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Landgericht Berlin erklärt Teile der World of Warcraft AGB für unzulässig

Blizzard gelangt mit der Gestaltung der eigenen AGB zu World of Warcraft und dem Battle.net weiter unter Druck. So hat der Verbraucherzentrale Bundesverband in einem neuen Verfahren vor dem Landgericht Berlin erstritten, dass zahlreiche Klauseln zur Sperrung von Accounts bei Zahlungsverzug der Nutzer oder Rückbuchungen von Kreditkarten unwirksam sind.

Das entsprechende Urteil kann man <a href=“http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/Blizzard_LG_Berlin_15_O_300_12.pdf“>hier</a> nachlesen.

Derartige, sowie acht weitere Klauseln in den Nutzungsbedingungen,  sind unzulässig.

Eine fehlgeschlagene Abbuchung von der Kreditkarte des Kunden sollte laut Nutzungsbedingungen des Spieleanbieters reichen, um den Zugang fristlos und ohne vorherige Mahnung zu sperren und den Account zu löschen. Das gleiche sollte für den Fall gelten, dass eine Abbuchung vom Konto des Kunden „aus irgendwelchen Gründen“ zurückbelastet wurde. Danach wäre der sofortige Rausschmiss eines Spielers selbst dann möglich, wenn die gescheiterte Abbuchung auf einem Fehler in der Buchhaltung des Anbieters beruht oder es sich nur um einen Kleinstbetrag handelt. Eine Kündigung drohte auch den Spielern, die eine Lastschrift aus berechtigten Gründen zurückgaben. Eine solche Regelung benachteiligt Kunden, kritisierte der vzbv und bestätigten jetzt die Richter.

Die Richter beanstandeten zudem, dass die Kündigungsrechte der Kunden selbst nach einem Totalausfall des Online-Spiels stark eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen waren. So sollte nach den Nutzungsbedingungen von Blizzard Entertainment ein Spieler nur dann kündigen dürfen, wenn der Service mehr als 72 Stunden in Folge ausgesetzt oder unterbrochen wurde – wenn ein Ausfall vorher angekündigt wurde, entfiel das Kündigungsrecht sogar ganz, unabhängig von der Dauer. Selbst wenn der Telekommunikationsbetreiber für den Ausfall verantwortlich war, wurde eine Kündigung in diesen Fällen ausgeschlossen.

Unzulässig ist laut dem Gericht auch eine Klausel, mit der sich Blizzard das Recht einräumte, Nutzungsbedingungen, Leistungen und Preise jederzeit und nahezu beliebig zu ändern. So sollte die Einführung neuer Gebühren unter anderem zulässig sein, falls das zur Verbesserung des Spielerlebnisses „nützlich“ erscheine.

Auch vor dem Landgericht Hamburg hat unsere Kanzlei ein weiteres Verfahren gegen Blizzard u.a. bezüglich der wirksamen Einbindung von deren AGB geführt. Das Urteil dazu, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, wird Anfang März erwartet und wir werden dazu berichten ob AGB von Blizzard überhaupt wirksam in World of Warcraft-Nutzungsverträge eingebunden wurden/werden.

Es gilt auch weiterhin, sowohl die Einbindung von AGB in Onlinespielen, als auch deren Ausgestaltung, kann im Einzelfall sehr kompliziert sein. Anbieter von Onlinespielen und von weiteren Onlinediensten, sollten auf jedenfalls anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, bevor diese, nach dem Start eines Unternehmens oder einer Geschäftsidee in juristische Fallen laufen. Wir sind dazu gerne behilflich.

Bots und Onlinespiele: Eine Sache für den BGH?

Nach langer Zeit soll es nun endlich wieder weitergehen auf dem Blog, den ich inzwischen mit der Kanzleiseite zusammengelegt habe.

Einer der Gründe für die lange Abwesenheit war sicherlich einer unserer sicherlich größten Fälle bisher, in dem unser Mandant vom Onlinespielehersteller Blizzard auf eine 6stellige Summe sowie Unterlassung verklärt worden ist. Unsere Mandantin veröffentlicht und verkauft nämlich Zusatzprogramme für das Onlinerollenspiel „World of Warcraft“, ein Spiel bei dem monatliche Gebühren für die Nutzung fällig werden.

Da die Akte, nach nur der Klageschrift und der Klageerwiderung samt Anlagen bereit einen ganzen Leitzordner füllt, kann der Umfang der Streitpunkte erahnt werden. Der Fall beinhaltet zum großen Teil unentschiedene Rechtsprobleme des Internet und des Wettbewerbsrechte im Zusammenhang mit den Problemkreisen „Anstiftung zum Vertragsbruch“, „Wirksamkeit von EULA bei offline gekauften Computerspielen“, „Klarheit von AGB/überraschende Klauseln“ und „Gleichheitsgrundsätze in AGB, Verträgen, UWG“.

Es ist anzunehmen, dass die Rechtsthematik derart kompliziert ist und gleichzeitig wegweisend für eine gesamte Branche sein dürfte, dass wir uns mit diesem Problem wohl in einigen Jahren in Karlsruhe wiederfinden werden. Bis dahin dürfte die Akte wohl auf 5-6 Leitzordner angewachsen sein, aber ich muss es dann ja nicht von Anfang an lesen 😉

Einer Zusammenfassung der Rechtsprobleme und des Streitstandes wird es voraussichtlich morgen geben.

Das Landgericht Berlin, Bannwellen von World of Warcraft Bots und das Wettbewerbsrecht

Wie das Landgericht Berlin mit Urteil vom 24.8.2010 entschieden hat, ist das Behaupten der Existenz von Bannwellen eines Bots für World of Warcraft, ohne dass diese Tatsache bewiesen werden kann, wettbewerbswidrig. Ein Verweis auf Internetforen, in denen über einzelne Bans berichtet wird, sei zum einen nicht als Beweis geeignet und zum anderen keine Grundlage dafür dass es nicht nur vereinzelte Bans, sondern ganze „Bannwellen“ gegeben hat.

Das Urteil, womit die einstweilige Verfügung, die unsere Mandantin erstritt, bestätigt wurde, ist eines der wenigen, die sich mit der spezifischen Botproblematik in Onlinespielen überhaupt auseinandersetzen, auch wenn es im Kern um standardisierte Rechtsprobleme aus dem UWG geht.

Auch in einem Wirtschaftsbereich, der von vielen noch als „Spiel“ bezeichnet wird, muss sich an die juristischen „Spielregeln“ in Deutschland gehalten werden.

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  • Chinesische Goldverkäufer und die Angst vor dem Anwalt

    Es war gar nicht so leicht für eine Mandantin gegen Webseiten chinesischer Unternehmen vorzugehen, die in Deutschland zwar Dienstleistungen für diverse Onlinerollenspiele anbieten, aber sich dabei natürlich nicht an deutsche Gesetze halten wollen. Auf die Abmahnung gab es natürlich keine Reaktion und zunächst hatte es auch den Eindruck, dass die Zustellung der einstweiligen Verfügung keinen Effekt gehabt hat; die Beantragung von Ordnungsgeld war schon beim zuständigen Gericht als…

    …als gestern in der Kanzlei ein Einschreiben zugestellt wurde, darin ein handgeschriebener Brief, dass man die Verfügung anerkenne und doch bitte eine neue Rechnung wegen den Kosten zuschicken solle. Noch am gestrigen Tage änderten sich auch noch alle weiteren Sachlagen in der zugehören Akte. Denn plötzlich wurde die Domain an an eine kanadische Firma abgegeben und die DENIC kommt nur wieder doch ins Spiel, da plötzlich existiert weder deutscher Domaininhaber, noch ein deutscher Admin-C existiert, was gegen die Domainbestimmungen der DENIC verstößt. Und ebenfalls am selben Abend stellte man auf der Webseite sogar die Rechtsverstöße ab, was ich nun – so ehrlich bin ich – eigentlich nicht erwartet habe.

    Die Sache wird für die chinesischen Miterdenbewohner aber wohl trotzdem unangenehm ausgehen, da sie – wohl aus Respekt vor unseren Briefen – die Domain ins Ausland transferiert haben. Jetzt muss die DENIC nämlich eine ausländische Adresse anschreiben, den Brief aber mit dem Länderkürzel Deutschland bestücken. Da eine solche Post wohl nicht beim Empfänger ankommen wird, dürfte die Domain nächste Woche wohl im Transit landen 😉

    World of Bullshit

    Ich bin ja sonst kein Leser der TAZ, aber Kudos an die Berliner Kollegen für deren Front gegen die aktuellen Verbotspläne von Computerspielen.

    Der Artikel World of Bullshit beschreibt recht gut, wie ich über die aktuellen Entwicklungen und gewisse Studien von gewissen Forschungsinstituten denke.

    Es sei denn, ein Christian Pfeiffer vom Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen kommt daher mit seiner Studie zu „World Of Warcraft“, für die er 44.610 Neuntklässler befragt und ermittelt haben will, dass 3 Prozent der Jungs „süchtig“ sind, so richtig süchtig, als wärs Alkohol oder Kokain – und kein Spiel. Ein Spiel übrigens, das, wie jedes gute Spiel, zwar durchaus einen gewissen „Suchtfaktor“ aufweist, ansonsten aber so „blutrünstig“ ist wie Poker.

    Nuff said!

    Glider stellt nach einstweiliger Anordnung vorläufig den Support ein

    Mit Wirkung zum 10. März 2009 hat MDY Industries Inc., Entwickler der Botsoftware Glider für World of Warcraft, den Support für das Programm eingestellt. Dazu gezwungen wurde MDY Industries durch eine Widerklage von Blizzard Entertainment Inc., die diese als Reaktion auf die Feststellungsklage von MDY Industries, dass Glider keine Rechte von Blizzard verletze, erhob.

    Bezirksrichter David G. Campell kam MDY Industries mit einem konkreten Datum für die einstweilige Anordnung zuvor, so dass MDY sich gezwungen sah, den Service einzustellen, solange das Berufsgericht nicht über einen Widerspruch gegen die Anordnung entschieden hat.

    Die Anordnung im Originalwortlaut findet man hier.