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Wenn Oberlandesgerichte sich beeilen und wohl sauer auf Ausreden von Anwälten sind

Genug musste ich in der Vergangenheit über Versäumnisse von Gerichten und überlangen Verfahrensdauern jammern und Mandanten unter selbigen leiden. Zum Glück scheint es aber noch Ausnahmen in Deutschland zu geben, die wohl bemüht sind, die Verfahrensdauern zu senken. Bisher kann ich mich an keinen gleichartigen Hinweis erinnern, wie den, der uns heute vom 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden erreichte.

Der Senat ist bestrebt, gerichtliche Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung zu behandeln und den Verhandlungstermin spätestens 6 Wochen nach Eingang der Berufungsbegründungsfrist durchzuführen. Dies bedingt, dass Fristverlängerungen nur in den gesetzlich gebotenen Fällen gewährt werden und nicht ohne weiteres zu erwarten sind. Erschwernisse bei Korrespondenzanwälten werden in aller Regel als unerheblich erachtet. Weiterhin geht der Senat davon aus, dass der relevante Sachverhalt in der ersten Instanz vorgetragen wird und deshalb weitere Informationsbeschaffungen eine Verlängerung von Fristen grundsätzlich nicht rechtfertigen. Auch der pauschale Hinweis auf „Arbeitsüberlastung“ ist nicht ausreichend. Hier sind die Gründe darzulegen, etwa welche anderen Fristsachen vorrangig zu bearbeiten sind.

Kudus an den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht. Ich wünschte mehr Gerichte würden sich dieser Maxime annehmen.