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Richtigstellung eines verbreiteten Gerüchts

Die Zivilkammer 12 des Landgerichts Hamburg hat in zwei durchaus fragwürdigen Entscheidungen einem unserer Mandanten die Verbreitung seiner Software verboten, welche es einem Spieler ermöglicht Handlungen in zwei der größten Online-Rollenspiele automatisch ausführen zu lassen. Dabei begründet das Gericht seine Entscheidung in einer Sache sogar damit, dass auf einzelne Klauseln der zum Spiel gehörenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) das deutsche AGB-Recht gar nicht anwendbar sei. Deswegen sei es unerheblich, ob diese Klauseln dem Spieler, im Regelfall einem Verbraucher, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses überhaupt vorgelegt worden sind. Diese Vorstellung des Gerichts, dass ein Unternehmer nachträglich gegenüber dem Verbraucher Vertragsbedingungen einseitig rechtswirksam einführen kann, ist aber wohl kaum mit den hohen Standards des europäischen Verbraucherschutzes zu vereinbaren. Und noch gehört Deutschland, anders als das Herkunftsland des US-amerikanischen Prozessgegners, zur Europäischen Union.

 In beiden Fällen haben wir deshalb fristgerecht die Berufung eingelegt, so dass keines der beiden Urteile (LG Hamburg, Urt. v. 19.07.2012, Az.: 312 O 322/12 und Urt. v. 23.05.2013, Az.: 312 O 390/11) bisher rechtskräftig geworden ist. Anderslautende Berichte, welche zuletzt in größeren Newslettern publiziert worden sind, sind daher grob falsch. Die Berufungssache gegen das Urteil aus dem Jahre 2012 läuft beim Hanseatischen Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 3 U 125/12. Uns wurde aber bereits mitgeteilt, dass eine Bearbeitung der Sache, obwohl es sich eigentlich um ein vorläufiges Verfahren handelt, nicht vor dem 1. Quartal 2014 möglich ist.

Hamburger Brauch?

Als Berliner Kanzlei haben wir in unserer Tätigkeit bisher relativ wenige Berührungspunkte mit der Hamburger Judikative gehabt. Im Grunde beschränkt sie sich auf zwei Verfahren, welche dafür umso größer sind. Deswegen können und wollen wir auch nicht von dem bisher dort erlebten auf die gesamte Hamburger Justiz schließen, insbesondere weil beide Verfahren vor derselben Kammer des LG Hamburg einmal begonnen haben, mittlerweile drängt sich uns jedoch der Eindruck auf, dass in Hamburg würde unter dem Begriff „Rechtsprechung“ eher „Rechtschweigen“ verstanden.

In der einen Sache hat das LG Hamburg im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren per Urteil eine vorläufige Entscheidung bis zum Abschluss der Hauptsache gefällt (bereits dort lagen zwischen der Verkündung des Urteils und dem Zugang der Urteilsgründe über 6 Monate!), gegen welches wir Berufung eingelegt haben. In diesem Berufungsverfahren sind auch schon viele Seiten Papier von Partei zu Partei geschickt worden, einzig das zuständige OLG Hamburg äußerte sich nicht. Mittlerweile hat vor dem LG Hamburg das Hauptsacheverfahren begonnen, es ist sogar schon ein Termin für eine mündliche Verhandlung Mitte Juli terminiert worden. Das OLG Hamburg weigert sich allerdings weiterhin das einstweilige Verfügungsverfahren, welches eigentlich ein beschleunigtes Verfahren ist, voran zu treiben. Vielleicht möchte die Hamburger Justiz die Prinzipien der deutschen Zivilgerichtsbarkeit ein wenig ad absurdum führen und in der Hauptsache bereits eine Entscheidung treffen, bevor es im einstweiligen Verfügungsverfahren die Regelung bis zu Entscheidung der Hauptsache festgelegt hat.

Aber möglicherweise das OLG Hamburg auch schon Kenntnis, dass selbst Termine zur Verkündung eines Urteils beim LG Hamburg eigentlich alles bedeuten können, nur nicht, dass tatsächlich ein Urteil verkündet wird. Was uns auch gleich zu unserem zweiten Verfahren am LG Hamburg führt: Nachdem die Kammer dort Anfang Dezember 2012 im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung den Termin zur Verkündung des Urteils für Ende Januar 2013  bestimmt hatte, folgte zum angekündigten Zeitpunkt der Beschluss, den Termin auf Mitte März  zu verschieben. Aber auch im März wurde kein Urteil gefällt, sondern der Termin per Beschluss nunmehr auf Mitte April verschoben. So überraschte es kaum als im April dann der Beschluss kam, den Termin zur Verkündung des Urteils um weitere zwei Wochen zu verschieben. Die folgende Entscheidung beinhaltete dann…NICHTS! Zwar wurde das Schreiben mit Beschluss betitelt, wies aber an der entscheidennen Stelle eine klaffende weiße Lücke auf. Was will uns das LG Hamburg mitteilen?

Bevor jemand diesen Eintrag missversteht, es ist nicht unsere Absicht die Hamburger Gerichte zu diskreditieren. Im Gegenteil, wir würden uns sogar freuen, wenn Kollegen oder Mitbürger uns versichern können, dass unsere Erfahrungen die absolute Ausnahme sind, denn Brauch sollte das, was uns bisher in Hamburg widerfahren ist, unter keinen Umständen sein oder werden.