdem noch loswerden: Ich, und das nicht nur in meiner Funktion als Rechtsanwalt, bin absolut gegen Urheberrechtsverletzungen und dafür dass Rechteinhaber ihre Rechte verteidigen können, ja wir gehen in anderen Urheberrechtsachen dagegen auch als Kanzlei vor.

Aber analog der Diskussion über die Steuersünder-CD gilt doch: Das Ziel heiligt die Mittel nicht. Die Art und Weise, wie Filesharing-Abmahnungen in letzter Zeit zu einem Massengeschäft geworden sind, ist nicht nur absolut inakzeptabel und hat den Ruf der Juristen durchaus geschadet, nein es ist auch deswegen nicht hinzunehmen, weil es dabei in aller Regel eben nicht mehr um den Schutz von Urhebern oder Künstlern geht, sondern es wirklich ein „Geschäftsmodell“, eine weitere Einnahmequelle geworden ist.

GEZ und warum Gebrauchtwagen vielleicht bald teurer werden

Heute auf Sat1 lief in der Sendung Akte 08 ein Bericht über Gebrauchtwagenhändler, die auf Portalen wie Mobile.de sich rapider Familienzuwächse erfreuen, um sich so als Privatverkäufer auszugeben und interessierte Käufer schließlich um ihre Gewährleistungsansprüche zu bringen.

Schlechter Stil, aber die Leute brauchen halt das Geld. Nicht nur, dass der Markt hart umkämpft ist, nein, es werden ihnen auch immer neue Kosten auferlegt. Die neuste Kostenfalle kommt aus Westdeutschland, genauer aus Rheinland Pfalz und noch genauer vom Oberwaltungsgericht.

Dieses hat nämlich, entgegen dem Verwaltungsgericht Koblenz im letzten Jahr, mit Urteil vom 29. Janur 2008 entschieden, dass Gebrauchtwagenhändler, für die Autoradios in den von ihnen abgestellten PKW, GEZ-Gebühren zahlen müssen.

Der Südwestrundfunk (SWR) erhob beim Kläger, einem Gebrauchtwagenhändler, für alle in seinen Fahrzeugen eingebauten Radiogeräte in Anlehnung an die für Radio- und Fernseh­händler bestehende Rechtslage eine Rundfunkgebühr (sogenannte Händlergebühr) sowie für das im Betrieb des Klägers vorgehaltene rote Kennzeichen eine weitere Gebühr. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht statt, weil der SWR nicht ermittelt habe, welche mit Radios ausgerüsteten Fahrzeuge in welchen Zeiträumen zum Verkauf angeboten worden seien. Das Oberverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Händlergebühr, nicht hingegen eine Gebühr für das rote Kennzeichen zu zahlen hat.

Der Kläger sei Halter der Gebrauchtwagen, die er angekauft habe und im eigenen Namen anbiete. Deshalb unterliege er für die in den Fahrzeugen eingebauten Radiogeräten der Rundfunkgebühr. Die Erhebung einer Händlergebühr statt Gebühren für jedes einzelne Radiogerät begünstige den Kläger und sei deshalb nicht zu beanstanden. Da er wegen der pauschal erhobenen Gebühr nicht jede Veränderung im Bestand seiner Gebrauchtwagen anzeigen müsse, sei auch der SWR nicht verpflichtet, mit erheblichem Verwaltungsaufwand Ermittlungen über die Ausstattung der Fahrzeuge mit Radiogeräten anzustellen. Vielmehr könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich in den Gebrauchtwagen des Klägers Radios befänden. Das Vorhalten eines roten Kennzeichens erfülle hingegen keinen Gebührentatbestand, so dass hierfür keine Rundfunkgebühr entstehe.