Viacom vs. Google – Runde #1
In dem Rechtsstreit zwischen den US-Unternehmen Viacom und Google (Streitwert US$ 1 Mrd.) hat der Internetriese einen Etappensieg errungen. Der District Court des Southern District of New York entschied, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzungen belangt werden kann, die durch die Veröffentlichung von Videos der Viacom-Töchter MTV, Dreamworks und Paramount auf der Google-Tochter Youtube begangen wurden. Viacom wirft Google vor, nichts dagegen unternommen zu haben, dass User die Videos auf Youtube hochluden und veröffentlichten. Google habe viel mehr von den Besuchern, die die Videos anzogen, profitieren wollen.
Das Gericht sah dies anders. Sie bescheinigten Google, zügig gegen Rechtsverletzungen vorzugehen und mit den Rechteinhabern zu kooperieren. Damit gilt für sie der „safe harbor“ („sicherer Hafen“) -Schutz des Digital Millenium Copyright Acts, 17 U. S. C., § 512 (c). Allein die Kenntnis davon, dass User ständig geschütztes Material auf Youtube veröffentlichten, reicht dem Gericht zufolge nicht aus, um Google für Urheberrechtsverletzungen Dritter haften zu lassen. Es verlangte spezifisches Wissen hinsichtlich der jeweils konkreten Rechtsverletzung; es bestehe aber keine Untersuchungspflicht auf Seiten von Google.
Viacom hat angekündigt, in Berufung gehen zu wollen.
Die Entscheidung ist für die deutsche Urheberrechtspraxis von untergeordneter Bedeutung, da hierzulande andere Regelungen gelten. Vor allem kennt das deutsche Urheberrecht keine dem „safe harbor“-Schutz vergleichbare Regelung. Zumindest die Grundgedanken zu Wissen und Wahrscheinlichkeit von Urheberrechtsverletzungen durch Dritte können aber auch nach deutschem Recht im Rahmen der Störerhaftung eine Rolle spielen.
Hinterlassen Sie einen Kommentar
Wollen Sie an der Diskussion teilnehmen?Feel free to contribute!