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Grundsätzlich keine Vorabkontrolle für Kommentare in Blogs, außer…

In dem Rechtstreit um den Blog stefan-niggemeier.deund Call-In Sendungen gab es jetzt vom Landgericht Hamburg das lang ersehnte Urteil. Die gute Nachricht zuerst: Das Gericht statuiert grundsätzlich keine Vorabprüfungspflicht für Kommentare in Blogs auf deren Rechtswidrigkeit hin. Leider trifft Stefan Niggemeier hier die Außnahme, in denen die Richter doch eine Vorabprüfungspflicht annahmen, nämlich wenn die veröffentlichten Inhalte besonders anfällig dafür sind, dass es in deren deren Folge zu Rechtsgutverletzungen kommt. Das Gericht führt dazu aus

Dabei ist eine Abwägung vorzunehmen: Je mehr konkreter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass es durch Kommentare auf einer Internetseite zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommen wird, und je schwerwiegender die zu befürchtenden Verletzungen sind, umso mehr Aufwand muss der Betreiber auf sich nehmen, um die auf seiner Seite eingestellten Kommentare einer persönlichkeitsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. dazu: OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 26).

Es besteht somit ein žgleitender Sorgfaltsmaßstab“ mit einem Spektrum abgestufter Prüfungspflichten: Ist mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren Per-önlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird, so kann die Prüfpflicht des Betreibers demnach an dem einen Ende des Spektrums bis hin zu einer Dauer- oder Vorabkontrollpflicht anwachsen.

Die Kammer verkennt nicht, dass die sich daraus ggf. ergebenden Überwachungspflichten für die Betreiber von Internetseiten mit erheblichen Belastungen verbunden sein können. Das Erfordernis des soeben beschriebenen gleitenden Sorgfaltsmaßstabes folgt nach Auffassung der Kammer jedoch zwingend aus dem Umstand, dass in der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung zwischen Meinungs- und Medienfreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits keines dieser Rechtsgüter einen generellen Vorrang beanspruchen kann.

Wer als Betreiber einer Internetseite Speicherplatz für die Veröffentlichung von Kommentaren Dritter zur Verfügung stellt, haftet nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts hinsichtlich des Inhalts dieser Beiträge auf Unterlassung, wenn er ihm insoweit obliegende Prüfpflichten verletzt hat. Nach der einschlägigen BGH Rechtsprechung gelten die Priviligierung der $$ 7 ff. TMG nämlich nicht für Unterlassungsansprüche.

Dementsprechend eigentlich ein erfreuliches Urteil, das ein wenig die Leitrichtung vorgeben könnte.