Ein interessantes Urteil erreicht uns vom OLG Jena, wonach die Google- Bildersuche, genauer die Darstellung der Suchergebnisse als Thumbnails, gegen deutsches Urheberrecht verstößt, da ein konkludentes Einverständnis des Webseitenbetreibers nicht angenommen werden kann, die Vervielfältigung nicht zustimmungsfrei sei und auch sonstige Ausnahme nicht greifen würden.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, ihre Trefferliste mit thumbnails gehöre zum Bereich der zustimmungsfrei zu verwertenden) freien Benutzung im Sinne von $ 24 UrhG. Indem die Beklagte die gängige Formulierung aufgreift, wonach eine freie Benutzung dann vorliege, wenn die Züge des benutzten Werkes žverblassenœ und dies darauf zu übertragen versucht, dass bei einer Reduzierung der Pixelanzahl das Werk außer als Miniaturansicht gar nicht mehr als solches wahrnehmbar sei, verkehrt sie den Grundgedanken des $ 24 UrhG in sein Gegenteil. Denn $ 24 UrhG privilegiert allein eine selbständige Neuschöpfung, die einen ausreichenden künstlerischen Abstand zum benutzten Werk aufweist. Davon kann wegen der rein maschinengesteuerten Zusammenstellung der Trefferliste, die deshalb auch kein schutzfähiges Datenbankwerk im Sinne von $ 4 Abs. 2 UrhG sein kann, und wegen der schlichten technischen Veränderung bei der Herstellung eines jeden einzelnen thumbnails nicht die Rede sein. Die Bilder der Klägerin werden in verkleinerter Form schlicht verwertet und nicht zum Ausgangspunkt für eine eigenschöpferische Leistung genommen.
Und meiner Meinung nach ebenfalls zutreffend für das OLG Jena aus
Die Beklagte stellt zwar grundsätzlich (nur) einen Internetsuchdienst zur Verfügung. Die Beklagte nimmt aber eine eigene Verwertungshandlung vor, nämlich das Umgestalten der Originalbilder und das Anzeigen von Verkleinerungen bzw. Komprimierungen des aufgefundenen Bildes. Dadurch greift die Beklagte selbstverantwortlich in das Urheberrecht der Klägerin ein, indem sie das Werk umgestaltet und zugleich verwertet. Sie nutzt das Bild dabei selbst für ihre Zwecke, nämlich der einfachen und von ihr für sinnvoll gehaltenen Darstellung des žTreffersœ im Rahmen der Suchmaschinenergebnisliste. Mit der Gestaltung des žLinkankersœ (eines ansonsten an sich zulässigen Links) stellt sie nicht nur einen technischen Vorgang zur Verfügung, der Anderen die Werknutzung möglich macht. Die Beklagte überlässt die Frage der Nutzung eines in der Trefferliste ihrer Suchmaschine angezeigten Bildes als Linkanker insoweit nicht dem Suchenden, sondern hat das Originalwerk infolge der žAufbereitungœ für die Trefferliste bereits selbst genutzt, und zwar aufgrund einer eigenen, bewussten und letztlich nur maschinell ausgeführten Entscheidung, aufgefundene Bilder in thumbnails umzugestalten.
Das Gericht beschäftigt sich noch mit zahlreichen weiteren Ausnahmeregelungen des Urhebergesetzes, u.a. findet die BGH Entscheidung „Kopienversand“ Erwähnung, sieht diese jedoch allesamt nicht als einschlägig an und gesteht Google somit auch kein Zitatrecht an.
Die Klägerin konnte jedoch trotzdem nicht mit ihrem Unterlassungantrag bei Gericht durchdringen, da der Unterlassungsantrag, jedoch in diese besonderen Einzelfall, als rechtsmißbräuchlich angesehen wurde.
Gleichwohl steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch im vorliegend zu entscheidenden Falle im Ergebnis nicht zu, weil dessen Geltendmachung rechtsmissbräuchlich ist ($ 242 BGB). Dies folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin eine Suchmaschinenoptimierungœ in der Gestalt vorgenommen hat, dass den Suchmaschinen der Zugriff auf ihre Seite erleichtert wird, die žcrawlerœ der Suchmaschine sozusagen žangelocktœ werden. Dass die Klägerin eine solche žSuchmaschinenoptimierungœ durch die Aufnahme zahlreicher META-Elemente, die sie ständig aktualisiert und ändert, vorgenommen hat, ist von der Beklagten bereits erstinstanzlich detailliert vorgetragen worden. Sie hat beschrieben, welche Wortlisten die Klägerin im Quellcode in der Befehlszeile zu žMeta Name = keywords Contentœ eingefügt hat, damit die Seite der Klägerin bevorzugt als Suchtreffer angezeigt wird. Die Klägerin hat diesem detaillierten Vortrag der Beklagten zu den von ihr vorgenommenen Maßnahmen in Bezug auf die Programmierung ihrer Internetseite nicht widersprochen. Auch die Bildersuche der Beklagten arbeitet, das ist unstreitig, textgestützt, was bedeutet, dass die Aufnahme von žanlockendenœ META-Elementen auch die Bildersuche beeinflusst. Da In einer solchen Situation ist das Berufen der Klägerin auf eine fehlende Einwilligung zur Verwertung ihrer Bilder durch Suchmaschinen rechtsmissbräuchlich und treuwidrig im Sinne von $ 242 BGB (venire contra factum proprium). Dabei kann dahinstehen, ob “ wozu der Senat neigt – ein treuwidriges Verhalten der Klägerin allein in der Einnahme eines Rechtsstandpunktes liegt, der mit ihrem eigenen früheren Verhalten in unlösbarem Widerspruch steht (BGHZ 130, 371) oder ob sie durch die Ausnutzung der Suchmaschinenoptimierung bei der Beklagten als Suchmaschinenbetreiberin ein – vom Senat für fraglich gehaltenes – schutzwürdiges Vertrauen geweckt hat, das darin besteht, dass jedenfalls von demjenigen, der mit den Suchmaschinenrobots žkommuniziertœ auch die möglichen Programmierungen in Bezug auf die Blockierung von Suchmaschinenindexierungen von Bildern erwartet werden. Jedenfalls ist es widersprüchlich, ein mangelndes Einverständnis mit der Indexierung und Verwertung durch eine (ebenfalls textgestützte) Bildersuchmaschine im Prozess zu behaupten, gleichzeitig aber tatsächlich Handlungen vorzunehmen, die eine Indexierung durch Suchmaschinen ermöglichen und sogar erleichtern, und die auf einer bewussten technischen Ansteuerung bzw. Beeinflussung der Suchmaschinentechnik beruhen.
Ein insgesamt technisch sehr sauberes und ausführliches Urteil, es bleibt spannend ob und wann Entscheidungen fallen, in denen die Rechtsmißbräuchlichkeit nicht bejaht werden kann.
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