Die Kollegen von Jur-Blog.de verweisen heute auf ein sehr interessantes Urteil des OLG Frankfurt, in dem die AGBs von Quelle betreffend den Fernabsatz von Spielekonsolen und dessen Zubehör „auseinandergenommen“ und vielerseits bemängelt werden. Neben Liefer- und Zahlungsbedingungen wurden vor allen die Preisangaben ohne Umsatzsteuer als unzulässig angesehen bzw. bemängelt. Demnach ist die Angabe der Umsatzsteuer bei Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen bekannter Maßen ein Verstoß gegen die preisangabenrechtliche ($ 1 II Nr. 1 PAngV) Verpflichtung, der in der Regel jedoch keinen wesentlichen Wettbewerbsverstoß im Sinne von $ 3 UWG darstellt. Anders sah das OLG Frankfurt dies bei einer unzureichenden Information über die Liefer- und Versandkosten.
Das OLG hielt daher die landgerichtliche Verfügung, wonach es Quelle untersagt sei, Verbrauchern gegenüber beim Abschluss von Fernabsatzverträgen für Spielkonsolen und Zubehör die Artikel ihres Sortiments unter Angabe von Preisen anzubieten und/oder zu bewerben, ohne in einer der Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und/oder dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten und bestätigte somit einen Verstoß gegen $ 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit $ 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 PAngV.
Es führt dazu aus:
Bei gewerbsmäßigen Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen gegenüber Letztverbrauchern ist nach $ 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV zusätzlich zu $ 1 Abs. 1 PAngV anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile enthalten. In welcher Weise diese Angaben zu machen sind, folgt aus $ 1 Abs. 6 PAngV. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt, dass die notwendigen Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein müssen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen sind. Wird bei Internetangeboten – wie in dem vorliegenden Fall – neben der Abbildung einer Ware nur der Preis genannt und nicht schon auf derselben Internetseite mitgeteilt, dass dieser auch die Umsatzsteuer und die sonstigen Preisbestandteile enthält, liegt darin jedoch nicht in jedem Fall ein Verstoß gegen die Preisangabeverordnung. Denn die Verbraucher sehen es als selbstverständlich an, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, dass die durch $ 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden. Erforderlich ist allerdings, dass eine solche Seite vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss (BGH, Urt. v. 04.10.2007 – I ZR 143/04 – GRUR 2008, 84, Juris Tz 31 – Versandkosten). Informationen in anderen, lediglich über allgemeine Links erreichbaren Rubriken, genügen hingegen regelmäßig nicht. Denn ein Kaufinteressent wird erfahrungsgemäß nur solche Seiten aufrufen, die er zur Information über die Ware benötigt oder zu denen er durch einfache Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt wird. Dies ist bei dem Menüpunkten wie žAllgemeine Geschäftsbedingungen oder žService nicht der Fall (BGH, Urt. v. 04.10.2007, a.a.O., Tz. 32).
Daraus folgt, dass auch der Internetauftritt der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Der Hinweis, dass der neben der Abbildung der Spielkonsole angegebene Verkaufspreis die Umsatzsteuer enthält, ist von der Seite, auf der dieses Angebot gemacht wird, ausweislich Anlage K 02 nur über den Link žAGB erreichbar. Ein Hinweis, dass sich dort weitere Erläuterungen zu dem Preis und seinen Bestandteilen finden, enthält diese Seite nicht. Es fehlt daher – wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat – eine žthematische Verknüpfung zu den nach der PAngV erforderlichen Angaben. Zusätzlich wird das Auffinden des Links dadurch erschwert, dass dieser Link in der Fußleiste der Seite angebracht ist und so erst durch scrollen sichtbar wird.
bb) Aus den gleichen Gründen genügt der Internetauftritt der Beklagten auch den Anforderungen des $ 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV nicht. Denn die Angabe, ob neben dem genannten Preis auch Liefer- und Versandkosten anfallen, wird auf der Angebotsseite ebenfalls nicht mitgeteilt und ist – wie die Information zur Umsatzsteuer – von dort nur über den Link žAGB erreichbar. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird der beanstandete Internetauftritt den Anforderungen der Preisangabeverordnung auch nicht dadurch gerecht, dass dem Verbraucher auf der nachfolgenden Seite žKundendaten im oberen rechten Teil der Seite gut lesbar mitgeteilt wird: žAGB Hier finden Sie unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen. Zu den AGB¦. Denn diese Informationen erhält der Verbraucher erst, wenn er die Waren in den virtuellen Warenkorb gelegt und damit den Bestellvorgang eingeleitet hat. Dasselbe gilt, soweit die Grundlagen für die Berechnung der žVersandspesen im rechten oberen Teil der nachfolgenden Seite žLieferservice genannt werden.
cc) Die beanstandeten Preisangaben verstoßen auch gegen $ 4 Nr. 11 UWG. Die Vorschriften der Preisangabeverordnung sind auch dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer im Sinne von $ 4 Nr. 11 UWG zu regeln (BGH, Urt. v. 15.01.2004 – I ZR 180/01 – GRUR 2004, 435, 436 – Frühlingsflüge; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., $ 11 Rd 11.142 m.w.Nachw.). (¦)
dd) Allerdings sieht der Senat – insoweit abweichend von der Entscheidung des Landgerichts – lediglich in dem unzulänglichen Hinweis, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen ($ 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV), eine Wettbewerbshandlung, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich im Sinne von $ 3 UWG zu beeinträchtigen.
Die Verletzung einer Marktverhaltensregelung im Sinne des $ 4 Nr. 11 UWG begründet nicht notwendig einen nicht nur unerheblichen Nachteil für die von der Norm geschützten Marktteilnehmer. (¦) Bei Verstößen gegen die Preisangabeverordnung ist ein nicht nur unerheblicher Nachteil in diesem Sinne anzunehmen, wenn der Verbraucher durch eine Preisangabe irregeführt oder die Möglichkeit des Preisvergleichs erheblich erschwert wird (BGH, Urt. v. 05.07.2001 – I ZR 104/99 – GRUR 2001, 1166, 1169 – Flugfernpreise). Dies ist hier nur im Hinblick auf die unzulängliche Angabe der Liefer- und Versandkosten anzunehmen.
Die Grundlagen für die Berechnung der Liefer- und Versandkosten weichen, we die Mitglieder des Senats aus eigener Anschauung wissen, in erheblichem Maße voneinander ab. So gibt es Fernabsatzunternehmen, die Liefer- und Versandkosten grundsätzlich nur bei Lieferungen unter einem bestimmten Warenwert berechnen. Bei anderen Unternehmen – wie etwa der Beklagten – sind diese Kosten abhängig von Größe und Gewicht der bestellen Ware. Zudem wird die Ermittlung der jeweils gültigen Liefer- und Versandkosten teilweise dadurch erschwert, dass sich Online-Versandhäuser zu Vertriebsnetzen zusammengeschlossen haben und Kunden, die aus dem eigenen Sortiment nicht bedient werden können, an Partnerunternehmen weiterleiten, wobei diese Unternehmen unter Umständen abweichende Liefer- und Versandkosten erheben. Angesichts dieser Praxis ist der Verbraucher, der sich über die tatsächlich anfallenden Kosten informieren will, auf eine klare und leicht auffindbare Erläuterung der Liefer- und Versandkosten angewiesen. Fehlt sie – wie im vorliegenden Fall – ist die Möglichkeit des Preisvergleichs erheblich beeinträchtigt.
Entsprechend der BGH Rechtsprechung urteilt es desweiteren:
Für den fehlenden Hinweis darauf, dass der angegebene Preis die Umsatzsteuer enthält, gilt dies nicht. Der Bundesgerichtshof hat in der Versandkostenentscheidung ausgeführt, für die angesprochenen Verbraucher stelle es eine Selbstverständlichkeit dar, dass im Online-Versandhandel angegebene Preise die Umsatzsteuer enthalten. Der Hinweis nach $ 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV hat deshalb eher die Funktion einer Klarstellung. Umstände, die diese Annahme des Bundesgerichtshofs grundsätzlich oder in Bezug auf die von der Beklagten angebotene Spielkonsole in Frage stellen können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Gefahr einer Irreführung besteht deshalb nicht.
Das vollständige Urteil findet man bei Interesse hier.
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