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Pflicht zur Unterbindung von Proxy-Servern und VPNs

© mindscanner - Fotolia.comDas LG Hamburg hat in einem Ordnungsmittelverfahren seine Unkenntnisse bzgl. des heutigen Stands der Technik im Internet erneut offengelegt.

Nachdem das LG Hamburg einem Unternehmen das Anbieten seiner Software in Deutschland im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt hatte, richtete dieses eine Sperre für IP-Adressen aus Deutschland ein und nahm keine Zahlungen mehr an, die aus Deutschland erfolgten. Auf diese Weise wollte es sicherstellen, dass es insoweit zwar dem gerichtlichen Verbot für Deutschland entsprach, das Angebot aber außerhalb Deutschlands weiterhin legal betrieben werden konnte. In dem oben erwähnten Ordnungsmittelverfahren stellte das Gericht nun fest, dass die getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend für eine Einhaltung des Verbots wären, weil insbesondere durch die Nutzung ausländischer Proxy-Server oder VPNs die eingerichtete Sperre zweifelsohne umgangen werden könnte.

Ohne überhaupt auf die möglichen Unterschiede zwischen transparenten und versteckten Proxy- bzw. VPN-Verbindungen einzugehen, geht das Gericht in seiner Entscheidung davon aus, dass es heutzutage ohne weiteres möglich sein soll, ausländische Proxy-Server und VPNs zu ermitteln und diese ebenso wie die deutschen IP-Adressen zu sperren. Wenn das die Chinesen wüssten…die würden sich für die Technologie sicher interessieren.

Darüber hinaus würden nach Ansicht des Gerichts Proxy-Server und VPNs, wie sie heutzutage von jeder deutschen Universität bzw. großen Unternehmen mit einem eigenen internen Netzwerk genutzt werden, nur der Umgehung von IP-Sperren dienen. Quasi ein Generalverdacht gegen jeden angehenden Akademiker.

Abschließend nimmt das Gericht auch noch Bezug auf die Kunden des Unternehmens. Diese verfügten als Online-Spieler über überdurchschnittliche Kenntnisse im Bereich der Internetnutzung, so dass es ihnen unproblematisch möglich wäre die genannten technischen Umgehung für sich zu nutzen. Weswegen die Kunden dann aber mit diesem Wissen nicht verstärkt die Proxy-Server und VPNs nutzen sollten, die gerade nicht zu ermitteln sind, bleibt ein Geheimnis des Gerichts. Man fragt sich an dieser Stelle auch, warum das Gericht nicht einen dieser Experten als Sachverständigen zu der Sache gehört hat, wo es dem Gericht doch in der Sache anscheinend am technischen Sachverstand gemangelt hat.

Gegen die Entscheidung wurden bereits Rechtsmittel eingelegt. Es bleibt nur zu hoffen, dass die nächsten Instanz zumindest soviel Sachverstand aufbringt, wie es seinerzeit das VG Düsseldorf schon hatte, als es eine solche Umgehung als in der Praxis hinnehmbar eingestuft hat (VG Düsseldorf, Beschl. v. 22. Juli 2010, Az.: 27 L 1469/09).

Richtigstellung eines verbreiteten Gerüchts

Die Zivilkammer 12 des Landgerichts Hamburg hat in zwei durchaus fragwürdigen Entscheidungen einem unserer Mandanten die Verbreitung seiner Software verboten, welche es einem Spieler ermöglicht Handlungen in zwei der größten Online-Rollenspiele automatisch ausführen zu lassen. Dabei begründet das Gericht seine Entscheidung in einer Sache sogar damit, dass auf einzelne Klauseln der zum Spiel gehörenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) das deutsche AGB-Recht gar nicht anwendbar sei. Deswegen sei es unerheblich, ob diese Klauseln dem Spieler, im Regelfall einem Verbraucher, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses überhaupt vorgelegt worden sind. Diese Vorstellung des Gerichts, dass ein Unternehmer nachträglich gegenüber dem Verbraucher Vertragsbedingungen einseitig rechtswirksam einführen kann, ist aber wohl kaum mit den hohen Standards des europäischen Verbraucherschutzes zu vereinbaren. Und noch gehört Deutschland, anders als das Herkunftsland des US-amerikanischen Prozessgegners, zur Europäischen Union.

 In beiden Fällen haben wir deshalb fristgerecht die Berufung eingelegt, so dass keines der beiden Urteile (LG Hamburg, Urt. v. 19.07.2012, Az.: 312 O 322/12 und Urt. v. 23.05.2013, Az.: 312 O 390/11) bisher rechtskräftig geworden ist. Anderslautende Berichte, welche zuletzt in größeren Newslettern publiziert worden sind, sind daher grob falsch. Die Berufungssache gegen das Urteil aus dem Jahre 2012 läuft beim Hanseatischen Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 3 U 125/12. Uns wurde aber bereits mitgeteilt, dass eine Bearbeitung der Sache, obwohl es sich eigentlich um ein vorläufiges Verfahren handelt, nicht vor dem 1. Quartal 2014 möglich ist.

Ihr gutes Recht macht auch mal Ferien

Was haben Internationale Gewässer und virtuelle Spielewelten gemeinsam? In beiden Fällen handelt es sich um rechtsfreie Räume. Jetzt wird der eine oder andere Leser erschrocken aufhorchen und sagen: „Oh Nein, das kann doch nicht wahr sein!“ Und tatsächlich können wir beruhigen, selbstverständlich gelten in internationalen Gewässern die dem Völkerrecht zugeordneten Bestimmungen des internationalen Seerechts. Piraterie ist daher auch in internationalen Gewässern untersagt.

Anderes gilt nach Ansicht der Zivilkammer 12 des Hamburger Landgerichts für virtuelle Spielewelten. In dem uns heute in vollständiger Form zugestellten Urteil kommt die Kammer zu dem Ergebnis:

Die Klägerin (der Publisher des Spiels, Anm. d. Red.) ist uneingeschränkte Herrscherin über die interne Spielwelt und kann diese nach Belieben verändern. Insoweit sind Inhalt des Spiels und die Spielregeln rechtlich kontrollfrei.

Im Klartext, wer eine virtuelle Welt erschafft, hat dort die uneingeschränkte Macht und zwar nicht nur über die Programmierung dieser Welt, sondern auch gegenüber allen natürlichen Personen, die diese Welt „bereisen“. Diese Welten sind nach Ansicht des Landgerichts Hamburg der rechtlichen Kontrolle durch deutsche Gerichte entzogen. Virtuelle Welten haben quasi den Status eines eigenen Staates, mit der vollen Kompetenz zur Gesetzgebung (den Spielregeln), zum Gesetzesvollzug und der Rechtsprechung.

Es darf bezweifelt werden, dass die meisten virtuellen Welten, welche im Regelfall einer juristischen Personen des Privatrechts gehören, eine den Ideen von Montesquieu entsprechende Form der Gewaltenteilung haben. Es existieren demnach also viele große und kleine Diktaturen im Internet. Wenn man dann noch bedenkt, dass in einigen davon mit einer eigenen Währung bezahlt wird, diese Währung aber weder einer nationalen Bankenkontrolle unterworfen ist, geschweige denn dass Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche betrieben werden, kann es eigentlich nur noch eine Frage der Zeit sein, bis die USA ihre Achse des Bösen um ein paar virtuelle Welten erweitern werden. Besonders belustigend ist dabei die Vorstellung, wie plötzlich virtuelle Flugzeugträger der US-Navy mit einem Schwadron von B-2 Spirit Tarnkappenbombern vor der Küste von Kalimdor erscheinen, während in den östlichen Königreichen M1A1-Abrams-Kampfpanzer die Gegend nach dem flüchtigen Diktator durchkämmen (dies stellt keinen Vorschlag über die Aufnahme der virtuellen Welt mit den Kontinenten Kalimdor und östliche Königreiche für eine vermeintliche virtuelle Achse des Bösen dar, sondern ist rein beispielhaft gewählt). Ob die Vereinten Nationen eigentlich umdenken müssen und zukünftig auch virtuelle Welten als Mitglieder aufnehmen?

Spaß beiseite. Es bleibt nur zu hoffen, dass die Vorstellung des LG Hamburg von der virtuellen Welt als rechtsfreiem Raum sich als böser Spuk erweist und in der nächsten Instanz zügig verworfen wird. Es kann doch nicht ernsthaft Ziel der deutschen Rechtsordnung sein, dass der Fahrgast auf dem Traumschiff durch mehr Rechtsnormen geschützt wird, als der einfache Computerspieler zu Hause vor dem eigenen Rechner. Das Recht ist insoweit nicht den Arbeitszeitbestimmungen unterworfen. Es hat keinen Urlaub und macht auch keine Ferien, weder auf dem Traumschiff noch in den virtuellen Welten des Internets.