Widerrufsrecht bei Entsiegelung von Schutzhüllen
Mit Urteil vom 30.03.2010 (4 U 212/09) hat das OLG Hamm entschieden:
Die Formulierung in einer Widerrufserklärung
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von …, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CD`s, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde)
ist wettbewerbswidrig.
Cellophanhüllen komme nicht die Siegelqualität im Sinne von § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB zu; es handelt sich nur um eine Schutzvorkehrung zur Vermeidung von Kratzern und Schmutz. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Verbraucher mit einem separaten Hinweis ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Aufreissen der Schutzhülle eine solche Rechtsfolge nach sich ziehe.
Zur Erinnerung: Nach § 312 d BGB können Händler im Rahmen von Widerrufsbelehrungen das Widerrufsrecht bei Verkäufen von CD/DVD Artikeln für den Fall ausschließen, dass
1.) die Ware versiegelt ist und
2.) der Verbraucher diese Versiegelung „entsiegelt“.
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