Kein Gegendarstellungsanspruch bei Mehrdeutigkeit
Ein Wort mit X, dat war wohl Nix. Dies mag dem Quizmaster durch den Kopf gegangen sein, als ihm mitgeteilt wurde, dass er vor dem OLG Düsseldorf unterliegen würde. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat heute in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Eilverfahren) einen Gegendarstellungsanspruch gemäß $ 11 Landespressegesetz Nordrhein-Westfalen verneint. Ein Gegendarstellungsanspruch bestehe bei verdeckten, sich aus dem Zusammenspiel mit einer offenen Behauptung ergebenden Aussage nur dann, wenn sich eine bestimmte Schlussfolgerung für einen Leser als unabweisbar oder zwingend aufdränge.
Eine gewagte und gleichzeitig interessante Aussage. Hintergrund des Berufungsverfahrens ist ein Streit zwischen einem Wirtschaftsverlag und einem Moderator/Quizmaster. In der Zeitschrift der Beklagten war im September 2007 ein Artikel mit der Überschrift žSpione im Gartenœ erschienen, der sich mit den Möglichkeiten der Internetrecherche žGoogle Earthœ befasste. Der Artikel enthielt eine Luftbildaufnahme, die die Villen des klagenden Quizmasters und eines Nachbarn sowie deren Umgebung zeigte. Die Villa des Klägers liegt an einem See, an dessen Ufer sich ein Bootssteg befindet. Pikanter Weise lies sich wohl nicht ermitteln, ob neben dem Bootssteg ein Motorboot, eine Motoryacht oder etwas anderes zu sehen ist.
Nichtsdestotrotz war dem Verlag dieses Bild folgender Text wert:
Ja, hier lässt es sich aushalten. Unten am Bootssteg schaukelt eine Motoryacht auf dem Wasser des Sees, auf der Terrasse laden Liegen zu einer Verschnaufpause ein. Die Umrisse der Villa mit einem Türmchen im klassizistischen Stil lassen auf große Räume schließen, die Fenster versprechen großartige Ausblicke hinaus auf das Wasser. Hier wohnt Quizmaster …, der für sich und seine Familie eine moderne Prunkvilla bauen konnte.
Der Kläger begehrte daraufhin eine Gegendarstellung, dass an dem Bootssteg keine Motoryacht liege und er eine solche auch nicht besitze. Ein solches Luxusaccessoire halte er auch nicht für erstrebenswert, denn es entspreche auch nicht seinem Selbstverständnis, mit seinen Einkommensverhältnissen zu protzen.
Als Folge davon hatte das Landgericht Düsseldorf den Verlag am 24.10.2007 zunächst zum Abdruck einer Gegendarstellung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die landgerichtliche Entscheidung heute abgeändert und den Antrag des Klägers auf Abdruck einer Gegendarstellung zurückgewiesen. Ein Gegendarstellungsanspruch bestehe nur dann, wenn bei mehrdeutigen, sich aus dem Gesamtzusammenhang ergebenden Äußerungen nicht gegendarstellungsfähige Deutungen ausgeschlossen werden können. Eine Gegendarstellung könne daher nur dann erfolgen, wenn sich nur diejenige Deutung, auf die Gegendarstellung erwidern will, als unabweisliche Schlussfolgerung aufdränge.
Der Senat hat sich hierbei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2007 gestützt. Im konkreten Fall dränge sich nicht zwingend oder unabweisbar auf, dass das Boot oder die Motoryacht dem Kläger gehöre. Es kämen verschiedene Deutungsvarianten in Betracht. Für den Leser sei nämlich erkennbar, dass das Foto nur eine Momentaufnahme zu einem unbestimmten Zeitpunkt zeige und in dem Artikel ein Ambiente beschrieben werden solle, ohne dass “ jedenfalls in Bezug auf das Boot “ zwangsläufig Aussagen zu Eigentumsverhältnissen enthalten seien. So müsse das abgebildete Boot nicht dem Kläger, es könne etwa auch einem Wassersportler, Paparazzi, Fan oder Besucher gehören. Auch sei das Haus des Klägers nur als žAufhängerœ für das Thema žGoogle Earthœ erwähnt worden.
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