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Streaming ist legal

Fotolia_68587213_Subscription_Monthly_M-smallNachdem bereits das Bundesjustizministerium sowie vereinzelte deutsche Gerichte im Rahmen der Abmahnungen rund um das Erotik-Portal „Redtube“ das Streaming im Internet für urheberrechtlich unbedenklich hielten, hat nun auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Rechtsprechung (Urt. v. 5. Juni 2014, Az.: C-360/13) sich diesbezüglich ebenso eindeutig positioniert.

In seiner Entscheidung stellt das Gericht fest, dass der entsprechende Art. 5 der EU-Richtlinien 2001/29, welcher sich inhaltlich in der deutschen Gesetzgebung in § 44 a UrhG wiederfindet, „dahin auszulegen ist, dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Bildschirm- und Cachekopien… ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können“.

Der EuGH führt darüber hinaus auch aus, dass die Voraussetzungen des Art. 5 zwar streng auszulegen sind, ihrem Zweck nach aber die Entwicklung und den Einsatz neuer Technologien ermöglichen und gewährleisten müssen. Das wiederum ist ein eindeutiger Hinweis darauf, dass damit auch das Streaming, welches beim Erlass der Richtlinie im Jahr 2001 noch nicht existierte, gemeint ist. Das Urteil ist insoweit ein weiterer Beleg dafür, dass der EuGH das Interesse der Nutzer am reinen „Konsum“ eines Werkes über das Interesse der Urheber bzgl. des Schutzes vor Vervielfältigungen stellt.

Im Ergebnis ist damit zu hoffen, dass diese Entscheidung auch dazu führt, dass Abmahnungen in diesem Bereich endlich ein Ende finden und sich die Webnutzer zumindest in Europa weitgehend angstfrei im Netz bewegen können. Aber auch in bereits laufende Abmahnverfahren kann diese Entscheidung die Chancen der Betroffenen gegenüber der Abmahnindustrie wesentlich verbessern. Im Zweifelsfall können Sie sich gerne an uns wenden.

Vorübergehende Speicherung zum Zwecke der Betrachtung von digitalen Inhalten – § 44a UrhG!

Die jüngste Abmahnwelle der Kanzlei U+C sorgt für ein immer stärkeres mediales Echo. Auch unser Artikel zu diesem Thema sowie unsere Ausführungen zu den in diesem Zusammenhang relevanten Gesetzesnormen des Urheberrechts haben Herrn Erik Schwarz dazu bewogen, einen Kommentar zu schreiben, den wir an dieser Stelle gerne veröffentlichen:

Zur Anzeige und Betrachtung eines digital angelegten Inhaltes (Text, Bild, Film u.s.w) bedarf es aus technischen Gründen notwendig einer zumindest temporären Speicherung der zugehörigen digitalen Daten. Unabhängig vom Wortlaut des Gesetzes muss heute die Auslegungsregel zwingend gelten, dass eine temporär angelegte, der Anzeige und Wahrnehmung dienende Speicherung nicht als Vervielfältigung i.S. des UrhG gelten darf. Ansonsten wäre eine ungefährliche, rechtskonforme Nutzung des Internets praktisch ausgeschlossen. Dies ist heute absolut inakzeptabel und kann schlechterdings nicht Ergebnis einer Rechtsauslegung sein.

Zumindest der Beginn des Gesetzestextes (bis „Nr.1“) von § 44a UrhG legt nahe, dass der Gesetzgeber genau dem obigen Umstand Rechnung tragen wollte. Leider zeigt sich auch in diesem Fall wieder der traurige Umstand, dass je jünger Gesetzesvorschriften sind desto handwerklich schlechter sie formuliert sind. Dies gilt leider auch für § 44a UrhG. Die Fallalternative Nr.1 ist nicht einschlägig, weil der Zweck der vorübergehenden Speicherung im Cache eben nicht die Übertragung im Netz ist, sondern die Ermöglichung der Anzeige und damit der Betrachtung. Bei Nr.2 stellt sich die Frage, ob die bloße Betrachtung eines Werkes eine Nutzung i.S. von § 11 UrhG darstellt. Wenn man dies bejaht, regelt die Vorschrift nur das Betrachten von vom Urheber erlaubt veröffentlichten Werken. Gilt Betrachten jedoch nicht als Nutzung, ist § 44a UrhG gar nicht einschlägig.

Es bleibt aber der oben genannte zwingende Rechtsgedanke, dass eine temporär angelegte Speicherung (Cache), die zur Betrachtung eines digitalen Inhaltes notwendig ist, keine Vervielfältigung i. S. des UrhG ist. Bei der Anzeige von Text und (stehenden) Bildern sind nach Abruf einer Internet-Seite die zugehörigen Daten vollständig im Cache gespeichert. Ohne diese Speicherung wäre keine Internetseite zu betrachten. Zur Filmbetrachtung (Streaming) werden oftmals (besonders bei längeren Sequenzen) nur Teile desselben gleichzeitig im Cache gespeichert (Pufferung). Bezogen auf das geschützte Werk ist also hierbei im Vergleich zum Standbild beim Streaming eher ein Weniger gespeichert. Allerdings könnte man noch eine Unterscheidung machen, nämlich zwischen sich automatisch öffnenden Dateien einer Web-Seite und solchen, die sich erst nach einem zusätzlichen willentlichen Akt (Anklicken) öffnen. Dies würde natürlich genauso für Texte und Bilder zutreffen. Eine solche Unterscheidung wäre allerdings auch nicht sachgerecht. Zumal das Öffnungsverhalten auch vom Browser-Typ und dessen Einstellungen abhängt.

Fraglich könnte noch sein, ob § 53 I UrhG ausreicht, eine angemessene Internet-Nutzung zu ermöglichen. Dies muss verneint werden. Auch ein geschäftlich Tätiger muss in der Lage sein, den vollständigen Inhalt jeder Internetseite zumindest betrachten zu können und damit alle angebotenen Dateien temporär zwecks Anzeige derselben zu speichern.

Das Eigentum (im grundgesetzlichen Sinne) des Urhebers kann ausreichend durch die Verfolgung der unrechtmäßigen Veröffentlichung (primär!) und durch die Ahndung von auf Dauer angelegten Speicherungen (Vervielfältigungen, Downloads) unter Berücksichtigung von § 53 I UrhG geschützt werden. Gegen eine geringe Beeinträchtigung der Handlungsmöglichkeiten (Verfolgungsmöglichkeiten) des Urhebers steht das Recht der Allgemeinheit, das Internet überhaupt sinnvoll nutzen zu können.

Dem Gesetzgeber wäre dringend anzuraten, § 44a UrhG neu und unmissverständlich zu formulieren (frommer Wunsch!). Aber auch bis dahin muss für Gerichte gelten, dass Caching (damit erst recht Buffering) keine Vervielfältigung i.S. der UrhG darstellt.

Erik Schwarz

Wir bedanken uns bei Herrn Schwarz für diesen Beitrag.

Thomas Urmann ist der neuer Xaver

Vor genau einer Woche bedrohte das Sturmtief „Xaver“ große Teile Deutschlands. Insbesondere an der Nord- und Ostseeküste sorgten orkanartige Winde für einen enormen Anstieg der Wasserpegel und setzten weite Teile unter Wasser. Die Bilder von enormen Wellen, die Hafenanlage überspülten und zum Teil sogar über Deiche und Dünenkanten schwappten, sind uns allen noch in Erinnerung.

Kaum aber ist „Xaver“ über uns hinweggefegt, droht neues Ungemach aus Hamburg bzw. Regensburg. Von dort schwappte vor wenigen Tagen eine riesige Abmahnwelle über das Land. Betroffen waren dabei ca. 10.000 Besucher des Erotik-Portals Redtube. Die Regensburger Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (U+C) mahnte diese wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch so genanntes Streaming ab. Und das soll erst der Anfang gewesen sein. Aus Hamburg ließ der Geschäftsführer der Kanzlei, Rechtsanwalt Thomas Urmann, verlauten, dass weitere Abmahnungen, auch bzgl. anderer Streaming-Portale, in großer Zahl folgen werden (zu den Fragen der Rechtmäßigkeit des Streamings finden Sie hier genauere Ausführungen).

Dabei scheint es den Kollegen gar nicht zu stören, dass er sich mit seinem Handeln offenbar auf ganz dünnem Eis bewegt. Das beginnt bereits beim eingereichten Auskunftsersuchen beim LG Köln. Der zu diesem Zeitpunkt noch von der abmahnenden „The Archieve AG“ beauftragte Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian hat darin anscheinend die entscheidenden Richter über die genauen Umstände der Sache getäuscht. So ging das Gericht ausweislich seiner Entscheidung, fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Portal um eine Tauschbörse handelt. Die Richter begründen daher den Auskunftsanspruch mit dem urheberrechtsverletzenden Veröffentlichen des Werkes „Amanda’s secrets“. In den Abmahnungen der Kanzlei U+C, welche der beauftragte Rechtsanwalt Sebastian anscheinend bei der Bearbeitung der Fälle um Hilfe gebeten hatte, wird nunmehr aber eine urheberrechtswidrige Vervielfältigung abgemahnt, wohl wissend das die Nutzung eines Streaming-Angebotes gerade kein Veröffentlichen ist. Dafür hat das LG Köln den Auskunftsanspruch aber genaugenommen gar nicht gewährt.

Noch spannender ist aber fast die Frage, wie „The Archieve AG“ an die ganzen IP-Adressen gekommen ist. Die von der beauftragten Firma ITGuards genutzte Software Gladll 1.1.3 funktioniert bei Tauschbörsen, aber nicht bei Streaming. Soweit aber die Daten auf einem anderen Wege erlangt worden sind, stellt sich die Frage, warum das dann gegenüber dem Gericht verheimlicht worden ist. Redtube hat sich mittlerweile auch dazu geäußert und erklärt, dass sie keine Informationen herausgegeben haben. Inzwischen läuft diesbezüglich sogar schon ein Strafverfahren gegen einen Mitarbeiter von ITGuards.

Und ganz am Ende stellt sich noch die Frage nach der rechtlichen Situation des Streamings im Internet. Hier sind insbesondere 2 Paragrafen des Urheberrechts interessant: § 44a und § 53 UrhG. Der eine erlaubt eine nur vorrübergehende Vervielfältigung, die lediglich Teil des technischen Verfahrens der Nutzung sind, was bei der temporären Speicherung der Datei beim Streaming schon sehr nahe kommt (näheres haben wir hier ausgeführt). Der andere erlaubt die Vervielfältigung zur Nutzung bereit gestellter Werke zum privaten Gebrauch, soweit diese nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt worden sind.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei U+C wegen Streamings erhalten haben, zögern sie daher nicht sich einen fachkompetenten Rechtsbeistand für die Angelegenheit zu suchen.

Ist das Werben auf (potentiell) urheberrechtsverletzenden Internetseiten abmahnfähig?

Schon Orson Welles hatte erkannt: “Recht zu haben ist nur halb so schön, wenn kein anderer Unrecht hat.“ Manchmal reicht es aber bereits aus, wenn man dem anderen nicht habhaft werden kann, um ihm das eigene Recht vorzuhalten. Dies gilt insbesondere, wenn es neben dem Recht an sich, auch noch um eine Menge Geld geht. Dies zeigt sich in den letzten Jahren insbesondere bei Urheberrechtsverletzungen im Internet. Es geht nicht mehr nur darum, die eigentlichen Urheberrechtsverletzer dingfest zu machen, sondern jeden, dem irgendwie eine Verbindung nachgewiesen werden kann. Ob es im Rahmen der Prozesse gegen die Macher von kino.to um die zusätzliche Strafbarkeit der Nutzer beim so genannten Streaming geht (worüber hier bereits ein ausführlicher Blogbeitrag verfasst wurde) oder ob beim Prozess gegen Megaupload die Macher der Seite auch ohne selber rechtswidrige Inhalte hochgeladen zu haben für die Urheberrechtsverletzungen anderer haften sollen, überall sollen alle und jeder in Haftung mit eingeschlossen werden, die sich im weiteren Dunstkreis der Urheberrechtsverletzer bewegt haben. Während in den beiden genannten Fällen die gerichtlichen Entscheidungen noch abzuwarten sind (von der unbegründeten und wohl auch inhaltlich bedenklichen Äußerung eines einzelnen Amtsrichters in Leipzig mal abgesehen) gibt es in einer anderen Frage bereits eine erste gerichtliche Entscheidung.

Im Jahre 2008 hatte das LG Frankfurt a.M. darüber zu entscheiden, ob Unternehmen, die auf Internetseiten mit illegalen Inhalten für sich werben, für die Urheberrechtsverletzungen der Internetseite ebenfalls haften. Um dann in einem kurzen und knappen Urteil zum Ergebnis kommen: Ja. Dies ist insbesondere deshalb interessant, weil der Fall eine ganze Menge komplizierter rechtlicher Probleme aufwirft, die das LG Frankfurt a.M. in seinem Urteil sehr schnell abbügelt.
Zunächst begründet das LG Frankfurt a.M. die Haftung des Werbenden für die Wettbewerbsverletzungen auf der Internetseite mit der angeblichen Störereigenschaft des Werbenden.
Der BGH hat im Jahr 2002 den Begriff des Störers ins Wettbewerbsrecht eingeführt. Demnach haftet im Wettbewerbsrecht derjenige, der „in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beigetragen hat“. Als Mitwirkungshandlung genügt dabei bereits jede Ausnutzung der wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten. Gegen einen solchen Störer hat derjenige, der in seinem Urheberecht verletzt worden ist, den gleichen rechtlichen Anspruch wie gegen den Verletzenden selber. In jüngster Zeit ist der BGH aber immer wieder von der Idee der Störerhaftung abgewichen und hat die Haftung von einer täterschaftlichen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten abhängig gemacht. Eine solche täterschaftliche Verletzung liegt dann vor, wenn durch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr eine zurechenbare Gefahr eröffnet wird, dass Interessen von Marktteilnehmern verletzt werden, die durch das Wettbewerbsrecht geschützt sind und diese Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt wird.

Das LG Frankfurt a.M. hat ohne weiter auf den Wandel in der Rechtsprechung des BGH einzugehen, eine Störereigenschaft des Werbenden angenommen. Es führt dazu aus, dass der Werbende seine Werbung deshalb auf der Internetseite geschaltet hat, weil diese eine besondere Popularität genieße. Diese Popularität wiederum begründe sich auf den illegalen Inhalten der Internetseite. Damit hing der Erfolg der Werbung maßgeblich davon ab, dass auf der wettbewerbswidrigen Internetseite eine Vielzahl der illegalen Inhalte heruntergeladen werden konnte. Ausdrücklich außer Betracht lässt das LG Frankfurt a.M. dabei den Umstand, dass der Werbende durch seine Werbung den Betrieb der Internetseite mitfinanziert.

Das LG Frankfurt a.M. lässt bereits hier einige wichtige Punkte außer Acht. Erstens stellt sich natürlich die Frage, ob ein Rechtsinstitut wie die Störerhaftung, welches vom BGH in seiner Rechtsprechung entwickelt wurde, überhaupt noch angewandt werden kann, wenn der BGH davon wieder abrückt. Zumindest hätte sich das LG Frankfurt a.M. in seiner Begründung auch mit der Frage der täterschaftlichen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten auseinandersetzen müssen. Zweitens ist es doch sehr fraglich, ob das Schalten einer Werbung auf Internetseiten mit illegalen Inhalten per se schon zu einer Störerhaftung führen kann. Hier ist insbesondere bzgl. des kausalen Beitrages zur Rechtsverletzung die Ansicht des LG Frankfurt a.M. zweifelhaft. Ein Beitrag ist nämlich immer dann kausal für eine Rechtsverletzung, wenn die Rechtsverletzung erst durch diesen konkreten Beitrag möglich geworden ist. Der Betrieb der illegalen Internetseite ist aber unabhängig von der Schaltung von Werbung möglich. Selbst wenn das LG Frankfurt a.M. die Finanzierung der illegalen Internetseite durch die Werbung nicht außer Betracht gelassen hätte, wäre eine Kausalität des Beitrages eher zweifelhaft. Geht man davon aus, dass jede Form finanzieller Unterstützung unabhängig von ihrem Umfang zu einer Kausalität führt, dann müsste theoretisch auch die Bank des Betreibers der Internetseite haften, wenn sie diesem Zinsen zahlt. Etwas anderes kann nur dann vorliegen, wenn der Betrieb der Internetseite tatsächlich von der Finanzierung eines Einzelnen abhängt. Auch das Ermöglichen eines Zugangs zu den illegalen Inhalten, welches u.U. ein kausaler Beitrag sein könnte (z.B. Link-Haftung, vom BGH 2010 im Fall Heise gegen die Musikindustrie wegen der Pressefreiheit als höherem Rechtsgut aber abgelehnt), liegt nicht vor. Anders läge es nur, wenn die Internetseite wegen der Werbung aufgerufen werden würde und der Internetnutzer dadurch auf die illegalen Inhalte der Internetseite erst aufmerksam gemacht werden würde, aber das ist wohl fern jeder Lebensrealität.

Des Weiteren übersieht das LG Frankfurt a.M. die fehlende Möglichkeit der Verhinderung durch den Werbenden. Würde man eine Haftung unabhängig von der Möglichkeit der Verhinderung annehmen, dann würde der Werbende z.B. auch für eine Verletzung der Impressumspflicht nach § 5 TMG haften! Der Werbende selber kann jedoch die Verstöße gegen das Urheberrecht durch den Betreiber der Internetseite gar nicht verhindern. Selbst wenn der Werbende seine Werbung nicht weiter auf der illegalen Internetseite schaltet, so wird die Urheberrechtsverletzung dadurch gerade nicht beendet. Es ist auch nicht Aufgabe des Werbenden gegen die Urheberrechtsverstöße der Betreiber der Internetseite gerichtlich vorzugehen, das ist allein die Aufgabe des in seinem Urheberrecht Verletzten.
Aber auch unter dem Gesichtspunkt der täterschaftlichen Verletzung von wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten fällt es schwer eine Haftung des Werbenden zu begründen. Für eine Haftung müsste der Handelnde nämlich, nach dem Prinzip der wettbewerbsrechtlichen Haftung erst ab Kenntnis des Verstoßes, vorsätzlich handeln. Vorsätzlich wird hier aber lediglich die Werbung geschaltet. Durch die Werbung entsteht jedoch nicht automatisch eine Gefahr für Wettbewerbsrechte Dritter. Wäre dem so, wäre Werbung im Allgemeinen ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Im Ergebnis scheint nicht nur die Begründung des LG Frankfurt a.M. für die Störereigenschaft des Werbenden deutlich zu kurz geraten sein, sie ist so pauschal wohl auch nicht mit geltendem Recht vereinbar. Vielmehr muss der Werbende auf den Verletzer von Urheberrechten zumindest insoweit tatsächliche Einflussmöglichkeiten haben, als dass er die Verletzung selber unterbinden kann oder die Verletzung zumindest erheblich erschwert.

Darüber hinaus musste sich das LG Frankfurt a.M. mit der Frage auseinandersetzen, welchen Prüfungsumfang eine Abmahnung wegen Werbung auf Internetseiten mit illegalen Inhalten beim Werbenden auslöst. Insbesondere, ob der Werbende lediglich die beanstandete Werbung von der illegalen Internetseite entfernen muss oder ob der Werbende auch alle Werbungen von ähnlichen Seiten entfernen lassen muss.

Das LG Frankfurt a.M. kam im Ergebnis zu einer umfangreichen Prüfungspflicht aller Werbungen, die durch den Werbenden geschaltet wurden.
Auch hier ist die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. zumindest diskussionswürdig. Zum einen wird die umfangreiche Prüfungspflicht vom LG Frankfurt a.M. in keiner Weise näher begründet zum anderen führt diese Ansicht zu in der Praxis unhaltbaren Zuständen.

In der Praxis schaltet der Werbende die Werbung nicht zwangsläufig selber, sondern z.B. unter der Zuhilfenahme einzelner Mittler. Es ist für den Werbenden deshalb u.U. nicht einmal bekannt, wo er tatsächlich überall Werbungen geschaltet hat. Darüber hinaus ist der Umfang von Werbemaßnahmen teilweise riesig, die vom LG Frankfurt a.M. angenommene Prüfungspflicht wäre demnach nahezu uferlos. Insbesondere weil dem Werbenden eine Schaltung von Filtersystemen oder anderen technischen Lösungen auf der Internetseite gerade nicht möglich ist. Er müsste jede Werbung quasi eigenhändig überwachen. Außerdem müsste der Werbende seiner Werbeabteilung eine eigene Rechtsabteilung angliedern, die die Internetseiten auf Wettbewerbsverstöße untersuchen müsste. Im Lichte der Rechtsprechung des BGH zur täterschaftlichen Verletzung von wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten, die anders als die Störerhaftung auch einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch begründet, wäre der Werbende sogar gezwungen alle Internetseiten, auf denen er Werbungen geschaltet hat, rund um die Uhr überwachen, um seine Haftung ausschließen zu können. Würde man diese Prüfungspflichten nicht sachgerecht begrenzen, wäre dies das Ende der Werbung im Internet.
Und auch wenn man eine Mitwirkung des Werbenden bzgl. der Verletzung des Wettbewerbsrechts annehmen würde, so stünde eine derart umfangreiche Prüfungspflicht nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Mitwirkungsgrad des Werbenden an der Verletzung. Dieser ist nämlich wie bereits dargelegt nur minimal.
Alles in allem hat das LG Frankfurt a.M. seine Rechtsansicht nicht nur unzureichend begründet, es darf auch bezweifelt werden, dass eine Haftung des Werbenden oder eine umfangreiche Prüfungspflicht überhaupt so ohne weiteres entstehen kann. Aus diesem Grund ist es auch nicht weiter verwunderlich, dass das Berufungsverfahren beim OLG Frankfurt a.M. unter dem Aktenzeichen 6 U 36/08 läuft.

Es bleibt zu hoffen, dass das OLG Frankfurt a.M. der Ansicht des LG nicht folgen wird. Wie dargelegt, gibt es im deutschen Recht keine Grundlage für eine Haftung des Werbenden für illegale Inhalte einer Internetseite, weder nach dem Prinzip der Störerhaftung noch nach der neueren Rechtsprechung des BGH. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Werbende auf den illegalen Inhalt der Internetseite aufmerksam gemacht worden ist, weil auch die Haftung nach Kenntnis der Urheberrechtsverletzung nur für den Täter bzw. Störer gilt und nicht unbegrenzt für jeden. Sollte noch nicht einmal feststehen, dass die Inhalte auf der Internetseite tatsächlich illegal sind, ist eine Haftung des Werbenden erstrecht ausgeschlossen. Schlussendlich muss auch im Urheberrecht der Anspruch gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner geltend gemacht werden und das ist stets derjenige, welcher den Urheberrechtsverstoß begeht. Der Umstand, dass die Täter schwer bis gar nicht zu erwischen sind, kann unmöglich die Haftung auf nicht verletzende Dritte ausweiten. Auch wenn das Recht dann nur noch halb so schön ist.

Vielen Dank für die Mitarbeit geht an den Rechtsreferendar Dominik Büttner.

Streaming im Licht des § 44a UrhG – Teil 2

Dies ist Teil 2 des Artikels, dessen Teil 1 hier zu finden ist

Im Anschluss an meine Betrachtung des Streaming hatte ich festgestellt, dass beim Streamen Daten automatisch in den temporären Zwischenspeicher des Computers kopiert werden. Damit wird in das Urheberrecht eingegriffen. Jetzt möchte ich der Frage nachgehen, ob es sich bei dieser Kopie um eine vorübergehende, gem. § 44a UrhG zulässige Kopie handeln könnte.

Zunächst kann man feststellen, dass die Dateien im Cache meiner Meinung nach generell vorübergehend sind, denn vorübergehend meint „nicht dauerhaft“. Und genau so ist das Cache konzipiert: es wird regelmäßig automatisch gelöscht, ja die meisten Computerbenutzer wissen nicht einmal von seiner Existenz.

Natürlich gilt dies nicht, wenn jemand die Dateien nach dem Ladevorgang aus seinem Cache auf den „normalen“ Festplattenspeicher kopiert. Dies ist eine neue Vervielfältigung, die dann wiederum nicht vorübergehend ist. Auch wenn jemand sein Cache so einrichtet, dass es nicht automatisch oder erst in 100 Jahren gelöscht wird, werden Dateien, die dorthin gespeichert werden, nicht mehr nur vorübergehend, sondern dauerhaft vervielfältigt. Denn niemand von uns ist für ewig hier und auch unsere gespeicherten Daten werden irgendwann vergehen. Mit „dauerhaft“ ist also nicht „in alle Ewigkeit“ gemeint. Immerhin ist auch Papier vergänglich, aber das Vervielfältigen per Ausdruck auf Papier nach der Rechtsprechung des EuGH nicht „vorübergehend“. Wo zieht man jetzt also die Grenze? Dies wird man nur im Einzelfall entscheiden können – bitte verzeihen Sie mir, dass ich mich nicht festlege. Allerdings gebietet auch hier die Vorsicht darauf hinzuweisen, dass man keinesfalls sicher sagen kann, mit welchen Cache-Einstellungen man sich „auf der sicheren Seite“ des § 44a UrhG bewegt. Auch sollte man beachten, dass die Rechtsprechung über die Problematik noch nicht abschließend entschieden hat und die Möglichkeit besteht, dass das Streamen von Filmen etwa als unverhältnismäßig und damit nicht mehr „vorübergehend“ betrachtet wird. Dieser Meinung könnte ich mich zwar nicht anschließen; im Zweifel würde ein Richter sich jedoch hieran nicht stören.

Als nächstes müsste das Vervielfältigen flüchtig oder begleitend sein. „Flüchtig“ ist als Steigerung von „vorübergehend“ zu verstehen: die Vervielfältigung darf nur von besonders kurzer Dauer sein. Damit sind Speichervorgänge gemeint, die z. B. bei der Wiedergabe eines Werkes von der DVD im Laufwerk eines Computers auf den Bildschirm entstehen. Dabei werden die Daten zum Beispiel im Arbeits- und Grafikkartenspeicher zwischengespeichert und sofort wieder gelöscht. Das Cache, das regelmäßig auch über ein paar Tage oder Wochen nicht geleert wird, fällt nicht mehr unter den Begriff „flüchtig“, sonst bedürfte es dieses Merkmals nicht mehr.

Anders als beim Download kann man beim Betrachten eines Streams jedoch das Merkmal „begleitend“ bejahen. Denn die Vervielfältigung dient ja einem anderen Hauptzweck, nämlich dem Betrachten des Streams. Auch hierbei handelt sich aber um meine persönliche Wertung; wenn man das Streamen als Selbstzweck betrachtet, fällt die Bewertung anders aus.

Fraglich ist weiter, ob das Streaming als „integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens“ zu betrachten ist. Zunächst verwirrt ein wenig, dass ein gem. § 44a UrhG zulässiger Vorgang sowohl „beiläufig“ als auch „wesentlich“ sein muss. Beiden Erfordernissen gerecht wird jedenfalls eine Vervielfältigung, die einerseits nicht Hauptzweck ist, andererseits auch nicht bloßes „Abfallprodukt“ eines anderen Vorganges. Man muss sich also einen Vorgang vorstellen, der zwar auf dem Vervielfältigungsvorgang basiert, aber letztlich etwas anderes bezweckt. Dabei ist festzustellen, dass nicht nur die Wiedergabe über einen Computer, sondern generell die Wiedergabe elektronisch gespeicherter Werke über moderne Wiedergabegeräte um einen kurzen Speichervorgang nicht umhinkommt. Denn die Wiedergabe dieser Datenträger erfolgt nicht mehr über ein direktes Abgreifen der Werke vom Medium wie etwa bei der Schallplatte oder der Filmrolle. Die Daten werden magnetisch oder optisch ausgelesen, decodiert, teilweise auch optimiert, weitergeleitet und erst dann ausgegeben. Für eine Gleichbehandlung moderner Medien mit älteren, direkt wiedergebenden spricht einerseits der Gedanke, dass Gesetze der Weiterentwicklung der Informationstechnologie nicht im Weg stehen sollten. Zudem ist ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung nicht erkennbar.

Es spricht daher vieles dafür, das Zwischenspeichern im Cache als „integralen und wesentlichen Teil“ der Wiedergabe im Browser anzusehen, der es dient. Denn Ziel der Vervielfältigung ist lediglich das Betrachten des Werkes – eine Nutzung, die nicht ausschließlich dem Urheber zugeordnet ist. Auch dies kann aber anders bewertet werden – insbesondere die Unklarheiten zwischen „beiläufig“ und „wesentlich“ machen eine endgültige Bewertung schwer.

Klar ist jedenfalls, dass der direkte Download auch hier nicht erfasst ist, denn er ist ein eigenes Verfahren und nicht Teil eines anderen.

Die Vervielfältigung müsste ausschließlich dem Zweck der Übermittlung oder der rechtmäßigen Wiedergabe dienen. Die Übermittlung erfasst nur die Dienstleister, die Daten kopieren um sie unverändert zu übertragen. Der Betrachter eines Streams ist damit nicht erfasst. Fraglich ist jedoch, wie das Erfordernis der „rechtmäßige[n] Nutzung“ zu verstehen ist. Denn § 44a UrhG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die ansonsten unzulässige Vervielfältigung. Wenn die Vervielfältigung ohnehin rechtmäßig wäre, beispielsweise als Privatkopie gem. § 53 UrhG, so bedürfte es des § 44a UrhG nicht. Einen eigenen Zweck hätte § 44a UrhG beispielsweise dann, wenn er das Abwehrrecht des Urhebers vorverlagern soll, beispielsweise auf das Zwischenspeichern zum Zweck späterer unzulässiger Vervielfältigung.

Entscheidende Bedeutung kommt auch hinsichtlich dieses Punktes dem Verständnis des Begriffes „Nutzung“ zu. Wenn man davon ausgeht, dass das Caching nur dem späteren Betrachten dient und dieses nicht gegen das Urheberrecht verstößt, so stünde § 44a UrhG dem nicht entgegen.

Es bleibt daher noch ein Punkt: die Vervielfältigung darf keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Nach dem bisher gesagten läge die wirtschaftliche Bedeutung des gesamten Vorgangs ebenfalls nicht im Vervielfältigen, sondern im Betrachten. Und hier wird abermals der Unterschied zwischen Caching und Download deutlich: das Caching führt generell zu einer einmaligen Betrachtung des Werkes, während ein Download beliebig oft angesehen und zudem erneut vervielfältigt werden kann. Wenn man sich aber auf den Standpunkt stellt, dass das Streaming insgesamt zu weniger kostenpflichtigen Nutzungen und damit zu weniger Umsatz führt, so kann man auch die wirtschaftliche Bedeutung des Streaming bejahen. Meiner Meinung nach ist aber auf die jeweilige konkrete Handlung, nicht auf ein Phänomen insgesamt abzustellen.

Abschließend ist allerdings nach § 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG (auf der § 44a UrhG beruht) bei der Anwendung des § 44a UrhG noch ein Drei-Stufen-Test zu berücksichtigen. Demnach muss es sich um Sonderfälle handeln (womit die Fälle, die von § 44a UrhG erfasst sind, gemeint sind), die normale Verwertung des Werkes darf nicht beeinträchtigt sein und berechtigte Interessen des Urhebers dürfen nicht ungebührlich verletzt werden.

Was unter der normalen Verwertung zu verstehen ist, muss erneut untersucht werden. Beeinträchtigt wird auf jeden Fall durch das Bereitstellen eines Streams das Recht des Urhebers zur öffentlichen Zugänglichmachung. Das Betrachten des Werkes, welches durch das Ansehen des Streams geschieht, gehört nicht zur Verwertung, denn es steht dem Urheber nicht ausschließlich zu, s. o. Fragt sich also noch, ob berechtigte Interessen des Urhebers ungebührlich verletzt werden. Da die Verwertung bereits genannt wurde, stellt sich schon die Frage, ob die Verwertungsrechte von diesem Erfordernis noch erfasst sind, oder ob es eher um Urheberpersönlichkeitsrechte geht, die vom Caching normalerweise nicht berührt werden. Im Zweifel ist jedoch weiter festzustellen, dass hier der Tatbestand durch das Merkmal „ungebührlich“ eingeschränkt wird. Gewisse Beeinträchtigungen muss der Urheber also hinnehmen. Stellt man weiter fest, dass das gros der Beeinträchtigung durch das Bereitstellen des Streams verursacht wird, so muss man feststellen, dass der einzelne Betrachter Interessen des Urhebers kaum merklich zu berühren vermag.

Bis zu einer grundsätzlichen höchstrichterlichen Entscheidung ist aber erneut schwer, eine verlässliche Aussage hierzu zu treffen.

Es bleibt festzustellen, dass das Caching zumindest geeignet ist, in den Schutz des § 44a UrhG zu gelangen. Dies scheint auch dem Willen des Gesetzgebers zu entsprechen. Den Erwägungsgründen zur Richtlinie zufolge soll „diese Ausnahme auch Handlungen [erfassen], die das ‚Browsing‘ sowie Handlungen des ‚Caching‘ ermöglichen“ – allerdings unter der Voraussetzung, dass der Tatbestand des § 44a UrhG erfüllt ist. Damit hilft diese Erwägung bei der Auslegung des § 44a UrhG nur zwar wenig weiter, zumal man auch nicht weiß, ob wirklich jedes Caching von der Erwägung umfasst sein sollte. Aber auch die Gesetzgebungsmaterialien des Bundestages (BT-Drs. 15/38 S. 18 zu Nr. 8 ) beziehen sich auf den Erwägungsgrund und setzten sich kurz mit dem Vorgang des Caching auseinander (auch wenn dabei Fragen offen bleiben). Man kann daher zumindest feststellen, dass die Gesetzgeber den Vorgang des Caching zur Kenntnis genommen haben und ihn nicht grundsätzlich verbieten wollten. Ob jedoch das Streamen von ganzen Filmen vom Willen der Gesetzgeber erfasst war, ist nicht feststellbar. Meiner Meinung nach sollte es keinen Unterschied in der rechtlichen Bewertung machen, da dies zu einer Besserstellung der Filme gegenüber anderen Werkformen führen würde. Es wäre jedoch vorstellbar, dass in der Rechtsprechung größere Downloads etwa als unverhältnismäßig angesehen werden.

Abschließend folgende Überlegungen: das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers soll diesem die Möglichkeit geben, sich gegen die Ausbeutung seines Werkes durch Unberechtigte zu wehren. Ein zu weit gehender Schutz würde auch dazu führen, dass man sich nur noch mit Scheuklappen durch das Internet bewegen könnte, denn im Internet kann nichts betrachtet werden, ohne es zumindest kurzzeitig zu speichern. In dem Moment, indem eine rechtswidrige Zugänglichmachung für den Nutzer offensichtlich ist, kann er zudem bereits geschütztes Material im Cache gespeichert haben, sodass ihm § 53 UrhG keinen angemessenen Schutz bietet.

Unstreitig sind zudem auch flüchtige Zwischenspeicherungen beispielsweise im Laufwerk oder der Grafikkarte zulässig. Andernfalls könnte niemand mehr bedenkenlos den Inhalt unbekannter Datenträger auch nur überprüfen. Und auch der Zwischenspeicher von Wiedergabegeräten wie DVD-Playern kann wie das Cache von versierten Bastlern so manipuliert werden, dass Inhalte dauerhaft gespeichert werden.

Einzig geeignet zum Abwenden übermäßigen Schadens für die Urheber durch Streaming und Caching aufgrund des § 44a UrhG ist meiner Meinung nach daher eine angemessene Auslegung des Merkmals „vorübergehend“. Es begegnet keinen Bedenken meinerseits, das „Zwischen“speichern von Daten in einem Cache, welches derart manipuliert ist, dass es dem Nutzer wie eine kleine Mediathek jederzeit Zugriff darauf erlaubt, nicht als dauerhaft zu betrachten.

Abschließend möchten wir gerne alle, insbesondere die juristisch gebildeten Leser, zu einer Diskussion einladen. Uns interessiert aber auch, wie der „gemeine Bürger“ zu der Frage der urheberrechtlichen Situation von Streamingangeboten im Kontrast zu den berechtigten Interessen der Contentindustrie steht

Grauzone des Urheberrechts – gibt es im Schatten des § 44a UrhG „ka Sünd‘“?

Die Abmahnwelle hat vielen Internetnutzer den Spaß an Tauschbörsen verdorben. Das heißt aber für viele noch lange nicht, auf kostenlose geschützte Inhalte im Internet zu verzichten. Vielmehr erfahren Angebote zum Direktdownload oder per Stream nun gesteigerten Zuspruch seitens der Konsumenten. Die überwiegende Mehrheit wähnt sich vor dem Urheberrechtsgesetz in Sicherheit, da sie doch so zumindest selbst keine Dateien mehr im Internet anbieten (der Hauptvorwurf der Abmahner) und beim Stream nicht einmal Dateien heruntergeladen –

– haltstopp: ganz sicher?

Man könnte zunächst einwenden, dass das Risiko, erwischt zu werden, viel geringer ist als beim Filesharing. Damit verlässt sich der Downloadende aber darauf, dass die Anbieter der Dateien ihre Aufzeichnungen darüber nicht herausgeben, wer wann und wozu auf ihre Rechner zugegriffen hat. Ob man dies möchte muss jeder für sich selbst entscheiden. Anwaltliche Vorsicht gebietet jedoch darauf hinzuweisen, dass es keinesfalls unmöglich ist, einen Download nachzuweisen. Vielmehr sollte eine rechtliche Bewertung angestellt werden.

Beim Downloaden eines Werkes wird dieses vervielfältigt. Schließlich ist ja auch der Sinn des ganzen Vorgangs, sich eine digitale Kopie eines Werkes anzufertigen. Wer sich beim direkt-Download in Sicherheit wiegt, der verlässt sich nur darauf, nicht erwischt zu werden. Der Verstoß gegen Urheberrecht dürfte jedem klar sein.

Beim Streamen sieht das anders aus. Viele wissen dabei gar nicht genau, welche Vorgänge zwischen Host und Rechner dabei ablaufen. Aber wie in den meisten Fällen hilft das Nichtwissen bei der rechtlichen Bewertung nicht viel weiter.

Das Streamen funktioniert in etwa so: genau wie beim Download werden Dateien vom Anbieter auf einen Server gestellt und von dort auf die Festplatte des Rechners zuhause geladen. Allerdings werden sie dort automatisch auf einem besonderen Teil der Festplatte gespeichert, den der Internetbrowser sich reserviert hat, um Daten zwischenzuspeichern. So können Ladezeiten im Internet verkürzt werden, da der Computer schneller auf die eigene Festplatte als auf den Server im Internet zugreifen kann, wenn man dieselbe Internetseite nochmals besucht. Dieses so genannte Cache wird, je nach Einstellungen, nach einer bestimmten Zeit oder wenn es eine bestimmte Größe erreicht gelöscht.

Ist deshalb das Betrachten eines Streams etwas grundsätzlich anderes als ein Download?

Was den Anbieter angeht kann man feststellen, dass die Daten bzw. Werke öffentlich zugänglich gemacht werden. Das UrhG räumt den Urhebern das ausschließliche Recht der Verwertung ihrer Werke zu, gem. § 19a UrhG auch das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung. Damit wird in das Recht des Urhebers eingegriffen. Das Anbieten eines Streams unterscheidet sich also rechtlich nicht vom Angebot eines „normalen“ Downloads oder dem Anbieten von Dateien in Tauschbörsen.

Hinsichtlich des Betrachters des Streams ist es komplizierter. Dem Urheber steht auch gem. § 16 UrhG das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung seiner Werke zu. Dies sind alle körperlichen Festlegungen eines Werkes, die geeignet sind, Werke den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen, mithin alle Speicherungen in Arbeits- und Hauptspeicher. Da der Urheber (oder der, der seine Verwertungsrechte wahrnimmt) seine Zustimmung für diese Vervielfältigung in den allermeisten Fällen nicht gegeben hat, wird also auch beim Streamen in das Urheberrecht eingegriffen.

Wer jetzt meint, es könnte sich um eine legale Privatkopie handeln, wird schnell enttäuscht:  wer bei einer Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig ins Netz gestellte Datei als Vorlage verwendet, genießt nicht den Schutz des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG. Über die genauen Grenzen des Begriffs „offensichtlich“ kann man sicherlich streiten – aber die allermeisten Angebote, insbesondere die von aktuellen Kinofilmen, muss man aber als offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemacht betrachten. Oder glaubt jemand ernsthaft, dass diese Portale sich Lizenzen von den Rechteinhabern haben einräumen lassen?

Jetzt gibt es allerdings als letzten (womöglich) rettenden Strohhalm den § 44a UrhG, der vorübergehende Vervielfältigungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. Bei meiner Recherche habe ich sehr oft gelesen, dass das Cachen beim Betrachten von Streams eine eben solche vorübergehende Vervielfältigung ist. Bei näherem Betrachten sind mir jedoch Zweifel gekommen, denen ich im nächsten Teil dieses Artikels nachgehen möchte.

Teil 2 des Artikel findet man hier