Jugendschutz ist spätestens seit den Geschehnissen in Winnenden wieder in aller Munde. Dabei wird natürlich heftig diskutiert, ob es eine Verschärfung der Jugendschutzregelungen geben sollte oder ob die bestehenden Gesetze ausreichend sind, aber besser durchgesetzt werden müssten bzw. die Händler stärker in die Verantwortung zu nehmen sind. Mit einem derart gelagerten Fall hatte das OLG Hamburg sich zu beschäftigen.
Im Ergebnis entschied das OLG, dass ein Anbieter von PC-Spielen für Jugendliche dazu verpflichtet ist, fortlaufend seine Produktpalette daraufhin zu überprüfen, ob die Spiele in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurden. Wird eine Indizierung eines Spiels veröffentlicht, muss er das Spiel umgehend aus seinem Sortiment nehmen.
Genauer ging es um den Titel „50 Cent Bulletproof“, den der Beklagte über seinen Onlineshop vertrieb und über den am 31. März 2006 veröffentlicht wurde, dass das Spiel in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen worden sei. Den Verkauf des Spieles für die Playstation rügte eine Konkurrentin mit Hilfe einer Abmahnung und bekam vom OLG Hamburg Recht. In dem fortgesetzten Verkauf eines indizierten Spiels würde ein erheblicher Wettbewerbsvorteil des Beklagten liegen. Wird gegen verbraucherschützende Marktverhaltensnormen des JuSchG verstoßen, so würde der Wettbewerb im Sinne von § 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Die Beschränkung des Versandhandels mit indizierten Medien diene insbesondere dem Schutz der Kinder und Jugendlichen, bei denen es sich um besonders schutzwürdige Verbraucher handelt. Die erhebliche Bedeutung dieses Jugendschutzes findet Ausdruck in der strafrechtlichen Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Versand- und damit auch Internethandels mit derartigen Medien. Eine derartige Beeinträchtigung stelle sich damit schon aus der Natur der Sache als „nicht nur unerheblich“ im Sinne dieser Vorschrift dar. In diesem Zusammenhang sei es auch unerheblich, wie viele Zugriffe es in dem Referenzzeitraum auf das beanstandete Produkt tatsächlich gegeben hat. Eine unerlaubte Handlung ist auch deshalb schon nicht erheblich, weil sie nur einmal oder nur für eine kurze Zeit vorgenommen worden ist. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten teilte das Gericht ausdrücklich nicht.
Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, sein Produktangebot ständig auf die Indizierung einzelner Spiele durchzugehen bzw. die Veröffentlichungen indizierter Produkte zu verfolgen und entsprechende Spiele aus seinem Sortiment zu nehmen. Entsprechend sah das Gericht einen Unterlassungsanspruch aus unlauterem Wettbewerb als gegeben an.
Diese Pflicht dürfe er auch nicht auf seinen Großhändler übertragen und sich auf dessen Daten verlassen. Die Frist von gut einer Woche nach Veröffentlichung der Indizierung des Spiels „50 Cent Bulletproof“, welche die Klägerin mit ihrer Abmahnung gewartet hatte, sei ausreichend gewesen, um der genannten Verpflichtung nachzukommen.
Die Argumentation ist an sich schlüssig, denn die Jugendschutzregelungen aus § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG zum Schutze der Jugend stellen Marktverhaltensregelungen zum Schutze des Verbrauchers dar (wie bereits der BGH in 2007 entschieden hat) und können bei Nichtbeachtung somit über nach § 3, 4 Nr. 11, UWG zu entsprechenden kostenpflichtigen Abmahnungen führen. Da sich die Argumentation auch auf fehlerhaft bezeichnete Altersfreigaben erweitern lässt und somit das Anbieten eines Spieles ohne Jugendfreigabe mit einer Kennzeichnung beispielsweise als „ Freigegeben ab 16 Jahren gemäß § 14 JuSchG“ ebenfalls zu einer Abmahnung eines Konkurrenten führen könnte, sollte auf die Datenpflege besonders geachtet werden, insbesondere da ein Großhändler auch falsche Daten liefern könnte und einem als Abgemahnter dann nur ein möglicher Regressanspruch gegen den Großhändler bleibt.
Übrigens ist auch eine Exkulpierung nicht dahingehend möglich, dass ein unerfahrener Angestellter die Daten eingetragen und dabei einen Fehler begangen hat. Auch für einen solchen Fehler muss der Onlinehändler haften.
Interessant ist an dem Urteil desweiteren, dass das OLG Zweifel des Beklagten, dass es sich bei dem von ihm angebotenen Spiel gerade um die indizierte „EU-Version“ handelte, nicht gelten ließ. Die Klägerin dürfe, in Abwesenheit sonstiger Anhaltspunkte, ohne Weiteres davon ausgehen, dass ein in der Europäischen Union ansässiger Anbieter die für diesen Wirtschaftsraum auf den Markt gebrachte und allgemein zugelassene Version anbietet.
Der anwaltliche Rat muss daher lauten: Augen auf beim Warenbestand!
Recent Comments