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Werbung an Kinder in Computerspielen

Entwickler von Computerspielen sind aktuell durchaus irritiert, in welcher Art und Weise es gestattet ist, jugendliche Spieler anzusprechen, beispielsweise um diesen Premiumvorteile zu verkaufen.  Ist die Ansprache mit „Du“ nach dem aktuelle BGH-Urteil nun erlaubt oder nicht? Leider ist die höchstrichterliche Rechtsprechung in diesem Fall inkonsequent und widersprüchlich. Jetzt hat die Verbraucherzentrale eine neue Runde eingeleitet und erneut hat das Landgericht Berlin eine Verletzung von Wettbewerbsrecht abgelehnt. Der Text „Kauft ein im Haustiershop. Neues exklusives Reittier: Gepanzerte Blutschwinge – Holt es Euch jetzt.“ sei keine gemäß Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verbotene Ansprache von Kindern.

Werder aus dem Kontext der Werbung, noch aus der Art des Spieles oder gar dem Wort „Euch“ würde sich zwangläufig eine gezielte Ansprache von Kindern ergeben. Selbst ein „Du“ sei gestattet, weil dies auch unter Erwachsenen heutzutage üblich sei, erst Recht unter Nutzern von Computerspielen. Die Unsicherheit bleibt jedoch und bei Zweifel sei anzuraten, einen Experten im Bereich Werbung und Computerspiele aufzusuchen.

Beitragsbild: Stephanie Hofschlaeger  / pixelio.de

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