725383_web_R_K_B_by_I-vista_pixelio.de

Wenn Oberlandesgerichte sich beeilen und wohl sauer auf Ausreden von Anwälten sind

Genug musste ich in der Vergangenheit über Versäumnisse von Gerichten und überlangen Verfahrensdauern jammern und Mandanten unter selbigen leiden. Zum Glück scheint es aber noch Ausnahmen in Deutschland zu geben, die wohl bemüht sind, die Verfahrensdauern zu senken. Bisher kann ich mich an keinen gleichartigen Hinweis erinnern, wie den, der uns heute vom 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden erreichte.

Der Senat ist bestrebt, gerichtliche Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung zu behandeln und den Verhandlungstermin spätestens 6 Wochen nach Eingang der Berufungsbegründungsfrist durchzuführen. Dies bedingt, dass Fristverlängerungen nur in den gesetzlich gebotenen Fällen gewährt werden und nicht ohne weiteres zu erwarten sind. Erschwernisse bei Korrespondenzanwälten werden in aller Regel als unerheblich erachtet. Weiterhin geht der Senat davon aus, dass der relevante Sachverhalt in der ersten Instanz vorgetragen wird und deshalb weitere Informationsbeschaffungen eine Verlängerung von Fristen grundsätzlich nicht rechtfertigen. Auch der pauschale Hinweis auf „Arbeitsüberlastung“ ist nicht ausreichend. Hier sind die Gründe darzulegen, etwa welche anderen Fristsachen vorrangig zu bearbeiten sind.

Kudus an den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht. Ich wünschte mehr Gerichte würden sich dieser Maxime annehmen.

7 Antworten
  1. RA Christoph Schepers
    RA Christoph Schepers says:

    Na, ob das so zweckdienlich ist? Termin 6 Wochen nach Eingang der Berufungsbegründung. Die Berufungsbegründung wird an den Berufunsgbeklagten weitergeleitet und liegt diesem frühestens eine Woche später vor. Er leitet sie an den Mandanten weiter, der sie ca. eine weitere Woche später erhält. Dann ggf. Besprechung zwischen Berufungsbeklagtem und Mandanten sowie eine Erwiderung ans Gericht. Wenn es optimal läuft, liegt diese dann nach weiteren 1 1/2 Wochen dem Vorsitzenden des Senats vor. Da sind schon 3 1/2 der 6 Wochen rum. Eine Vorberatung des Senats mit einem Hinweis nach § 522 II ZPO wird dann sicher nicht mehr erfolgen. Und der Berufungskläger geht ggf. in die Verhandlung, ohne die Berufungserwiderung überhaupt erhalten zu haben.
    Und wenn dem Senat so sehr an einer Beschleunigung gelegen ist, wird er sicherlich noch im Termin sein Urteil verkünden und die Urteilsgründe nach § 540 ZPO ins Protokoll aufnehmen, oder?

    Ich habe eher den Eindruck, daß hier von vornherein Fristverlängerungsanträge nach § 520 II 3 ZPO abgeblockt werden sollen, warum auch immer.

    Antworten
    • Marian Härtel
      Marian Härtel says:

      Nicht falsch Herr Kollege, 6 Wochen wäre der absolut Rekord in Deutschland denke ich. Auf der andere Seite übetreiben es andere Gerichte in die andere Richtung Wnd was in letzter Zeit gerade auch bei Großkanzleien los ist, wo die Gerichte und Gegner einfach nur noch mit Papiermassen zugemüllt werden, alles 20x wiederholt wird (wohl weil man da schön abrechnen kann) und wirklich mit fadenscheinigen Begründungen Fristverlängerungen erbeten werden…Ich finde halt den Grundtenor super und habe ich so noch nicht gelesen, über 6 Wochen kann man diskutieren ja.

      Antworten
  2. frank
    frank says:

    Vielleicht berichtet mal jemand, ob der Senat sich selbst auch genau daran hält, die Sachen schnell zu erledigen und natürlich wie.

    Antworten
  3. RA JM
    RA JM says:

    „„Arbeitsüberlastung” ist nicht ausreichend. Hier sind die Gründe darzulegen, etwa welche anderen Fristsachen vorrangig zu bearbeiten sind.“ Das geht m.E. eindeutig zu weit, nicht zuletzt auch wegen der Schweigepflicht.

    Antworten
  4. NurneTippse
    NurneTippse says:

    Die Idee dahinter ist nicht schlecht, vom Zeitablauf jedoch – wie oben bereits auführlich erklärt – nicht genau abgeschätzt. 8 -10 Wochen dürften jedoch ausreichend sein, 6 Wochen eindeutig zu kurz.

    Der detaillierten Angabe einzelner Angelegenheite in Fristverlängerungsanträgen steht die Schweigepflicht entgegen, dies hat das Gericht wohl auch eher nicht bedacht, wobei ich persönlich in einigen Anträgen das gerichtliche Aktenzeichen in anderen Angelegenheiten bei Twrminsverlegungen angebe, um so die Glaubhaftmachung noch einmal zu bekräftigen. Bei Fristverlängerungsanträgen sollte die anwaltliche Versicherung, DASS eine Überlastung bzw. eine vorrangig zu bearbeitende Fristsache vorliegt, ausreichend sein. Würde mich interessieren, wie das Gericht die Schweigepflicht umgehen möchte.

    Antworten
    • Marian Härtel
      Marian Härtel says:

      Das mit der Schweigepflicht ist ein guter Hinweis, ich könnte mir vorstellen, dass es leider nur eine Drohung ist (leider nicht, weil ich für eine Schweigepflichtverletzung wäre, sondern weil es, wie schon gesagt, in vielen Fällen in die andere Richtung geht und Fristverlängerungsanträge ausgenutzt werden). Der Grundtenor ist absolut begrüßenswert, wenn ich das manche Gerichte, vor allem auch im Norden Deutschlands sehen, bei denen wir bei einer einstweiligen Verfügung, nun bald bei 3 Jahren Verfahrensdauer sind….

      Antworten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Wollen Sie an der Diskussion teilnehmen?
Feel free to contribute!

Kommentar verfassen