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Wer trägt die Kosten des ursprünglichen Versands, wenn der Käufer sein Widerrufsrecht ausübt?

In seinen Schlussanträgen in dem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westphalen e. V. gegen die Heinrich Heine GmbH, Az. C-511/09, hat der Generalanwalt Paolo Mengozzi am vergangenen Donnerstag vor dem Europäischen Gerichtshof seine Auffassung bekräftigt, dass die EU-Richtlinie zum Verbraucherschutz in Fernabsatzverträgen so zu verstehen sei, dass im Falle seines Widerrufs dem Verbraucher nicht die ursprünglichen Versandkosten der Zusendung der gekauften Ware auferlegt werden dürften.

Dazu betonte er, dass nach dem Zweck der Richtlinie dem Verbraucher die Ausübung seines Rücktrittsrechts nicht erschwert werden dürfe. Dem Verbraucher dürften nach dem Wortlaut der Richtlinie auch insbesondere keine Strafzahlungen auferlegt werden, sondern nur die durch seinen Widerruf entstandenen Kosten. Würden dem Verbraucher die Versandkosten des Hinversandes auferlegt, wäre aber genau das Gegenteil die Folge. Daher würden auch Mitgliedsstaaten gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, wenn sie in nationalen Gesetzen eine umfassende Kostentragungspflicht der Verbraucher normieren würden.

Der Europäische Gerichtshof hat nun über die Vorlage des Bundesgerichtshofes zu entscheiden, der sich mit der Frage an den Europäischen Gerichtshof gewandt hatte.

Es wird nun erwartet, dass sich der Europäische Gerichtshof den Ausführungen des Generalanwaltes anschließen wird.