Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen beginnt nicht frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung

Eine interessante Entscheidung erreicht uns vom OLG Düsseldorf, auch wenn dies nur eine Teil von vielen Unsicherheit beispielsweise im Ebayhandel beseitigt. Das riesige Chaos, welches sich inzwischen rund um die Frage der richtigen Widerrufsbelehrung aufgetan hat, bleibt somit bestehen, denn geht man nach aktueller Rechtssprechnung ist nicht einmal die Musterbelehrung des Justizministeriums rechtsfehlerfrei und somit Abmahnungen ausgesetzt.

So führt das OLG Düsseldorf aus:

Die vom Antragsgegner verwendete Belehrung: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung“ ist zwar insoweit zutreffend, als die Frist jedenfalls nicht vor dem Erhalt einer in Textform erfolgten Widerrufsbelehrung beginnt, sie ist aber falsch, weil nach $ 312d Abs. 2 S. 1 BGB die Frist bei der hier streitigen Lieferung von Waren nicht vor dem Tages ihres Eingangs beim Empfänger beginnt. Die verwendete Formulierung informiert damit unzutreffend über diesen wesentlichen Punkt, weil beim Verbraucher der Eindruck entstehen könnte, schon die zum Beispiel in einer Bestätigungs-E-Mail enthaltene Widerrufsbelehrung setze den Lauf der Widerrufsfrist in Gang.

Der Meinung des Antragstellers schließt das Gericht sich an und führt noch einmal aus

Zwar sieht das Gesetz in $ 355 Abs. 2 BGB vor, dass die Widerrufsfrist mit Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform beginnt. Diese Vorschrift ist allerdings im Zusammenhang mit $ 312 d Abs. 2 BGB zu lesen. Nach $ 312 d Abs. 2 beginnt die Widerrufsfrist abweichend von $ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Warenlieferungen nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. $ 187 BGB wiederum bestimmt, dass dann, wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist, die Frist am Tag nach Eintritt des Ereignisses beginnt.

Insgesamt herrscht im Problemkreis „Widerrufsbelehrung“ eine große Rechtsunsicherheit und ein fast unübersichtliches Chaos. Ohne Gang zum Anwalt sollte man kaum tätig werden. Beachtet man dabei sogar den Umstand, dass die neue Musterbelehrung des Justizministeriums bei kleiner Schrift 4!!! DinA4 Seiten lang ist, wird der Irrsinn einmal so richtig deutlich. Ich möchte mich daher der Aktion der Kollegen von Internetrecht Rostock anschließen.

Abmahnsicher

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