Das Image des Elektronik- und Softwareherstellers, das vor einigen Jahren noch so weiß war wie ein Powerbook, hat in den letzten Jahren einen grauen Schleier bekommen.
Ein Grund dafür ist mit Sicherheit, dass Apple längst nicht mehr den Außenseiterbonus des David, der sich gegen viele Goliaths behauptet, genießt.
Es ist wohl unvermeidbar, dass mit Macht stets auch Missgunst kommt. Die Missgunst derjenigen, die keine Macht haben und nicht damit einverstanden sind, wie die Macht ausgeübt wird.
Macht hat Apple inzwischen in vielen Bereichen. Niemand muss sich nicht mehr dafür rechtfertigen, einen Computer mit nur einer Maustaste zu bevorzugen, auf dem alle gängigen Programme nicht funktionieren. Apple hat sich gerade im kreativen Bereich zum Maß aller Dinge entwickelt, und das iPhone hat endlich zur Fusion von Handy und Organizer geführt, ganz nebenbei noch mit Internet.
Aber Apple ist nun nicht mehr in der Rolle des Rebellen gegen die PC-Übermacht. In vielen Bereichen ist Apple selbst zum Imperium geworden, das sein Territorium mit eiserner Faust regiert. Besonders deutlich tritt dies im App Store zutage, in dem Anwendungen („Apps“) für iPhone, iPodTouch und das neue iPad angeboten werden.
Theoretisch kann dort jeder Anwendungen anbieten. Welche Programme angenommen werden, bestimmt jedoch nur Apple. Ohne offenzulegen, nach welchen Kriterien entschieden wird – was Spekulationen Tür und Tor öffnet.
Apple sagt, Kontrolle sei besser, weil nur so die Nutzer vor Malware geschützt und die Qualitätsstandards der Apps garantiert werden könnten.
Dagegen wird vorgebracht, dass diese Kontrolle schon in vielen Fällen versagt hat. Als Beispiele seien inzwischen zurückgezogene Apps genannt wie der „Baby Shaker“, in dem man ein gezeichnetes Baby durch Schütteln des iPhones töten konnte oder die eBook-Ausgabe von „Mein Kampf“, die für € 1,59 zu haben war (allerdings auf Spanisch und mit der Altersfreigabe 9+ wegen „schwach ausgeprägt[en] Szenen mit erotischen Anspielungen“).
Bei anderen Anwendungen scheint schon fragwürdiger, ob man gleich mit der Verbotskeule zuschlagen musste. Eines der ersten Verbotsopfer war ein digitales Pupskissen, das wegen „beschränktem Nutzen“ des Ladens verwiesen wurde.
Und manchmal drängt sich schlicht der Eindruck auf, Apple wolle sich Konkurrenten vom Hals halten. So zog sich Apple eine Menge Ärger zu, nachdem sie „Google Voice“ kurz vor der angekündigter Veröffentlichung ablehnten. Viele argwöhnten, dass Apple im Interesse der Mobilfunkanbieter handelte, die Umsatzeinbußen durch die Möglichkeit befürchteten, mit „Google Voice“ kostenlos SMS zu versenden.
All dies wirft nicht zuletzt auch rechtliche Fragen auf. Verstößt die Politik von Apple gegen Kartellrecht? Ist sie kartellrechtlich überhaupt relevant? Und nach welchem Kartellrecht ist all dies überhaupt zu beurteilen?
Zunächst zur Frage nach dem anwendbaren Kartellrecht: bezüglich des Binnenhandels, also dem Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, hat das europäische Kartellrecht Anwendungsvorrang. Wenn es um den gesamten Binnenmarkt der Union geht, so gilt auch EU-Recht; die Mitgliedsstaaten können dann ihren eigenen, rein nationalen Wettbewerb strenger regeln. Apple ist auf dem gesamten europäischen Markt tätig. Somit ist europäisches Recht anzuwenden.
Weiter ist die Frage, gegen welches kartellrechtliche Verbot die Politik im App Store verstoßen könnte. Das Kartellrecht soll den Wettbewerb fördern (deshalb heißt das Kernstück des deutschen Kartellrechts auch „Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen“). Grundsätzlich kennt es daher drei Verbote: Absprachen zwischen Unternehmen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen und Wettbewerbsbeschränkungen durch Zusammenschluss von Unternehmen. Da Apple den App Store allein betreibt, kommt nur die zweite Alternative in Betracht: Apple könnte eine marktbeherrschende Stellung missbrauchen.
Daraus ergibt sich sogleich die nächste Frage: welchen Markt könnte Apple mit dem App Store beherrschen – den Markt für Apps für Geräte von Apple? Den für alle Computerprogramme? Oder den für Handys?
Der sog. „relevante Markt“ ist in sachlicher und räumlicher Hinsicht zu bestimmen. Die räumliche Bestimmung fällt leicht: der App Store über das Internet im ganzen Binnenmarkt tätig.
Sachlich kommt es darauf an, welche Produkte sich gegenseitig im Angebot oder der Nachfrage beeinflussen. Schon stellt sich die nächste Frage: was genau sind das für Produkte, die im App Store angeboten werden? Denn eigentlich verkauft Apple nichts – es werden nur Daten auf die jeweiligen Geräte übertragen und gegebenenfalls Rechte eingeräumt. Apple bietet also eine Dienstleistung an. Damit scheidet der Handymarkt schon aus – was einleuchtet, wenn man davon ausgeht, dass die Geräte nicht nur wegen der Apps gekauft werden.
Und welche Dienstleistungen werden nun mehr nachgefragt, wenn der Preis von Apps steigt? Grob gesagt solche, die in Eigenschaften, Zweck und Preis als substituierbar, also ersetzbar angesehen werden. So revolutionär das iPhone auch sein mag, so wird man nicht sagen können, dass die Apps nicht auch mit Anwendungen für Smartphones anderer Hersteller vergleichbar sind. Man muss daher den gesamten Markt für Smartphone-Anwendungen betrachten.
Auf diesem hat Apple aber keine besonders mächtige Stellung: es kann die Wettbewerbsbedingungen, insbesondere den Preis und den Zugang zum Markt nicht bestimmen, denn viele Systeme sind frei, sodass jeder frei Anwendungen anbieten kann. Damit liegt auch kein Verstoß gegen Kartellrecht vor.
Hinzuzufügen ist dem noch, dass selbst wenn eine marktbeherrschende Stellung vorläge der Zugang zum App Store für Konkurrenten schwierig wäre. Zwar könnte die Kommission theoretisch zwangsweise die Teilnahme am App Store durchsetzen. Angesichts der rechtlichen, technischen und kommunikativen Schwierigkeiten, die ein solches Verfahren birgt wäre wohl kaum jemand bereit, sich diese Mühe zu machen.
Abschließend bleibt die Frage: sollte es eine Handhabe gegen Apple geben? Eines hat sich wenig geändert: die Entscheidung für oder gegen Apple-Produkte ist eine Frage des Prinzips. Wer sich bevormundet fühlt, der sollte bei offenen Systemen bleiben und hoffen, dass die Hersteller dort irgendwann in Design, Leistung und Stabilität nachziehen. Das dem App Store dieser Durchbruch gelungen ist, liegt einfach daran, dass viele Kunden die Schranken angesichts der Qualität der Produkte in Kauf nehmen. Wenn die Konkurrenz sich hieran stört, so steht es ihr frei, in offene Systeme zu investieren.
So bleibt festzustellen, dass trotz aller Beschränkungen der App Store doch Teil des freien Marktes ist und über seinen Erfolg letztlich doch der Verbraucher entscheidet, was zeigt, dass freier Wettbewerb stattfindet.
Dieser Artikel erscheint in der nächsten Ausgabe der Zeitschrift „DMM – Der MedienMarkt“.
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