Nicht jede Werbeeinblendung führt zur kommerziellen Nutzung einer Webseite
Ein höchst umstrittenes Thema im Internet ist die Frage, wann eine Webseite kommerziell betrieben wird und der Betreiber dieser Seite daher insbesondere die Regelungen des Markengesetzes beachten muss, die – anders als im Urheberrecht – nur im beim Handeln im geschäftlichen Verkehr ($ 14 MarkenG) ihre Rechtsfolgen entfalten.
In der Vergangenheit kristallisierte sich jedoch heraus, dass auch Werbung auf der Seite, die über große Werbenetzwerke eingebunden werden, dazu führt, dass das Tatbestandsmerkmal „geschäftlicher Verkehr“ angenommen wurde. Die Argumentation baute vor allem darauf auf, dass dadurch die Kosten für den Webserver gedeckt werden würden. So z.b. das Landgericht Hamburg und das Landgericht Frankfurt (LG Hamburg, Beschl. v. 01.03.2000 – Az.: 315 O 219/99; LG Frankfurt, Az. 2 – 06 O 212/01)
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