Telefonnummer und Widerrufserklärung
Gerade für Dienstleister im Internet, wie Onlineshops, Onlinespieleanbieter oder sonstige Services ist in Deutschland das Thema „Widerrufserklärung“ ein Dauerbrenner. Ständig muss etwas angepasst werden.
Die letzten größeren Änderungen fanden im Juni 2014 statt. Die Änderungen waren vielfältig und führten in der Regel dazu, dass die Belehrungen grundsätzlich neu aufgesetzt werden mussten. Eine Änderung betrifft die Pflicht, in der Widerrufsbelehrung, und nicht nur im Impressum, eine Telefonnummer anzugeben. Besonders fatal ist dieser Umstand, da vor dem Juni 2014 in der Widerrufserklärung gerade keine Telefonnummer angegeben werden durfte.
Jetzt gab es zu dem Thema erste Abmahnungen und das Oberlandesgericht Hamm hat sich mit der Rechtsfrage beschäftigt. Diese bestätigte die Rechtsaufassung, dass eine Angabe verpflichtend ist, wenn diese verfügbar ist.
„Die Verfügungsbeklagte hat ihre diesbezügliche Informationspflicht nicht in der durch Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB eröffneten Möglichkeit erfüllt. Denn sie hat das Muster für die Widerrufsbelehrung nicht zutreffend ausgefüllt. Das Muster sieht u.a. – „soweit verfügbar“ – die Angabe der Telefonnummer des Unternehmers vor. Wie sich aus dem im Verkaufsangebot enthaltenen Impressum der Verfügungsbeklagten ergibt, verfügt sie über eine geschäftlich genutzte Telefonnummer. Gleichwohl hat sie diese an der vorgesehenen Stelle nicht in die von ihr verwendete Muster-Widerrufsbelehrung eingetragen.“
Dies ist natürlich nur eine von vielen Stolperfallen. Wenn im letzten Jahr an den eigenen AGB, Widerrufserklärung und ähnliches Rechtstexten nichts geändert wurde, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass eine Abmahnung drohen könnte.
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Beitragsbild: Stephan Schindelin / pixelio.de
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