Wettbewerbsrecht

Doppelte Pleite für Abmahnkanzlei BaumgartenBrandt

Die für ihre Abmahnungen bekannte Kanzlei BaumgartenBrandt verliert nicht nur ein weiteres Gerichtsverfahren gegen uns, sie haften diesmal auch noch persönlich für die Kosten der zweiten Instanz.

BaumgartenBrandt vertritt u.a. die Lichtblick Films GmbH (ehemals Los Bandidos Films GmbH) bei vermeintlichen Urheberechtsverletzungen durch das sogenannte Filesharing, u.a. gegen von uns vertretene Mandanten. Über das Vermögen der Lichtblick Films GmbH hat das Amtsgericht Stuttgart aber am 1. August 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet, was BaumgartenBrandt spätestens im November 2014 bekannt gewesen sein muss. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt gemäß § 240 ZPO zwingend zur Unterbrechung laufender Gerichtsverfahren, bis der Insolvenzverwalter darüber entschieden hat, ob er den Rechtsstreit fortsetzen möchte. In dem von uns betreuten Gerichtsverfahren verschwiegen die Kollegen von BaumgartenBrandt aber die eingetretene Insolvenz, so dass das Amtsgericht Charlottenburg am 11. Dezember 2014 die Klage der Lichtblick Films GmbH vollumfänglich abgewiesen hat (das Urteil kann hier eingesehen werden).

Im Februar 2015 legten BaumgartenBrandt trotz der eingetretenen Insolvenz gegen diese Entscheidung Berufung beim Landgericht Berlin ein, ohne sich zuvor die notwendige Zustimmung beim Insolvenzverwalter der Lichtblick Films GmbH einzuholen. Nachdem wir das Landgericht Berlin auf diese Vorgehensweise hingewiesen haben, hat BaumgartenBrandt die Berufung in der Sache vollumfänglich zurückgenommen. Damit ist nicht nur die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg nunmehr rechtskräftig geworden, mit Beschluss vom 18. Mai 2015 (hier abrufbar) hat das Landgericht Berlin daraufhin BaumgartenBrandt wegen der fehlenden Prozessvollmacht durch den Insolvenzverwalter auch noch die Kosten für das Berufungsverfahren auferlegt. Damit müssen unsere Mandanten Ihre Kosten insoweit nicht mehr mit einer geringen Erfolgsaussicht zur Insolvenztabelle der Lichtblick Films GmbH anmelden, sondern können sich diesbezüglich an die liquiden Prozessbevollmächtigten halten.

Für BaumgartenBrandt könnte diese Entscheidung aber besonders teuer werden. Laut dem Insolvenzverwalter sollen noch über 500 weitere Fälle bekannt sein, in denen BaumgartenBrandt trotz Kenntnis der Insolvenz ohne die Zustimmung des Insolvenzverwalters für die Lichtblick Films GmbH rechtlich tätig geworden sein soll. Sollten die Kosten in all diesen Verfahren ebenfalls der Kanzlei persönlich auferlegt werden, könnten sich die daraus resultierenden Forderungen der Betroffenen schätzungsweise auf 100.000 Euro belaufen.

 

Was bedeutet der Streitwert

Sowohl eigene Mandanten als auch Verfahrensgegner haben uns in letzter Zeit häufig gefragt, warum Sie bei Unterlassungsverfügungen so hohe Streitwerte bezahlen müssten. Deswegen klären wir an dieser Stelle einmal kurz auf: Den Streitwert muss man nicht bezahlen! Der Streitwert dient einzig der Berechnung der Gebühren für Rechtsanwalt und Gericht.

Daher müsste die eigentliche Frage lauten: Wie berechnet sich der Streitwert?

Das hängt immer vom Wert des Verfahrens ab. Am einfachsten berechnet sich der Streitwert in den Fällen, in denen eine Partei von der anderen eine bestimmte Geldsumme gezahlt bekommen möchte. Dann ist die Höhe der Forderung auch gleichzeitig die Höhe des Streitwerts. Anders sieht es aber bei Unterlassungsverfügungen aus. Hier muss der Wert der unterlassenen Handlung geschätzt werden. Zu diesem Zweck wird überlegt, was für ein Schaden entstehen könnte, wenn die Handlung nicht unterlassen werden würde. Das klingt nicht nur ungemein kompliziert, es ist auch teilweise schwer nachvollziehbar. Keine Rolle spielt hierbei, wie hoch der Schaden bisher war, das ist erst beim Schadensersatz relevant. Wird z.B. das illegale Anbieten von Software auf Tauschbörsen (Filesharing) abgemahnt, so ergibt sich der Streitwert aus der Höhe des Schadens, der entstehen könnte, wenn derjenige die Software weiter anbieten würde. Weil Angebote im Internet von Tausenden genutzt werden können, werden aus einer Software im Wert von 10,00 €, plötzlich Streitwerte von 10.000,00 € und mehr. Wie lange das Angebot schon im Netz war und ob überhaupt schon jemand von dem illegalen Angebot Gebrauch gemacht hat, ist dabei unerheblich. Das ist wie gesagt erst beim Schadensersatz wichtig.

Sollte es in einem solchen Fall tatsächlich zu einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung kommen, muss der Betroffene aber selbstverständlich keine 10.000,00 € bezahlen. Vielmehr genügt es einfach die entsprechende Handlung zukünftig zu unterlassen. Tatsächlich bezahlt werden muss nur der Schadensersatz. Der umfasst neben dem tatsächlichen Schaden in Form des illegal erzielten Gewinns oder den Kosten für den Erwerb der legalen Verkaufsrechte, auch die Gebühren für Gericht und Rechtsanwalt.

Abmahnkosten als Kriegskasse in der Spielebranche

Letztens habe ich mit einem Mandanten über eine sehr lustige Werbekampagne für sein neues Spiel gesprochen und ob diese nicht gegen Wettbewerbsrecht oder Markenrechten verstößt. Das Problem an der Sache ist, dass meine Antwort sein muss, dass es unter Umständen kritisch zu bewerten ist und man mit einer Abmahnung rechnen müsse, da in diesen Bereichen noch keine klare Rechtsprechung existiert bzw. die Entscheidung im Instanzenweg nur schwer zu prognostizieren ist.

Interessant ist, worauf man sich dann verständigt hat, nämlich dass es unter Umständen wert sein kann, es auch zu riskieren und eventuell eine Abmahnung zu kassieren, die Kosten dafür jedoch als „Kriegskasse“ zu verbuchen.

Das ist ein Verfahren, welche man sonst nur von großen Unternehmen mit riesigen Werbebudgets gewohnt ist, das aber mit in der Spielebranche aber neu ist.

Kleine Zusammenfassung – Blizzard vs. Bossland

Eine gänzliche Zusammenfassung des Rechtsstreits zwischen Blizzard und Bossland ist kaum möglich, da bereits nach Klage und Klageerwiderung sich ein ganzer Leitzordner Schriftstücke angesammelt hat. Hier trotzdem eine kleine Zusammenfassung.

Die Blizzard Entertainment Inc. hat am 11.07.2011 beim LG Hamburg Klage gegen die Bossland GmbH und ihren Geschäftsführer wegen unlauteren Wettbewerbes, Markenverletzung und Urheberrechtsverletzung erhoben. Stein des Anstoßes sind dabei die von der Bossland GmbH ausschließlich für die Benutzung bei World of Warcraft programmierten Bots „Honorbuddy“ und „Gatherbuddy“. Bei diesen Bots soll es sich nach Ansicht der Blizzard Entertainment Inc. um verbotene Cheatbots handeln, die nach Ziffer III. 2. der WoW-Nutzungsbedingungen von den WoW-Nutzern nicht eingesetzt werden dürfen. Blizzard Entertainment Inc. macht dabei folgende 6 Punkte für sich geltend:

1. Durch das Programmieren und zum Verkauf Anbieten der Bots „Honorbuddy“ und „Gather-buddy“ verleite die Bossland GmbH die WoW-Nutzer zum Vertragsbruch.
2. Durch die „Cheatbots“ würde empfindlich in das Spielsystem von WoW eingegriffen, weil sich einzelne Spieler einen unfairen Vorteil gegenüber ehrlichen Spielern verschaffen.
3. Durch die „Cheatbots“ würden die WoW-Nutzer das Spiel schneller „durchgespielt“ haben und dadurch verkürzt sich die Abonnementszeit.
4. Außerdem wären die „Cheatbots“ derart programmiert, dass sie den WoW-eigenen Schutzmechanismus gegen unlautere Software „Warden“ umgehen würden.
5. Die Bossland GmbH verletze die von Blizzard Entertainment Inc. geschützten Markennamen „World of Warcraft“ und „WoW“, indem sie ihre diese Namen für ihre eigenen Produkte verwendet.
6. Zu guter Letzt würden die „Cheatbots“ das Urheberrecht der Blizzard Entertainment Inc. an ihrem Spiel „World of Warcraft“ verletzen, weil durch die Zwischenspeicherung im Arbeits-speicher eines jeden Spieler PCs Vervielfältigungen des Spiels entstehen, die das Urheberrecht verletzen. Diese Urheberrechtsverletzungen entstünden zwar ursprünglich mit Einwilligung des Uhrhebers, der Blizzard Entertainment Inc., mit dem Verstoß gegen die WoW-Nutzungsbedingungen erlösche diese Einwilligung aber und die Urheberrechtsverletzungen würden rechtswidrig. An diesem Vorgang ist die Bossland GmbH als Programmierer der Bots im strafrechtlichen Sinne Mittäter oder zumindest Teilnehmer.

Bedenkt man, dass Blizzard Entertainment Inc. lediglich der Entwickler von World of Warcraft ist, während der die Muttergesellschaft Activision Blizzard Inc. der Verleger (Publisher) von WoW ist, muss man bereits Zweifel an der Klageberechtigung des Tochterunternehmens Blizzard Entertain-ment Inc. haben. Zwar hat Blizzard Entertainment Inc. als Entwickler (Urheber) des Werkes „Computerspiel“ zunächst alle Rechte an seinem Werk inne, er kann diese aber abtreten bzw. veräußern, z.B. an einen Verleger, der das Werk dann in Serie produziert. Hätte die Activision Blizzard Inc. als Verleger die Rechte an dem Werk von Blizzard Entertainment Inc. als Entwickler nicht übertragen bekommen, würde Activision Blizzard Inc. durch jedes Spiel im Laden eine rechtswidrige Vervielfältigung des Werkes gegenüber Blizzard Entertainment Inc. begangen haben. Außerdem zählt Activision Blizzard Inc. auf der eigenen Homepage WoW als eigenes Produkt auf.
Nur aber zu den einzelnen Punkten:
1. Verleiten zum Vertragsbruch

Blizzard beruft sich auf die Geltung seiner WoW-Nutzungsbedingungen. Diese Nutzungsbedingungen sind von Blizzard in den Vertrag zwischen sich und dem Endnutzer (Spieler) in Form von AGB eingezogen worden. Gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB können solche AGB aber nur dann wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wenn die andere Partei bereits vor Vertragsschluss die Möglichkeit zur Kenntnis hatte.
Hier stellt sich zunächst einmal die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Spieler mit Blizzard Entertainment Inc. einen Vertrag schließt. Es gibt hier grundsätzlich 2 Möglichkeiten: beim Erwerb des Zugangscodes im Laden oder mit der Anmeldung auf der Website von WoW.
Aus Sicht von Blizzard müsste der Vertragsschluss mit dem Spieler erst bei der Anmeldung auf der Internetseite erfolgen, denn erst dort sind die WoW-Nutzungsbedingungen aufgeführt. Geht man hingegen von einem Vertragsschluss beim Kauf des Zugangscodes aus, dann konnte der Käufer zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von den AGB erlangen. Folglich wäre die AGB gar nicht Bestandteil der Verträge zwischen Blizzard und den Spielern geworden, die Verwendung von Cheats wäre somit nicht mehr durch die WoW-Nutzungsbedingungen ausgeschlossen. Damit würden die Spieler durch die Nutzung der Bots nicht gegen den Vertrag mit der Blizzard Entertainment Inc. verstoßen, folglich kann die Produktion und der Verkauf der Bots durch die Bossland GmbH auch kein Verleiten zum Vertragsbruch mehr sein.
Für die Annahme, dass der Vertrag bereits beim Kauf des Zugangscodes im Laden erfolgt ist, spricht, dass der Erwerb des Zugangscodes bereits kostenpflichtig ist, d.h. der Spieler erbringt schon mit der Zahlung des Geldes gegenüber der Blizzard, bzw. dem Händler, zumindest einen Teil der vertraglich geschuldeten Leistung. Da vermutlich keiner der Käufer Blizzard das Geld schenken wollte, muss Blizzard ihrerseits eine Leistungspflicht zumindest entstehen lassen, auf die der Spieler mit dem Erwerb des Zugangscodes einen Anspruch hat. Welche andere Leistung als die Nutzung des Zugangscodes durch den Spieler ist denn überhaupt denkbar? Außer dem Verpackungsmaterial hat der Spieler beim Kauf auch nichts weiter erlangt, dass eine Leistung der Blizzard Entertainment Inc. darstellen könnte. Allerdings wird keiner der Spieler den Zugangscode wegen der bunten Verpackung gekauft haben. Die Leistungspflicht von Blizzard kann auch nicht eine Leistung umfassen, die bereits vor dem Erwerb des Zugangscodes möglich gewesen wäre (z.B. Zugang zur Internetseite, die ist nämlich jedem auch ohne Code möglich). Wenn aber mit dem Erwerb des Zugangscodes auf Seiten der Blizzard Entertainment Inc. die Pflicht zur Leistung, also der Nutzung des Zugangscodes auf der WoW-Internetseite, bereits entstanden ist, dann liegen alle notwendigen Voraussetzungen für ein Vertragsverhältnis vor (Vertragsparteien, Vertragsgegenstand und Preis).
Hingegen spricht nichts für die Annahme des Vertragsschlusses erst bei Anmeldung auf der Internetseite.
Damit sind die AGB nicht wirksam in die Verträge einbezogen worden. Auch der Hinweis auf der Packung des Spiels, es darf nur nach Zustimmung zu den AGB genutzt werden, beinhaltet gerade nicht die Klauseln der AGB, so dass der Käufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur Kenntnis von der Existenz von AGB hat, nicht von deren Inhalt. Das gesamte AGB-Recht stellt aber darauf ab, dass der anderen Vertragspartei alle Klausel eines Vertrages, also auch jede einzelne AGB, bekannt sein muss oder er sie hätte kennen müssen. Ein Kennenmüssen kann nur dann vorliegen, wenn die Unkenntnis nicht grob fahrlässig verursacht wurde. Grob fahrlässig ist die Unkenntnis nie, wenn Kenntnisnahme der AGB durch den Verwender erschwert wird. Hier liegen Produkt und AGB nicht gleichzeitig vor, der Spieler muss also vor der Kenntnisnahme den selber Produkt und AGB zusammenführen. Dies ist aber die Aufgabe des Verwenders der AGB und nicht des Käufers.

2. Empfindlicher Eingriff in das Spielsystem

Als Cheat wird die Möglichkeit bezeichnet, in einem Computerspiel selbst oder durch externe Programme das Spiel in einer nicht dem gewöhnlichen Spielverlauf entsprechenden Weise zu beeinflussen. Ein solcher Cheat stellt einen empfindlichen Eingriff in das Spielsystem dar. Bei der Anwendung von Cheats werden grundlegende Regeln des Spiels außer Kraft gesetzt.
Die von der Bossland GmbH entwickelten Bots ermöglichen es dem Spieler durch den Bot einzelne Handlungen automatisch vornehmen zu lassen. Dabei ist der Bot auf Handlungen beschränkt, die der Spieler auch selber hätte vornehmen können, z.B. das Sammeln von Kräutern, Erzen oder Wolken. Der Bot ermöglicht dem Spieler weder Funktionen, die ande-ren Spielern nicht auch zur Verfügung stünden noch ermöglicht er Funktionen die normalerweise nur gegen Bezahlung erhältlich wären. Es gibt dem Spieler lediglich die Möglichkeit relativ belanglose Handlung automatisch durchführen zu lassen. Der Bot findet oder sammelt die einzelne Items auch nicht schneller als ein normaler Spieler. Er gibt vielmehr Spieler, die nur wenig Zeit für das Spielen von WoW aufbringen können, die Chance diese wenige (und auch teuer bezahlte) Zeit mit aufregenden Abenteuern anstelle von langweiligem Suchen von Items zu verbringen.
Damit greifen die Bots auch nicht empfindlich in das Spielsystem ein.
Außerdem ist der Einsatz der Multiboxing Funktion (die können die Bots der Bosland GmbH gerade nicht) oder speziellen Logitech-Geräten, die einem Spieler tatsächlich einen Vorteil gegenüber anderen Spielern verschaffen, von der Blizzard Entertainment Inc. gerade nicht beanstandet worden sind (bzw. z.T. sogar auf der eigenen Homepage beworben). Wo zieht Blizzard Entertainment Inc. da eine klare Grenze?

3. Kürzere Abonnementszeit

Dies setzt voraus, dass WoW einen bedingten linearen Verlauf hat, an dessen Ende der Spieler ein Ziel erreicht hat.
WoW beinhaltet eine sehr große Anzahl verschiedener Abenteuer. Einige dieser Abenteuer sind für den einzelnen Spieler gar nicht zu schaffen, er braucht die Unterstützung weiterer Spieler (es sei denn er nutzt die Multiboxing Funktion, ein Vorteil der wie gesagt nicht verboten ist). Außerdem ist auch durch die Landschaft ein riesiges Areal geschaffen worden, dass dem Spieler nahe zu immer neue Möglichkeiten bietet. Das Spiel hat deshalb gar kein richtiges Ende. Selbst wenn ein Spieler alle Abenteuer erlebt und jeden Winkel der riesigen Länder besucht haben sollte, gibt es immer noch den „Endcontent“, der bei vielen Spielern inzwischen den größten Anreiz bietet. Durch die Bots der Bossland GmbH, die selber technisch nicht in der Lage sind daran teilzunehmen, können die Spieler die dafür benötigte Ausrüstung zusammensammeln lassen, so dass dieser eher langweilige Teil des Spiels überbrückt werden kann. Der Spielspaß des einzelnen Spielers wird dadurch erhöht und es dauert länger, bis das Spiel für ihn an Reiz verliert.
Die Bots der Bossland GmbH verkürzen daher nicht die Abonnementszeiten.

4. Umgehung von „Warden“

Zum einen hat die Blizzard Entertainment Inc., nach zahlreichen Protesten durch Datenschutzaktivisten, von sich aus die Funktionen von „Warden“ stark eingeschränkt, so dass „Warden“ andere als die von WoW benutzte Software mit wenigen Ausnahmen nicht mehr erkennt. Zum anderen ist „Warden“ keine Software, die die Vervielfältigung im Sinne des § 95a UrhG verhindern kann.

5. Nutzung der Namen „World of Warcraft“ und „WoW“

Die Bossland GmbH nutzt die Bezeichnungen „ World of Warcraft“ und „WoW“ nur zur Be-schreibung seiner Angebotenen Produkte. Da diese ausschließlich für den Gebrauch im Zu-sammenhang mit dem Spiel „World of Warcraft“ hergestellt werden, greift insoweit die Ausnahme des Art. 12 c) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, wonach die geschützte Marke als Hinweis auf die Bestimmung der Ware benutzt werden darf. Insbesondere tragen die Bots keine der geschützten Bezeichnungen im Namen noch sind sie auf einer mit den Bezeichnungen gekennzeichneten Internetseite zu finden. Wer die mit den Bots gleichnamigen Internetseiten besucht, kann auch ohne weiteres erkennen, dass diese nicht von der Blizzard Entertainment Inc. sind. Insoweit besteht auch keine Verwechslungsgefahr.

6. Urheberrechtsverletzungen

Zum einen sind die für diesen Anspruch notwendigen AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden (s.o.), zum anderen kann der Urheber gemäß § 69f UrhG nur gegen den Eigentümer oder Besitzer der widerrechtlichen Vervielfältigung vorgehen. Da sich die beanstandeten Vervielfältigungen aber auf den Arbeitsspeichern der PCs der einzelnen Spieler befinden, ist die Bossland GmbH zu keinem Zeitpunkt Eigentümer oder Besitzer der Vervielfältigungen gewesen. Diese Vervielfältigungen sind auch nicht auf Veranlassung der Bossland GmbH entstanden, sondern unterliegen der Programmierung durch die Blizzard Entertainment Inc. selber.

Fazit: Die Klage der Blizzard Entertainment Inc. ist nach unserer Ansicht unbegründet. Insbesondere der Vorwurf, durch die Bots würden die Einnahmen der Blizzard Entertainment Inc. verringert wer-den, sind haltlos. Die Bots richten sich zwar an denselben Kundenkreis, sie stehen aber in keiner Konkurrenz zum Spiel, weil die Bots der Bossland GmbH nur im Zusammenhang mit dem Spiel „World of Warcraft“ nutzbar sind. Die Bossland GmbH hat deshalb auch kein Interesse der Blizzard Entertainment Inc. irgendeinen Schaden zuzufügen, schließlich kann sie ihre Kunden nur aus den aktiven „World of Warcraft“-Spielern gewinnen. Ihr liegt daher vielmehr an einem Zugewinn der Blizzard Entertainment Inc. im Bereich „World of Warcraft“, weil das ihren eigenen Absatzmarkt steigert. Hier liegt im Grunde eine wirtschaftliche Win-Win-Situation vor. Selbst wenn also ein Unterlassungsanspruch der Blizzard Entertainment Inc. vom Gericht angenommen werden würde, fehlt es weiterhin an einem merkantilen Schaden, der der Blizzard Entertainment Inc. durch die Bossland GmbH zugefügt worden sein sollte. Die Blizzard Entertainment Inc. wird sich mit dieser Klage in jedem Fall selber schädigen. Entweder entstehen ihr Kosten für einen verlorenen Prozess oder sie verliert einen Unterstützer auf dem wirtschaftlich immer noch interessanten Absatzmarkt des Online-Rollenspiels.

Deutscher Autobauer spielt das Markenlied

Uns liegt derzeit eine Aufforderung eines großes deutschen Autobauers aus Niedersachsen vor, der von unserem Mandanten eine Domain erstreiten will.

Die Domain ist rein privater Natur, hatte seit 10 Jahren keine Inhalte und soll nun plötzlich, selbst im Lichte von Urteilen wie DB gegen DBA, gegen Markenrechte des Konzerns verstossen. Das sehen wir anders und der Mandant ist nicht gewillt, einfach so, dem Krafgeprotze eines DAX-Unternehmens nachzugeben.

Da bin ich doch einmal gespannt, wie weit der Gegner die Sache treibt, anstatt sie schon lange einfach nachgefragt hätten, ob der Mandant, die ungenutzte Domain nicht verkaufen würde, was warscheinlich schon lange über die Bühne gegangen wäre 😉 Anscheinend ist man dazu aber nicht gewillt und das obwohl – oder vielleicht weil – bislang auf der Gegnerseite noch keine Kanzlei involviert ist.

Sich mit fremden Federn schmücken

Mandantin schickt uns eine Werbung zu, auf der sich wunderbar ausgebreitet eine Liste befindet, wer zu den Kunden des Werbetreibenden gehört. Mitten dabei: Unser eMandantin.

Das ist insofern seltsam, als dass unsere Mandantin noch nie von dem Werbenden gehört hat und von dem Flyer sehr überrascht war, als dieser im Briefkasten Einzug fand.

Ob es sich dabei nun um eine raffinierte Masche handelt, um neue Kunden anzulockebn oder um einen Fehler, kann uns eigentlich egal sein, auch wenn ich auf das Antwortschreiben auf unsere Abmahnung hin gespannt bin. Der Wettbewerb in der Gebäudereinigungsbranche scheint aber groß zu sein, da bin ich ja fast froh, dass uns Anwälten eine ähnliche Werbung reichlich erschwert ist.

Markenrechtsstreit um Mafia Wars

Mafia Wars, von Social Games Schwergewicht Zynga, gehört zu den größten und gleichzeitig profitabelsten Spielen auf Facebook. Jetzt sieht sich Zynga jedoch einem Markenrechtsstreit ausgesetzt. Mobile Games Publisher „Digitale Chocolate“ hat den Konkurrenten verklagt und beansprucht „Mafia Wars“ für sich. Die Marke ist in Europa auch tatsächlich unter Nummer „009317033“ geschützt.

Mehrfach habe Digital Chocolate so den Konkurrenten auf die vermeintliche Markenrechtsverletzung aufmerksam gemacht, Zynga sei bisher aber eher auf Konfrontationskurs gegangen. Das ist auch verständlich, denn nicht nur Schadensersatz könnte Zynga teuer zu stehen kommen, der Imageverlust und der Neuaufbau einer Marke (bei der ja wiederum nicht die alte Marke verwendet werden könnte) dürfte erhebliche Umsatzeinbußen zur Folge haben.

Take Two verliert Markenrechtsstreit um Bioshock.com

Wie GamesConsulting.de unter Berufung auf Gamer/Law berichtet hat Take Two einen Markenrechtsstreit gegen NA Media verloren.

Unter www.bioshock.com findet man jetzt sinnlose Werbung, die Domain taketwointeractive.com konnte der Spielepublisher aber „retten“.

Ein Rechtsstreit, der nach wechsellaunigen Jahren in der Rechtsprechung in Deutschland wohl anders ausgegangen wäre, insbesondere wenn die Domain nicht nur konnektiert, sondern wie hier, durch das Einblenden von Werbung, auch gewerblich genutzt wird.

Nepp bei Gemeinschaftsmarken

Vor kurzem haben wir zwei Gemeinschaftsmarken für einen Mandanten angemeldet und dabei auch unsere Kontaktdaten in den Marken hinterlegt. Heute erreicht uns folgendes

Our Ref:
Our Ref: KM 990/A

Dear Sirs/Madam,

We have not had the chance to work with your company till now but we hope that in the future we may find mutual interests
Year 2010, We try to reduce the period for registration of new applications from 1 year to just 9 months.
We would also like to provide you a competitive, flat and fixed fee for completing one smooth trademark registration in one class for
one applications in one Class $ 390.00 (inclusive)
including forwarding you the Registration Certificate, which will be effective for the whole year of 2010 with immediate effect.
We enclosed herewith our cost for the year 2010 for your review and consideration

Yours sincerely,
For KUWAIT MARK, PATENT & TRADEMARK AGENT

Ich habe mir ja schon beinahe gedacht, woher der Wind weht, die entgültige Erklärung kam jetzt noch vom Harmonisierungsamt.

Das ist wohl die internationale Version der berüchtigten Handelsregisterbriefe 😉

Firma in URL = Markenverletzung

Erst 30 Minuten im Büro, die Emails ein wenig abgearbeitet und schon fängt das juristische Grübeln an. Über die Maillingliste von Prof. Dr. Hören erreicht einem heute ein Urteil des OLG Hamburg, dass  die Kennzeichenrechte eines Dritten verletzt werden, wenn jemand im URL-Pfad oder im title-Tag seiner Internetseite die Firma eines anderen vollständig benutzt soweit die Webseite keinen Bezug zu der Firma aufweist.

Vielleicht übersehe ich am frühen Morgen ja etwas, aber spontan würde ich mich ech schwer tun Gründe dafür zu finden, warum dies nicht der Fall ist?

Das OLG Hamburg stellt dabei sogar fest, woran ich auch nie Zweifel hätte:

Es stellt bereits eine kennzeichenmäßige Benutzung da, wenn der Betreiber einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbare Quelltext ein fremdes Kenzeichen als Suchwort verwendet, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines Internetauftritts zu erhöhen (Metatag).

Gut zugegeben, bei einer URL kann man, in einigen Umständen auch Zweifeln, aber eigentlich hat dies doch nichts mit der Tatsache einer URL, sondern allgemein mit der Frage zu tun, ob eine kennzeichenmäßige Benutzung vorliegt. Das OLG ist aber auch hier sauber:

Ebenso wie ein als Domainname benutztes Zeichen neben der Adressfunktion auch als Kennzeichen im Sinne des Markengesetzes sowie als ein Name Verwendung finden kann (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Einl G [Domainrecht] Rz. 24), kann aber auch die Verwendung der Zeichen im Rahmen einer URL grundsätzlich eine kennzeichenmäßige Verwendung darstellen. Denn auch einer URL kann über ihre Funktion als Internetadresse hinaus eine rechtserheblich kennzeichnende Wirkung zukommen. So kann eine kennzeichenrechtliche Funktion vor allem auf Grund der Art und des Aussagegehalts der angezeigten URL bestehen, etwa wenn in dieser – wir hier – ein vollständiger Firmenname angezeigt wird. Maßgeblich ist hierbei, ob der Verwendung nach den konkreten Umständen aus der Sicht des Nutzers eine Kennzeichenfunktion oder Namensfunktion zukommt, denn nur dann besteht eine solche Doppelfunktion als einer technischen Internetadresse und zugleich als eines Kennzeichens oder eines Namens im Rechtssinne (vgl. zur Verwendung eines Kennzeichens als Domainname: Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Einl G [Domainrecht] Rz. 24).

Insgesamt doch eigentlich ein wenig spektakuläres Urteil oder? Mich würde fast einmal interessieren, aus welchem Grund das Landgericht Hamburg die einstweilige Verfügung abgelehnt hat. Weiß da jemand mehr?