Äußerungen über Befindlichkeiten kann zu Gegendarstellungsanspruch führen
Der Anspruch auf Gegendarstellung ist in allen landesrechtlichen Pressegesetzen kodifiziert. Fraglich ist im Detail nur des öftern, wann der Tatbestand erfüllt ist. Eine interessante Entscheidung dazu erreicht uns nun vom OLG Karlsruhe, wonach das Recht auf Gegendarstellung auch bei einer Äußerung über Befindlichkeiten einer Person möglich sein kann, wenn Leser die Mitteilung von Tatsachen erwarten. In der Tat liegt hier ein durchaus kniffliges Problem vor, eine Tatsachenbehauptung von einer nicht gegendarstellungsfähigen Schlussfolgerung auf Meinungsebene, lediglich eine wertende Interpretation und damit eine Meinungsäußerung, zu unterscheiden.
Als Entscheidungsmaßstab soll dabei sein, in welcher Weise eine veröffentlichte Äußerung zu verstehen ist, also der ihr vom maßgeblichen Empfängerkreis beigelegte Sinngehalt. Insbesondere ist das ganze somit eine ausgesprochene Einzelfallentscheidung.
Recent Comments