tell-a-friend Werbung: BGH entscheidet jetzt

Wenn man wie ich UWG-Repetitorstunden gibt und dabei wehmütig gefragt wird, was denn nun die richtige Antwort auf einen von mir konstruierten Fall sei, gebe ich immer gerne die Antwort: „Was weiß ich denn?“. Und so falsch und gelangweilt, wie sie vielleicht klingen mag, ist die Antwort doch gar nicht, schließlich ist es in UWG-Streitigkeiten üblich, dass weder Instanzgerichte noch Kommentarliteratur sich einig sind – und diese Leute haben schließlich auch einmal Jura studiert. UWG ist in vielen Fällen nun einmal eine Wertungsfrage und so kann persönlich auch so einige Standardentscheidung des BGH nur bedingt nachvollziehen. Aber ich schweife ab, denn eigentlich wollte ich auf eine ähnliche Situation hinweisen, die dem BGH momentan bei der Frage vorliegt, ob die „Tell-A-Friend“-Werbung gegen 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verstößt.

„Tel-A-Friend“-Optionen gibt es inzwischen bei vielen Diensten und Onlineshops, eigentlich gedacht als einfach Möglichkeit als Nutzer des Dienstes, jemanden anderes einen Link zukommen zu lassen und ihn damit auf einen Artikel oder ein Produkt aufmerksam zu machen. Die klagende Wettbewerbszentrale sieht darin jedoch eine unzumutbare Belästigung, eine unverlangte Werbung und somit einen Wettbewerbsverstoß. Dieser Auffassung schloss sich zwar das Landgericht nicht an, dass der Meinung ist, das Versandhaus würde die E-Mail gar nicht selbst versenden, sondern dem Besucher lediglich die Möglichkeit eröffnet einem Dritten eine E-Mail zu senden, weswegen es sich nicht um eine Direktwerbung im Sinne der EU-Richtlinie 2002/58 EG handele, wurde in seiner Entscheidung aber nicht vom OLG Nürnberg bestätigt.

In seine Urteil von 2005 legt es dar, dass zwar tell-a-friend-EMails ohne jede Werbung nicht zu beanstanden sein, dies aber anders gelagert sei, wenn – ohne Kenntnis des „Empfehlenden“ – weitere Werbung in der EMail vorhanden sei. So lag hier der Fall.

Es bleibt abzuwarten wie das Verfahren weitergeht, laut dem Kollegen Dr. Bücker liegt der Sachverhalt jetzt dem BGH zur Entscheidung vor.

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