Verstößt das Echtgeld-Auktionshaus von Diablo III in Deutschland gegen geltendes Recht?
Im Rahmen des Widerspruches gegen eine einstweilige Verfügung von Blizzard kam die Frage auf, ob Blizzard sich überhaupt über die rechtliche Situation in Deutschland im Klaren ist.
Da das Battle.net-Guthaben-Konto mit bis zu 250 € aufgeladen werden kann bzw. das Geld beim Handel im Echtgeld-Auktionshaus auch im selben Umfang an den Kunden ausgezahlt werden kann, ist Blizzard wohl gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 ZAG ein so genannter E-Geld-Emittent. Für einen solchen E-Geld-Emittenten gelten bei der Ausgabe des E-Geldes gemäß § 25 i Abs. 1 KWG jedoch die Sorgfaltspflichten des § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG.
Danach muss Blizzard gemäß § 4 Abs. 3 GwG die Identität eines jeden Zahlungsempfängers feststellen und zwar nicht in Form einer einfachen und leicht fälschbaren Online-Registrierung, sondern gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1 GwG anhand eines gültigen Personalausweises oder anerkannten Ausweisersatzes. Das setzt aber zum Abgleich der auf dem Ausweis vermerkten Daten inklusive des Lichtbildes den persönlichen Kontakt zwischen Blizzard und jedem Nutzer von Diablo III voraus.
Dies erfolgt nicht und es bleibt abzuwarten, ob daraus sich juristische Konsequenzen für Blizzard ergeben könnten!
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[…] Zitat von fumasan Mich wundert nur das solche Exploits überhaupt möglich sind. [..] Wirklich? Das ganze Spiel scheint doch ziemlich verbuggt zu sein, was man so mitbekommt – mir ist schleierhaft, was Dich dazu veranlasst anzunehmen, dass ausgerechnet in dem Bereich alles glatt gehen sollte. Blizzard hat doch nichtmal die Identitäten seiner Vertragspartner verifiziert: Verstößt das Echtgeld-Auktionshaus von Diablo III in Deutschland gegen geltendes Recht? | Dr. Behr… […]
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