Beiträge

289741_web_R_K_B_by_derateru_pixelio.de

Fremium.com unterliegt gegen Avira

Fremium.com hat gegen den Antivirenhersteller vor Gericht den Kürzeren gezogen.

Einer von Freemiums Großinvestoren, die ProSiebenSat.1 Media AG, hostet eine Vielzahl an Spiele- und Downloadseiten sowie das Computerbild.de-Downloadportal des Axel Springer Verlages, von denen alle Fremiums Installationssoftware nutzen, um Geld mit den Produktdownloads zu verdienen, die sie anbieten. Aviras Antivirensoftware entdeckt und kennzeichnet unbeabsichtigte Downloads mit einer Sicherheitswarnung, weswegen Freemium.com die Avira GmbH abmahnte und schließlich vor Gericht einen Verstoß u.a. gegen das UWG, und somit Unlauterkeitsrecht, behauptete.

Das Gericht sah eine Verletzung materiellen Rechts jedoch nicht als gegeben an.

Die Entscheidung erlaubt es Aviras Antivirenprogramm auch weiterhin, vor Toolbars und potentiell unerwünschten Downloads zu warnen, die von Freemium.com und anderen Downloadseiten mit beliebten Spielen als Gesamtpaket gebündelt werden.

Die Entscheidung ist ein Präzedenzfall bezüglich der Möglichkeiten von  Internetsicherheitsfirmen wie Avira, wenn es darum geht, auch wenn vor kurzem ProSieben, sowie weitere Medienunternehmen, vor verschiedenen Gerichten gegen den Anbieter Adblock unterlegen sind. 

Die Fremium.com GmbH hat bereits angekündigt in Berufung zu gehen, da man nicht hinnehmen wolle, dass der gesamte eigene Downloadprozess geblockt und wie ein Virus behandelt wird, die eigentlichen Downloads für den Endverbraucher somit auch nicht nutzbar sind und Avira gleichzeitig selbst Zusatzdownloads bei der Installation ihres eigenen Programmes anbiete.

Um die Rechtsfragen von wettbewerbsrechtlichem Verhalten, auch im Spannungsfeld mit Marketing und PR-Erwägungen, dürften sich in der nächsten Zeit noch einige Rechtsstreitigkeiten ergeben. Gerade als Entwickler von beispielsweise Freeware-Software sollte man jedoch aufpassen, an welche Unternehmen die eigene Software zum Download herausgegeben wird und mit welchen Einschränkungen entsprechende Lizenzvertrag ausgestattet sind. Hier empfiehlt es sich im Zweifel anwaltlichen Rat einzuholen.

Haben sie auch Probleme mit einer Abmahnung oder müssten Softwareverträge markt- und rechtskonform gestalten? Marian Härtel und sein Team stehen gerne zunächst unverbindlich zur Seite.

Beitragsbild: derateru  / pixelio.de

 

Was bedeutet der Streitwert

Sowohl eigene Mandanten als auch Verfahrensgegner haben uns in letzter Zeit häufig gefragt, warum Sie bei Unterlassungsverfügungen so hohe Streitwerte bezahlen müssten. Deswegen klären wir an dieser Stelle einmal kurz auf: Den Streitwert muss man nicht bezahlen! Der Streitwert dient einzig der Berechnung der Gebühren für Rechtsanwalt und Gericht.

Daher müsste die eigentliche Frage lauten: Wie berechnet sich der Streitwert?

Das hängt immer vom Wert des Verfahrens ab. Am einfachsten berechnet sich der Streitwert in den Fällen, in denen eine Partei von der anderen eine bestimmte Geldsumme gezahlt bekommen möchte. Dann ist die Höhe der Forderung auch gleichzeitig die Höhe des Streitwerts. Anders sieht es aber bei Unterlassungsverfügungen aus. Hier muss der Wert der unterlassenen Handlung geschätzt werden. Zu diesem Zweck wird überlegt, was für ein Schaden entstehen könnte, wenn die Handlung nicht unterlassen werden würde. Das klingt nicht nur ungemein kompliziert, es ist auch teilweise schwer nachvollziehbar. Keine Rolle spielt hierbei, wie hoch der Schaden bisher war, das ist erst beim Schadensersatz relevant. Wird z.B. das illegale Anbieten von Software auf Tauschbörsen (Filesharing) abgemahnt, so ergibt sich der Streitwert aus der Höhe des Schadens, der entstehen könnte, wenn derjenige die Software weiter anbieten würde. Weil Angebote im Internet von Tausenden genutzt werden können, werden aus einer Software im Wert von 10,00 €, plötzlich Streitwerte von 10.000,00 € und mehr. Wie lange das Angebot schon im Netz war und ob überhaupt schon jemand von dem illegalen Angebot Gebrauch gemacht hat, ist dabei unerheblich. Das ist wie gesagt erst beim Schadensersatz wichtig.

Sollte es in einem solchen Fall tatsächlich zu einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung kommen, muss der Betroffene aber selbstverständlich keine 10.000,00 € bezahlen. Vielmehr genügt es einfach die entsprechende Handlung zukünftig zu unterlassen. Tatsächlich bezahlt werden muss nur der Schadensersatz. Der umfasst neben dem tatsächlichen Schaden in Form des illegal erzielten Gewinns oder den Kosten für den Erwerb der legalen Verkaufsrechte, auch die Gebühren für Gericht und Rechtsanwalt.