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European Union flags over sky background

EU-Verbraucherrichtlinie 83/2011

European Union flags over sky backgroundHinter diesem kryptischen Namen verbergen sich sehr gewaltige Umwälzungen des Verbraucherschutzrechtes im Rahmen des Online-Handels. Diese treten bereits am 13. Juni 2014 deutschlandweit in Kraft. Online-Shops sollten diese Änderung der Rechtslage sehr ernst nehmen. Zum einen weil auch ihnen neue Möglichkeiten z.B. bei den Rücksendekosten von Waren eröffnet werden, zum anderen weil der neuen Rechtsordnung widersprechende Vereinbarungen, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), einen Wettbewerbsverstoß darstellen würden, den Mitbewerber auf Kosten des verletzenden Online-Händlers abmahnen können. Es ist an dieser Stelle leider auch nicht auszuschließen, dass einzelne Anbieter diese Gesetzesänderung sogar gezielt für eine neuerliche Abmahnwelle nutzen werden. Im Einzelnen sind dabei folgende Änderungen zu beachten:

1. Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular

Die Musterwiderrufsbelehrung wird an die gesetzlichen Neuerungen angepasst. Dabei werden insbesondere eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen sowie die Möglichkeit des ausdrücklichen aber formlosen Widerrufs eingeführt. Gleichzeitig muss der Händler aber ein Widerrufsformular für seine Kunden bereit halten. Auch dafür wird vom Gesetzgeber ein entsprechendes Muster bereitgestellt.

Eine besondere Neuerung gibt sich hier zusätzlich für die Lieferung digitaler Inhalte (z.B. Download oder Streaming von Software, Ebooks, Videos oder Musik sowie das Anbieten von Apps oder Onlinespielen). Hierbei kann zukünftig mit dem Verbraucher ein Erlöschen des Widerrufsrechts ab Beginn der „Lieferung“ bzw. des Downloads vereinbart werden. Allerdings ist auf die genaue Formulierung sowie Platzierung der Vereinbarung zu achten.

2. Rücksendekosten und Zurückbehaltungsrecht

Anders als bisher, können im Online-Handel zukünftig die Rücksendekosten im Falle des Widerrufs vollständig auf den Kunden übertragen werden, wenn er den Kunden innerhalb der Widerrufsbelehrung darüber informiert. Hinzu kommt, dass der Händler die Rückzahlung des Kaufpreises solange verweigern kann bis er die Ware zurückerhalten oder der Verbraucher deren Absendung nachgewiesen hat.

3. Rückgaberecht wird gestrichen

Die bisher in § 356 BGB eingeräumte Möglichkeit des Händlers gegenüber Verbrauchern anstelle des Widerrufsrechts ein bloßes Rückgaberecht einzuräumen, wird ersatzlos gestrichen. Ein Rückgaberecht kann aber zusätzlich zum Widerrufsrecht und deutlich von diesem abgegrenzt zusätzlich vereinbart werden.

4. Neue Informationspflichten

Im Online-Handel müssen zukünftig weitere Informationen, teilweise auch im Impressum, bereitgestellt werden. Dazu zählen insbesondere

a) eine Telefonnummer, wobei es sich dabei nicht mehr um eine kostenpflichtige Hotline handeln darf,
b) eine Angabe über den genauen Liefertermin, wobei Ca.-Angaben in begrenztem Maße zulässig sind,
c) eine Belehrung über das Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts, welche bisher erst mit der Lieferung der Ware erfolgen musste,
d) gegebenenfalls Informationen über die genauen Bedingungen einer vom Händler gewährten Garantie und
e) Angaben über mögliche Lieferbeschränkungen sowie die akzeptierten Zahlungsmittel.

5. Zahlungsmittel

Zuschläge für bestimmte Zahlungsmittel dürfen nur noch dann erhoben werden, wenn daneben eine gängige und zumutbare unentgeltliche Alternative angeboten wird und müssen den tatsächlichen Mehrkosten des Händlers für die gewählte Zahlungsmethode entsprechen.

6. Vertragsbestätigung

Der Online-Händler muss den Vertrag gegenüber dem Verbraucher spätestens mit Lieferung der Ware schriftlich bestätigen. Dazu zählt aber neben einer schriftlichen Bestätigung auf Papier auch eine digitale, speicher- und druckbare Datei, sofern der Verbraucher dem zugestimmt hat.

Sollten auch Sie Ihren Online-Shop an die neuen Regelungen anpassen müssen, zögern sie nicht sich einen fachkompetenten Rechtsbeistand für die Angelegenheit zu suchen. Fehler an dieser Stelle können, wie Eingangs schon erwähnt, teure Abmahnungen nach sich ziehen.

 

Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf bei den Regelungen zum Fernabsatz

Juristen schlagen inzwischen oft die Hände über den Kopf zusammen, wenn es um die Frage geht, wie eine Widerrufsbelehrung zu formulieren ist oder wie hoch die Gefahren einer Abmahnung beim Handel über Ebay denn sind. Die Bundesregierung hat zu einer kleinen Anfrage der FDP dazu Stellung genommen und sieht kurioser Weise keinen Handlungsbedarf. Sehr interessant 😉

Wie steht die Bundesregierung zu dem in der Literatur diskutierten Vorschlag, die Rechtslage vereinfacht darzustellen und das Muster in das Bürgerliche Gesetzbuch aufzunehmen?

Das Bundesministerium der Justiz wird demnächst Vorschläge für ein formelles Gesetz unterbreiten, das auch Regelungen zu den Musterbelehrungen enthalten wird. Die geplante Neufassung der Musterbelehrungen im Verordnungswege stellt lediglich einen unverzichtbaren Zwischenschritt auf dem Weg zu Mustern mit Gesetzesrang dar. Nur so kann wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Verwendung der Muster kurzfristig die Grundlage entzogen werden.

Lustig auch folgende Aussage

Vertritt die Bundesregierung die Meinung, dass insbesondere kleine und mittlere Unternehmen in der Lage sein werden, die für sie notwendige Widerrufsbelehrung ohne juristisch beratende Hilfe zu erstellen, insbesondere im Hinblick auf die vielen unterschiedlichen Gestaltungsanweisungen im Verordnungsentwurf, und wie begründet sie ihre Meinung?

Die Musterbelehrungen sind seit ihrer Einführung von den Unternehmen gut angenommen worden, was für ihre Praxistauglichkeit spricht. Durch die geplante Neufassung erhöht sich die Anzahl der Gestaltungshinweise nur unwesentlich. Mit größeren Schwierigkeiten bei der Handhabung der Muster ist deshalb auch in Zukunft nicht zu rechnen.

Wenigstens hat man bei folgender Antwort nicht das Gefühl, dass beim BMJ der Drogenkonsum wohl legalisiert wurde:

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass dieWiderrufsbelehrung künftig für den Verbraucher leicht verständlich sein wird, wenn sie “ nach der Entwurfsfassung “ mindestens 4 DIN A4-Seiten lang sein wird, und wie begründet sie ihre Ansicht?

Die in der Frage angegebene Länge ist durch die bei Fernabsatzverträgen, Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr und Teilzeit-Wohnrechteverträgen orgesehene Wiedergabe bestimmter Vorschriften in einem Anhang bedingt. Das Bundesministerium der Justiz prüft derzeit, ob auf den Anhang zur Widerrufs-und Rückgabebelehrung verzichtet werden kann.

Wer die ganze Stellungnahme lesen möchte, findet diese hier