Irreführung im Wettbewerbsrecht – eine einzige Fehlinformation genügt
Der EuGH hat eine wichtige Entscheidung zum Thema „Verbraucherinformation“ getroffen, die zahlreiche Unternehmen, die Endkundenverkehr bewältigen müssen, betreffen wird.. Nach der Entscheidung Az. C 388/13 reicht es für den Tatbestand der Irreführung im Geschäftsverkehr bereits aus, wenn gegenüber einem Verbraucher eine einzige unrichtige Information erteilt wurde.
Ein Mehrfachverstoß sei nach der EU-Richtlinie 2005/29/EG nicht notwendig. Es reiche nach Ansicht des EuGH bereits aus, dass eine objektiv falsche Auskunft erteilt wird, die geeignet ist, einen nachteiligen Einfluss auf eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers auszuüben, auch wenn kein vorsätzliches Verhalten des Unternehmens vorliegt. Diese Umständen können beispielsweise Onlineshops betreffen, die über das Widerrufsrecht informieren oder Onlinedienste, die über Kündigungsmöglichkeiten Auskunft erteilen.
Aus dieser Entscheidung folgt, dass gerade Supportmitarbeiter dringend umfassend geschult sein müssen bzw. Informationen, die diese herausgeben, auch im Detail korrekt vorgeben und von diesen Mitarbeitern auch korrekt weitergeben werden müssen. Es kann ansonsten Abmahnungen von Wettbewerbern drohen.
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Beitragsbild: Stephan Schindelin / pixelio.de
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