Vorratsdatenspeicherung und Filesharing
Das Bundesverfassungsgericht erklärte am 02.März 2010 die Gesetze über die Vorratsdatenspeicherung (§§ 113a TKG, 113b TKG und § 110g StPO) für in dieser Form verfassungswidrig.
Allerdings betonte das Gericht, dass eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikatonsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste nicht schlechthin mit Art. 10 Abs. 1 GG unvereinbar ist.
Es bedürfe insoweit hinreichend anspruchsvoller und normenklarer Regelungen zur Datensicherheit, zur Begrenzung der Datenverwendung, zur Transparenz und zum Rechtsschutz.
Wie wirkt sich das nun auf das Filesharing aus?
Das Gericht äußerte sich hierbei auch zu den Anforderungen an die mittelbare Nutzung der Daten zur Identifizierung von IP-Adressen:
Zwar liegt auch hier eine Einwirkung auf Kommunikationsbedingungen im Internet vor; mithin eine Begrenzung der Anonymität. Allerdings gelten hier weniger strenge verfassungsrechtliche Maßgaben hinsichtlich der Verwendung der Daten.
Besonderheiten:
1. Der Gesetzgeber darf solche Auskünfte auch unabhängig von begrenzenden Straftaten oder Rechtsgüterkatalogen für die Verfolgung von Straftaten, für die Gefahrenabwehr und die Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste auf der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen zulassen.
2. Auskünfte dürfen nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr im Einzelfall eingeholt werden.
3. Es gibt keinen Richtervorbehalt.
4. Der Betroffene muss vor der Einholung einer solchen Auskunft benachrichtigt werden.
5. Auskünfte sind auch in Bezug auf Ordnungswidrigkeiten einholbar, jedoch nur auf den Einzelfall bezogene besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten, die vom Gesetzgeber ausdrücklich benannt werden müssen.
Begründet wurde dies damit, dass die Behörden selbst keine Kenntnis der vorsorglich zu speichernden Daten erhallten, da sie lediglich Auskunft über den Inhaber eines bestimmten Internetanschlusses bekommen. Außerdem wird nur ein von vornherein feststehender kleiner Ausschnitt der Daten verwendet, der ein geringeres Eingriffsgewicht hat.
Es bestehe hierbei somit nicht die Gefahr einer systematischen Ausforschung einer Person, sowie die Gefahr der Erstellungen von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen.
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