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Was bedeutet der Streitwert

Sowohl eigene Mandanten als auch Verfahrensgegner haben uns in letzter Zeit häufig gefragt, warum Sie bei Unterlassungsverfügungen so hohe Streitwerte bezahlen müssten. Deswegen klären wir an dieser Stelle einmal kurz auf: Den Streitwert muss man nicht bezahlen! Der Streitwert dient einzig der Berechnung der Gebühren für Rechtsanwalt und Gericht.

Daher müsste die eigentliche Frage lauten: Wie berechnet sich der Streitwert?

Das hängt immer vom Wert des Verfahrens ab. Am einfachsten berechnet sich der Streitwert in den Fällen, in denen eine Partei von der anderen eine bestimmte Geldsumme gezahlt bekommen möchte. Dann ist die Höhe der Forderung auch gleichzeitig die Höhe des Streitwerts. Anders sieht es aber bei Unterlassungsverfügungen aus. Hier muss der Wert der unterlassenen Handlung geschätzt werden. Zu diesem Zweck wird überlegt, was für ein Schaden entstehen könnte, wenn die Handlung nicht unterlassen werden würde. Das klingt nicht nur ungemein kompliziert, es ist auch teilweise schwer nachvollziehbar. Keine Rolle spielt hierbei, wie hoch der Schaden bisher war, das ist erst beim Schadensersatz relevant. Wird z.B. das illegale Anbieten von Software auf Tauschbörsen (Filesharing) abgemahnt, so ergibt sich der Streitwert aus der Höhe des Schadens, der entstehen könnte, wenn derjenige die Software weiter anbieten würde. Weil Angebote im Internet von Tausenden genutzt werden können, werden aus einer Software im Wert von 10,00 €, plötzlich Streitwerte von 10.000,00 € und mehr. Wie lange das Angebot schon im Netz war und ob überhaupt schon jemand von dem illegalen Angebot Gebrauch gemacht hat, ist dabei unerheblich. Das ist wie gesagt erst beim Schadensersatz wichtig.

Sollte es in einem solchen Fall tatsächlich zu einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung kommen, muss der Betroffene aber selbstverständlich keine 10.000,00 € bezahlen. Vielmehr genügt es einfach die entsprechende Handlung zukünftig zu unterlassen. Tatsächlich bezahlt werden muss nur der Schadensersatz. Der umfasst neben dem tatsächlichen Schaden in Form des illegal erzielten Gewinns oder den Kosten für den Erwerb der legalen Verkaufsrechte, auch die Gebühren für Gericht und Rechtsanwalt.

30.000 Euro Streitwert für Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen

Auch wenn aktuell die Diskussion bzgl. Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen an vielen Stellen hitzig geführt wird, wie beispielsweise bei der Frage, ob die Staatsanwaltschaft sich vor den Karren der Industrie spannen lassen sollte und Abmahnkanzleien bei der Verfolgung von Urheberrechtsündern beistehen sollte, eine Frage hört man von den Freunden der Freunde von Leuten, die Tauschbörsen inutzen, mmer wieder: „Wie teuer ist eine Abmahnung für mich?“. Nun, solange die 100 Euro Abmahnung im UWG noch nicht kodifiziert ist, kann man ohne schlechtes Gewissen antworten „Sehr teuer!“.

Dies belegt auch eine aktuelle Pressemeldung der Karlsruher Anwaltskanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte, die unter anderem spezialisiert ist auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet.

Danach bestätigen Gerichte, die entsprechende Verfügungen erlassen haben, nachdem jemand sich weigerte eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, oft einen Streitwert, der maßgebend für die Anwalts- und Gerichtskosten ist, mit EUR 30.000,00 im Einzelfall. Mindestens wurden in den Verfahre n der Kanzlei demnach immer EUR 10.000,00 festgesetzt. Aus einem Streitwert in Höhe von EUR 30.000,00 resultieren beispielsweise Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von weit über eintausend Euro, die der Tauschbörsenteilnehmer zu bezahlen hat. Kommt es zu einem Verhandlungstermin sind es sogar weit über zweitausend Euro. Hinzu kommen die Kosten des Gerichts und eventuell die Kosten des eigenen Rechtsanwalts, den der Tauschbörsennutzer beauftragt. Es können also Kosten in Höhe von circa fünftausend Euro auf die Rechtsverletzer zukommen.

Streitwert bei Verfahren wegen der Verletzung von Impressums- und Belehrungspflichten

Streitwerte in Wettbewerbssstreitigkeiten sind eigentlich ein Thema für sich, aber aufgrund der Soll-Vorschrift des $12 I UWG insbesondere für Abmahnungen und die dadurch entstehenden Anwaltskosten entscheidend. Bislang wurden bei Verstößen gegen Impressums- und Belehrungspflichten unterschiedliche Streitwerte von 900 € bis 15.000 € für derartige Wettbewerbsverstöße angenommen.

Eine Entscheidung des OLG Celle liefert als Ergebnis einen Streitwert von 3.000 € und – das macht die Entscheidung interessant – liefert dafür auch eine tragbare Begründung. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften diene dem Schutze der Verbraucher und würde die Mitarbeiter nur gering beeinträchtigen einen Mitbewerber jedoch nur unwesentlich. Hierdurch werde nicht allein eine Kaufentscheidung eines Verbrauchers zu Gunsten des Verletzers der Vorschriften beeinflusst.
Der entscheidende Satz in der Begründung dürfte dabei der folgende sein

Der Umstand, dass eine Widerrufsbelehrung inhaltlich nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, erscheint dem Senat zunächst nur als bedingt geeignet, die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu Gunsten des Verletzers und zum Nachteil seiner sich gesetzestreu verhaltenden Konkurrenten zu beeinflussen.

Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen und die Argumentation ist ebenso schlagend, wenn nicht sogar noch mehr zutreffend, für Verletzungen von Impressumspflichten, denn seien wir einmal ehrlich: Wieviele Leute schauen wirklich in ein Impressum, stellen einen Verstoß fest und gehen dann zu einem anderen Onlineshop?