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Sofortüberweisung als zumutbares Zahlungsmittel

Das Landgericht Frankfurt hat die inzwischen recht bekannte Zahlungsmethode „Sofortüberweisung“ als nicht als zumutbares Zahlungsmittel zugelassen. Das führt für Anbieter von beispielsweise Onlineshops oder Onlinediensten dazu, dass es wettbewerbswidrig wäre, wenn „Sofortüberweisung“ die einzige Zahlungsmethode ist, die ohne zusätzliche Gebühren angeboten wird.

§ 312 IV BGB verpflichtet den Onlinehandel, Verbrauchern eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit anzubieten. Diese Voraussetzungen erfülle die „Sofortüberweisung“ allerdings nicht. Im Rahmen dieser Zahlungsart müsse der Kunde in eine vertragliche Beziehung mit einem Dritten treten, seine Kontozugangsdaten mitteilen und zum Abruf von Kontodaten sogar einwilligen. Problematisch sei dabei die grundsätzliche Überlegung, dass der Verbraucher nicht gezwungen werden könne, seine Daten unter Sicherheitsbedenken bekannt geben zu müssen.

Die Entscheidung macht „Sofortüberweisung“ nicht unzulässig oder ähnliches, sie führt jedoch dazu, dass Verbrauchern eine alternative kostenlose Zahlungsoption angeboten werden muss, beispielsweise Bankeinzug oder Vorkasse.

Haben sie auch Probleme mit Ihrem Onlineshop? Rechtsfragen rund um den Onlinehandel or Dienste im Internet? Marian Härtel uns sein Team steht gerne zunächst unverbindlich zur Verfügung. 

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Fremium.com unterliegt gegen Avira

Fremium.com hat gegen den Antivirenhersteller vor Gericht den Kürzeren gezogen.

Einer von Freemiums Großinvestoren, die ProSiebenSat.1 Media AG, hostet eine Vielzahl an Spiele- und Downloadseiten sowie das Computerbild.de-Downloadportal des Axel Springer Verlages, von denen alle Fremiums Installationssoftware nutzen, um Geld mit den Produktdownloads zu verdienen, die sie anbieten. Aviras Antivirensoftware entdeckt und kennzeichnet unbeabsichtigte Downloads mit einer Sicherheitswarnung, weswegen Freemium.com die Avira GmbH abmahnte und schließlich vor Gericht einen Verstoß u.a. gegen das UWG, und somit Unlauterkeitsrecht, behauptete.

Das Gericht sah eine Verletzung materiellen Rechts jedoch nicht als gegeben an.

Die Entscheidung erlaubt es Aviras Antivirenprogramm auch weiterhin, vor Toolbars und potentiell unerwünschten Downloads zu warnen, die von Freemium.com und anderen Downloadseiten mit beliebten Spielen als Gesamtpaket gebündelt werden.

Die Entscheidung ist ein Präzedenzfall bezüglich der Möglichkeiten von  Internetsicherheitsfirmen wie Avira, wenn es darum geht, auch wenn vor kurzem ProSieben, sowie weitere Medienunternehmen, vor verschiedenen Gerichten gegen den Anbieter Adblock unterlegen sind. 

Die Fremium.com GmbH hat bereits angekündigt in Berufung zu gehen, da man nicht hinnehmen wolle, dass der gesamte eigene Downloadprozess geblockt und wie ein Virus behandelt wird, die eigentlichen Downloads für den Endverbraucher somit auch nicht nutzbar sind und Avira gleichzeitig selbst Zusatzdownloads bei der Installation ihres eigenen Programmes anbiete.

Um die Rechtsfragen von wettbewerbsrechtlichem Verhalten, auch im Spannungsfeld mit Marketing und PR-Erwägungen, dürften sich in der nächsten Zeit noch einige Rechtsstreitigkeiten ergeben. Gerade als Entwickler von beispielsweise Freeware-Software sollte man jedoch aufpassen, an welche Unternehmen die eigene Software zum Download herausgegeben wird und mit welchen Einschränkungen entsprechende Lizenzvertrag ausgestattet sind. Hier empfiehlt es sich im Zweifel anwaltlichen Rat einzuholen.

Haben sie auch Probleme mit einer Abmahnung oder müssten Softwareverträge markt- und rechtskonform gestalten? Marian Härtel und sein Team stehen gerne zunächst unverbindlich zur Seite.

Beitragsbild: derateru  / pixelio.de

 

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Kein generelles Verbot von Werbeblockern

Das Landgericht München I hat zwei Klagen deutscher Medienunternehmen gegen die Anbieter eines Werbeblockers abgewiesen.

Streitgegenständlich war ein, wohl den meisten bekanntes,  Software-Programm, das im Internet kostenlos heruntergeladen werden kann. Es blockiert die Anzeige von Werbung im Internet. Internetseitenbetreiber können sich allerdings gegenüber den Beklagten vertraglich zur Einhaltung bestimmter Kriterien für sog. „akzeptable Werbung“ verpflichten, so dass deren Webseiten über sog. „Weiße Listen“ freigeschaltet werden und dort Werbung trotz aktivierten Werbeblockers erscheint. Für dieses „Whitelisting“ fordern die Beklagten von ihren Vertragspartnern teilweise ein umsatzabhängiges Entgelt.

Das Geschäftsmodell der Beklagten wurde von den Klägerinnen unter verschiedenen Gesichtspunkten des Wettbewerbsrechts, Urheberrechts und Kartellrechts angegriffen. Die 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat jedoch mit zwei verkündeten Urteilen eine Rechtsverletzung verneint. Das Angebot und der Vertrieb der Werbeblocker-Software stellen laut Gericht insbesondere keine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerinnen dar, weil es letztendlich die Internetnutzer seien, die aufgrund einer autonomen und eigenständigen Entscheidung den Werbeblocker installieren und hierdurch die Anzeige der Werbung verhindern würden.

Auch liege keine Beteiligung der Beklagten an einer urheberrechtswidrigen Verwertungshandlung der Internetnutzer vor. Denn die bloße Nutzung des Angebots der Klägerinnen, die ihre Inhalte kostenlos im Internet öffentlich zugänglich machen, sei keine urheberrechtswidrige Verwertungshandlung durch den einzelnen Seitenbesucher, auch wenn der Webseitenbetreiber mit der Verwendung des Werbeblockers nicht einverstanden sei. Auch einen Verstoß gegen das Kartellrecht sieht das Gericht nicht, da – jedenfalls derzeit – keine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagten anzunehmen sei. Dabei sei auf den Markt der Internetnutzer abzustellen, also auf die Verbreitung des streitgegenständlichen Werbeblockers unter den Internetnutzern in Deutschland. Entscheidend sei also, dass die Klägerinnen trotz des Vertriebs des Werbeblockers durch die Beklagten immer noch eine hinreichende Zahl von Internetnutzern mit der auf ihren Webseiten gezeigten Werbung erreichen könnten.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Probleme mit Wettbewerbern im Internet? Marian Härtel und sein Team können ihnen helfen und stehen zunächst einmal unverbindlich für Fragen zur Verfügung.

Beitragsbild: Rainer Sturm  / pixelio.de

 

Nur heute ohne 19% Mehrwertsteuer

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Werbung mit der Angabe „Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer“ Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise im Sinne von §§ 3 und 4 Nr. 1 UWG bei ihrer Kaufentscheidung beeinflusst, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint.

Die Parteien sind Wettbewerber u. a. auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltsgeräten. Die Beklagten warben am 4. Januar 2007 unmittelbar nach der Heraufsetzung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19% im Internet mit einer Anzeige, die den Hinweis enthielt „Nur heute, 4. Januar, Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer“. Die Klägerin hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet, weil die Preisvergünstigung nur am Tag des Erscheinens der Werbung gewährt worden sei mit der Folge, dass jedenfalls berufstätigen Verbrauchern ein Preisvergleich aufgrund des von der Werbung erzeugten Zeitdrucks nicht mehr möglich gewesen sei. Die Vorinstanzen haben die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen. Er hat in der beanstandeten Werbung keine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher gesehen. Abzustellen ist auf den mündigen Verbraucher, der – so der BGH – mit einem solchen Kaufanreiz in rationaler Weise umgehen kann. Selbst wenn Verbraucher keine Gelegenheit zu einem ausführlichen Preisvergleich haben sollten, werden sie allein aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentschlüsse treffen. Das schließt die Möglichkeit ein, dass sich einzelne Verbraucher auch ohne Preisvergleich zu einem Kauf entschließen und dadurch riskieren, dass ihnen ein noch günstigeres Angebot eines Mitbewerbers der Beklagten entgeht.

Ein ausformuliertes Urteil liegt leider noch nicht vor.

Artikel zu OLG Hamburg, AZ U 81/07 bzgl. Onlineverkauf eines indizierten Spieles

Jugendschutz ist spätestens seit den Geschehnissen in Winnenden wieder in aller Munde. Dabei wird natürlich heftig diskutiert, ob es eine Verschärfung der Jugendschutzregelungen geben sollte oder ob die bestehenden Gesetze ausreichend sind, aber besser durchgesetzt werden müssten bzw. die Händler stärker in die Verantwortung zu nehmen sind. Mit einem derart gelagerten Fall hatte das OLG Hamburg sich zu beschäftigen.

Im Ergebnis entschied das OLG, dass ein Anbieter von PC-Spielen für Jugendliche dazu verpflichtet ist, fortlaufend seine Produktpalette daraufhin zu überprüfen, ob die Spiele in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurden. Wird eine Indizierung eines Spiels veröffentlicht, muss er das Spiel umgehend aus seinem Sortiment nehmen.

Genauer ging es um den Titel „50 Cent Bulletproof“, den der Beklagte über seinen Onlineshop vertrieb und über den am 31. März 2006 veröffentlicht wurde, dass das Spiel in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen worden sei. Den Verkauf des Spieles für die Playstation rügte eine Konkurrentin mit Hilfe einer Abmahnung und bekam vom OLG Hamburg Recht. In dem fortgesetzten Verkauf eines indizierten Spiels würde ein erheblicher Wettbewerbsvorteil des Beklagten liegen. Wird gegen verbraucherschützende Marktverhaltensnormen des JuSchG verstoßen, so würde der Wettbewerb im Sinne von § 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

Die Beschränkung des Versandhandels mit indizierten Medien diene insbesondere dem Schutz der Kinder und Jugendlichen, bei denen es sich um besonders schutzwürdige Verbraucher handelt. Die erhebliche Bedeutung dieses Jugendschutzes findet Ausdruck in der strafrechtlichen Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Versand- und damit auch Internethandels mit derartigen Medien. Eine derartige Beeinträchtigung stelle sich damit schon aus der Natur der Sache als „nicht nur unerheblich“ im Sinne dieser Vorschrift dar. In diesem Zusammenhang sei es auch unerheblich, wie viele Zugriffe es in dem Referenzzeitraum auf das beanstandete Produkt tatsächlich gegeben hat. Eine unerlaubte Handlung ist auch deshalb schon nicht erheblich, weil sie nur einmal oder nur für eine kurze Zeit vorgenommen worden ist. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten teilte das Gericht ausdrücklich nicht.

Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, sein Produktangebot ständig auf die Indizierung einzelner Spiele durchzugehen bzw. die Veröffentlichungen indizierter Produkte zu verfolgen und entsprechende Spiele aus seinem Sortiment zu nehmen. Entsprechend sah das Gericht einen Unterlassungsanspruch aus unlauterem Wettbewerb als gegeben an.

Diese Pflicht dürfe er auch nicht auf seinen Großhändler übertragen und sich auf dessen Daten verlassen. Die Frist von gut einer Woche nach Veröffentlichung der Indizierung des Spiels „50 Cent Bulletproof“, welche die Klägerin mit ihrer Abmahnung gewartet hatte, sei ausreichend gewesen, um der genannten Verpflichtung nachzukommen.

Die Argumentation ist an sich schlüssig, denn die Jugendschutzregelungen aus § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG zum Schutze der Jugend stellen Marktverhaltensregelungen zum Schutze des Verbrauchers dar (wie bereits der BGH in 2007 entschieden hat) und können bei Nichtbeachtung somit über nach § 3, 4 Nr. 11, UWG zu entsprechenden kostenpflichtigen Abmahnungen führen. Da sich die Argumentation auch auf fehlerhaft bezeichnete Altersfreigaben erweitern lässt und somit das Anbieten eines Spieles ohne Jugendfreigabe mit einer Kennzeichnung beispielsweise als „ Freigegeben ab 16 Jahren gemäß § 14 JuSchG“ ebenfalls zu einer Abmahnung eines Konkurrenten führen könnte, sollte auf die Datenpflege besonders geachtet werden, insbesondere da ein Großhändler auch falsche Daten liefern könnte und einem als Abgemahnter dann nur ein möglicher Regressanspruch gegen den Großhändler bleibt.

Übrigens ist auch eine Exkulpierung nicht dahingehend möglich, dass ein unerfahrener Angestellter die Daten eingetragen und dabei einen Fehler begangen hat. Auch für einen solchen Fehler muss der Onlinehändler haften.

Interessant ist an dem Urteil desweiteren, dass das OLG Zweifel des Beklagten, dass es sich bei dem von ihm angebotenen Spiel gerade um die indizierte „EU-Version“ handelte, nicht gelten ließ. Die Klägerin dürfe, in Abwesenheit sonstiger Anhaltspunkte, ohne Weiteres davon ausgehen, dass ein in der Europäischen Union ansässiger Anbieter die für diesen Wirtschaftsraum auf den Markt gebrachte und allgemein zugelassene Version anbietet.

Der anwaltliche Rat muss daher lauten: Augen auf beim Warenbestand!