Ist das Werben auf (potentiell) urheberrechtsverletzenden Internetseiten abmahnfähig?
Schon Orson Welles hatte erkannt: “Recht zu haben ist nur halb so schön, wenn kein anderer Unrecht hat.“ Manchmal reicht es aber bereits aus, wenn man dem anderen nicht habhaft werden kann, um ihm das eigene Recht vorzuhalten. Dies gilt insbesondere, wenn es neben dem Recht an sich, auch noch um eine Menge Geld geht. Dies zeigt sich in den letzten Jahren insbesondere bei Urheberrechtsverletzungen im Internet. Es geht nicht mehr nur darum, die eigentlichen Urheberrechtsverletzer dingfest zu machen, sondern jeden, dem irgendwie eine Verbindung nachgewiesen werden kann. Ob es im Rahmen der Prozesse gegen die Macher von kino.to um die zusätzliche Strafbarkeit der Nutzer beim so genannten Streaming geht (worüber hier bereits ein ausführlicher Blogbeitrag verfasst wurde) oder ob beim Prozess gegen Megaupload die Macher der Seite auch ohne selber rechtswidrige Inhalte hochgeladen zu haben für die Urheberrechtsverletzungen anderer haften sollen, überall sollen alle und jeder in Haftung mit eingeschlossen werden, die sich im weiteren Dunstkreis der Urheberrechtsverletzer bewegt haben. Während in den beiden genannten Fällen die gerichtlichen Entscheidungen noch abzuwarten sind (von der unbegründeten und wohl auch inhaltlich bedenklichen Äußerung eines einzelnen Amtsrichters in Leipzig mal abgesehen) gibt es in einer anderen Frage bereits eine erste gerichtliche Entscheidung.
Im Jahre 2008 hatte das LG Frankfurt a.M. darüber zu entscheiden, ob Unternehmen, die auf Internetseiten mit illegalen Inhalten für sich werben, für die Urheberrechtsverletzungen der Internetseite ebenfalls haften. Um dann in einem kurzen und knappen Urteil zum Ergebnis kommen: Ja. Dies ist insbesondere deshalb interessant, weil der Fall eine ganze Menge komplizierter rechtlicher Probleme aufwirft, die das LG Frankfurt a.M. in seinem Urteil sehr schnell abbügelt.
Zunächst begründet das LG Frankfurt a.M. die Haftung des Werbenden für die Wettbewerbsverletzungen auf der Internetseite mit der angeblichen Störereigenschaft des Werbenden.
Der BGH hat im Jahr 2002 den Begriff des Störers ins Wettbewerbsrecht eingeführt. Demnach haftet im Wettbewerbsrecht derjenige, der „in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beigetragen hat“. Als Mitwirkungshandlung genügt dabei bereits jede Ausnutzung der wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten. Gegen einen solchen Störer hat derjenige, der in seinem Urheberecht verletzt worden ist, den gleichen rechtlichen Anspruch wie gegen den Verletzenden selber. In jüngster Zeit ist der BGH aber immer wieder von der Idee der Störerhaftung abgewichen und hat die Haftung von einer täterschaftlichen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten abhängig gemacht. Eine solche täterschaftliche Verletzung liegt dann vor, wenn durch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr eine zurechenbare Gefahr eröffnet wird, dass Interessen von Marktteilnehmern verletzt werden, die durch das Wettbewerbsrecht geschützt sind und diese Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt wird.
Das LG Frankfurt a.M. hat ohne weiter auf den Wandel in der Rechtsprechung des BGH einzugehen, eine Störereigenschaft des Werbenden angenommen. Es führt dazu aus, dass der Werbende seine Werbung deshalb auf der Internetseite geschaltet hat, weil diese eine besondere Popularität genieße. Diese Popularität wiederum begründe sich auf den illegalen Inhalten der Internetseite. Damit hing der Erfolg der Werbung maßgeblich davon ab, dass auf der wettbewerbswidrigen Internetseite eine Vielzahl der illegalen Inhalte heruntergeladen werden konnte. Ausdrücklich außer Betracht lässt das LG Frankfurt a.M. dabei den Umstand, dass der Werbende durch seine Werbung den Betrieb der Internetseite mitfinanziert.
Das LG Frankfurt a.M. lässt bereits hier einige wichtige Punkte außer Acht. Erstens stellt sich natürlich die Frage, ob ein Rechtsinstitut wie die Störerhaftung, welches vom BGH in seiner Rechtsprechung entwickelt wurde, überhaupt noch angewandt werden kann, wenn der BGH davon wieder abrückt. Zumindest hätte sich das LG Frankfurt a.M. in seiner Begründung auch mit der Frage der täterschaftlichen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten auseinandersetzen müssen. Zweitens ist es doch sehr fraglich, ob das Schalten einer Werbung auf Internetseiten mit illegalen Inhalten per se schon zu einer Störerhaftung führen kann. Hier ist insbesondere bzgl. des kausalen Beitrages zur Rechtsverletzung die Ansicht des LG Frankfurt a.M. zweifelhaft. Ein Beitrag ist nämlich immer dann kausal für eine Rechtsverletzung, wenn die Rechtsverletzung erst durch diesen konkreten Beitrag möglich geworden ist. Der Betrieb der illegalen Internetseite ist aber unabhängig von der Schaltung von Werbung möglich. Selbst wenn das LG Frankfurt a.M. die Finanzierung der illegalen Internetseite durch die Werbung nicht außer Betracht gelassen hätte, wäre eine Kausalität des Beitrages eher zweifelhaft. Geht man davon aus, dass jede Form finanzieller Unterstützung unabhängig von ihrem Umfang zu einer Kausalität führt, dann müsste theoretisch auch die Bank des Betreibers der Internetseite haften, wenn sie diesem Zinsen zahlt. Etwas anderes kann nur dann vorliegen, wenn der Betrieb der Internetseite tatsächlich von der Finanzierung eines Einzelnen abhängt. Auch das Ermöglichen eines Zugangs zu den illegalen Inhalten, welches u.U. ein kausaler Beitrag sein könnte (z.B. Link-Haftung, vom BGH 2010 im Fall Heise gegen die Musikindustrie wegen der Pressefreiheit als höherem Rechtsgut aber abgelehnt), liegt nicht vor. Anders läge es nur, wenn die Internetseite wegen der Werbung aufgerufen werden würde und der Internetnutzer dadurch auf die illegalen Inhalte der Internetseite erst aufmerksam gemacht werden würde, aber das ist wohl fern jeder Lebensrealität.
Des Weiteren übersieht das LG Frankfurt a.M. die fehlende Möglichkeit der Verhinderung durch den Werbenden. Würde man eine Haftung unabhängig von der Möglichkeit der Verhinderung annehmen, dann würde der Werbende z.B. auch für eine Verletzung der Impressumspflicht nach § 5 TMG haften! Der Werbende selber kann jedoch die Verstöße gegen das Urheberrecht durch den Betreiber der Internetseite gar nicht verhindern. Selbst wenn der Werbende seine Werbung nicht weiter auf der illegalen Internetseite schaltet, so wird die Urheberrechtsverletzung dadurch gerade nicht beendet. Es ist auch nicht Aufgabe des Werbenden gegen die Urheberrechtsverstöße der Betreiber der Internetseite gerichtlich vorzugehen, das ist allein die Aufgabe des in seinem Urheberrecht Verletzten.
Aber auch unter dem Gesichtspunkt der täterschaftlichen Verletzung von wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten fällt es schwer eine Haftung des Werbenden zu begründen. Für eine Haftung müsste der Handelnde nämlich, nach dem Prinzip der wettbewerbsrechtlichen Haftung erst ab Kenntnis des Verstoßes, vorsätzlich handeln. Vorsätzlich wird hier aber lediglich die Werbung geschaltet. Durch die Werbung entsteht jedoch nicht automatisch eine Gefahr für Wettbewerbsrechte Dritter. Wäre dem so, wäre Werbung im Allgemeinen ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Im Ergebnis scheint nicht nur die Begründung des LG Frankfurt a.M. für die Störereigenschaft des Werbenden deutlich zu kurz geraten sein, sie ist so pauschal wohl auch nicht mit geltendem Recht vereinbar. Vielmehr muss der Werbende auf den Verletzer von Urheberrechten zumindest insoweit tatsächliche Einflussmöglichkeiten haben, als dass er die Verletzung selber unterbinden kann oder die Verletzung zumindest erheblich erschwert.
Darüber hinaus musste sich das LG Frankfurt a.M. mit der Frage auseinandersetzen, welchen Prüfungsumfang eine Abmahnung wegen Werbung auf Internetseiten mit illegalen Inhalten beim Werbenden auslöst. Insbesondere, ob der Werbende lediglich die beanstandete Werbung von der illegalen Internetseite entfernen muss oder ob der Werbende auch alle Werbungen von ähnlichen Seiten entfernen lassen muss.
Das LG Frankfurt a.M. kam im Ergebnis zu einer umfangreichen Prüfungspflicht aller Werbungen, die durch den Werbenden geschaltet wurden.
Auch hier ist die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. zumindest diskussionswürdig. Zum einen wird die umfangreiche Prüfungspflicht vom LG Frankfurt a.M. in keiner Weise näher begründet zum anderen führt diese Ansicht zu in der Praxis unhaltbaren Zuständen.
In der Praxis schaltet der Werbende die Werbung nicht zwangsläufig selber, sondern z.B. unter der Zuhilfenahme einzelner Mittler. Es ist für den Werbenden deshalb u.U. nicht einmal bekannt, wo er tatsächlich überall Werbungen geschaltet hat. Darüber hinaus ist der Umfang von Werbemaßnahmen teilweise riesig, die vom LG Frankfurt a.M. angenommene Prüfungspflicht wäre demnach nahezu uferlos. Insbesondere weil dem Werbenden eine Schaltung von Filtersystemen oder anderen technischen Lösungen auf der Internetseite gerade nicht möglich ist. Er müsste jede Werbung quasi eigenhändig überwachen. Außerdem müsste der Werbende seiner Werbeabteilung eine eigene Rechtsabteilung angliedern, die die Internetseiten auf Wettbewerbsverstöße untersuchen müsste. Im Lichte der Rechtsprechung des BGH zur täterschaftlichen Verletzung von wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten, die anders als die Störerhaftung auch einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch begründet, wäre der Werbende sogar gezwungen alle Internetseiten, auf denen er Werbungen geschaltet hat, rund um die Uhr überwachen, um seine Haftung ausschließen zu können. Würde man diese Prüfungspflichten nicht sachgerecht begrenzen, wäre dies das Ende der Werbung im Internet.
Und auch wenn man eine Mitwirkung des Werbenden bzgl. der Verletzung des Wettbewerbsrechts annehmen würde, so stünde eine derart umfangreiche Prüfungspflicht nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Mitwirkungsgrad des Werbenden an der Verletzung. Dieser ist nämlich wie bereits dargelegt nur minimal.
Alles in allem hat das LG Frankfurt a.M. seine Rechtsansicht nicht nur unzureichend begründet, es darf auch bezweifelt werden, dass eine Haftung des Werbenden oder eine umfangreiche Prüfungspflicht überhaupt so ohne weiteres entstehen kann. Aus diesem Grund ist es auch nicht weiter verwunderlich, dass das Berufungsverfahren beim OLG Frankfurt a.M. unter dem Aktenzeichen 6 U 36/08 läuft.
Es bleibt zu hoffen, dass das OLG Frankfurt a.M. der Ansicht des LG nicht folgen wird. Wie dargelegt, gibt es im deutschen Recht keine Grundlage für eine Haftung des Werbenden für illegale Inhalte einer Internetseite, weder nach dem Prinzip der Störerhaftung noch nach der neueren Rechtsprechung des BGH. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Werbende auf den illegalen Inhalt der Internetseite aufmerksam gemacht worden ist, weil auch die Haftung nach Kenntnis der Urheberrechtsverletzung nur für den Täter bzw. Störer gilt und nicht unbegrenzt für jeden. Sollte noch nicht einmal feststehen, dass die Inhalte auf der Internetseite tatsächlich illegal sind, ist eine Haftung des Werbenden erstrecht ausgeschlossen. Schlussendlich muss auch im Urheberrecht der Anspruch gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner geltend gemacht werden und das ist stets derjenige, welcher den Urheberrechtsverstoß begeht. Der Umstand, dass die Täter schwer bis gar nicht zu erwischen sind, kann unmöglich die Haftung auf nicht verletzende Dritte ausweiten. Auch wenn das Recht dann nur noch halb so schön ist.
Vielen Dank für die Mitarbeit geht an den Rechtsreferendar Dominik Büttner.
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