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Niederlage für Abmahnanwälte Jahn & Rug

In einer Vielzahl von Fällen hat die Rechtsanwaltskanzlei Jahn & Rug die Inhaber bzw. einmal den Admin-C, wegen der Speicherung der IP-Adresse ohne das Einverständnis ihres Mandanten abgemahnt. Dabei wurden regelmäßig Streitwerte zwischen 10.000 und 20.000 Euro von den Abmahnanwälten behauptet. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat nun in einem Urteil die vermeintlichen Unterlassungsansprüche wegen der bloßen Speicherung der IP-Adressen genauer unter die Lupe genommen und als unbegründet abgewiesen (hier  können Sie das Urteil nachlesen). Es beruft sich dabei insbesondere auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 31. Januar 2013 (Az.: 57 S 87/08), wonach die IP-Adresse für sich betrachtet gerade kein personenbezogenes Datum im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist, deren Speicherung einen Unterlassungsanspruch des Betroffenen begründen könnte.

Das Gericht deutet aber an, dass bei der Erhebung weiterer Daten auf der Internetseite, z.B. im Rahmen einer Registrierung oder bei Verwendung von Software für die Datenverkehrsanalyse (z.B. Google Analytics) die Sache durchaus anders gesehen werden kann.

Enttäuschender Weise ließ das Gericht den Umstand der Rechtsmissbräuchlichkeit in seiner Entscheidung gänzlich unbeachtet. Tatsächlich wurde jedoch eine Vielzahl von Internetseiten abgemahnt, die vom angeblichen Verletzten, einer Privatperson, binnen weniger Minuten wahllos aufgerufen worden sind. Einzelne dieser Seiten richten sich dabei nicht einmal an Privatpersonen bzw. lediglich an Privatperson im direkten Einzugsgebiet (600 km entfernt vom Wohnort des angeblich Verletzten). Eine solche Entscheidung hilft den Betroffenen zwar im aktuellen Fall, sie bietet der Abmahnindustrie aber keinen Einhalt, sondern ermutigt diese möglicherweise dazu ihre Vorgehensweise, an die Entscheidung angepasst, gezielt fortzusetzen. Daher sollten Betreiber von Internetseiten im Zweifelsfall sich vorher bzgl. der Rechtssicherheit ihrer Internetseiten kompetent beraten lassen.

Die Luft wird dünn für Jahn & Rug

Die Mühlen der Justiz mahlen langsam und so ist es leider nicht verwunderlich, dass unsere Klageverfahren gegen die Abmahnungen der Kanzlei Jahn & Rug im Namen von Herrn Jan Weidenbach noch immer im schriftlichen Vorverfahren stecken. Aber schon dort kann man die Skrupellosigkeit, mit der hier vorgegangen wird um Webseiten-Betreiber abzuzocken, offensichtlich erkennen.

Das mit den Klagen betraute LG Berlin fand den von uns angesetzten Streitwert von 7.500,00 Euro als zu hoch angesetzt. Die eine Kammer geht vielmehr von einem Streitwert von lediglich 4.000,00 Euro, die Kammer im Parallelverfahren schätzte den Streitwert sogar nur auf 600,00 Euro. Im Vergleich: die Kollegen von Jahn & Rug beziffern in ihren Abmahnungen einen Streitwert zwischen 10.000,00 Euro und 20.000,00 Euro, um damit Rechtsanwaltsgebühren zwischen 880,00 und 1170,00 Euro zu kreieren!

Mittlerweile liegt uns die Antwort der Kollegen Jahn & Rug auf die Einschätzung des Gerichts bzgl. des Streitwertes vor. Darin steht nun überraschender Weise kein Protest gegen die Einschätzung, immerhin würde das die Gebühren der Abmahnungen um bis zu 85 % schmählern. Vielmehr teilen die Kollegen die Auffassung des Gerichts vollumfänglich.

Wir wissen nicht wann man bei der Gegenseite zu der Erkenntnis gelangt ist, dass die angenommenen Streitwerte im fünfstelligen Bereich nicht der Realität entsprechen. Vielleicht hat erst die Aussicht auf entsprechende Rückforderungen von Rechtsanwaltskosten durch zu Unrecht Abgemahnte bei den Kollegen zu der Einsicht geführt, dass die vermeintliche Gelddruckmaschine „Abmahnung“ auch ganz schön zur Kostenfalle für den Abmahner werden kann. Vielleicht ist damit der Abmahnwelle durch die Rechtsanwaltskanzlei Jahn & Rug endlich ein Ende gesetzt. Zumindest aber dürften die in den Abmahnungen geforderten Kosten zukünftig deutlich geringer ausfallen.

Wer nicht hören will, muss fühlen

Unsere Kollegen von Jahn & Rug (siehe diesen Blogeintrag ) haben sich unseren gut gemeinten Rat, das Abmahngeschäft wegen der Speicherung von IP-Adressen auf Webseiten schnellstmöglich aufzugeben, leider nicht zu Herzen genommen.

Stattdessen rollt jetzt die zweite Abmahnwelle an. Während die ersten Abmahnungen noch Besuche vom 5. August behaupteten, war Herr Jan Weidenbach nunmehr angeblich am 16. September im Internet und schon wieder werden im Minutentakt besuchte Internetseiten bzw. deren Betreiber wegen der Speicherung von IP-Adressen abgemahnt. Uns liegen mittlerweile 5 weitere Abmahnungen vor. Neu ist dabei, dass die Kollegen mittlerweile Rechtsanwaltsgebühren von über 1.000,00 Euro ersetzt haben wollen. Ganz wie ein professioneller Spieler im Casino: nach einem verlorenen Spiel in der nächsten Runde einfach den Einsatz erhöhen, damit am Ende, wenn der glückliche Moment des Siegens kommt, auch die Verluste aus den vorherigen Spielen wieder reingeholt werden.

Daher bleibt uns jetzt nur noch die Möglichkeit selber aktiv tätig zu werden. Im Rahmen von negativen Feststellungsklagen werden wir in den nächsten Tagen die Rechtswidrigkeit des Vorgehens von Herrn Weidenbach und, sollte sich der Verdacht des rechtsmissbräuchlichen Vorgehens durch die Kollegen von Jahn & Rug erhärten, auch der Rechtsanwälte selbst gerichtlich feststellen lassen.

Hoffentlich verstehen die Kollegen diesen Schuss vor den Bug, so dass die Webseitenbetreiber in Deutschland wieder einen Abmahnpiraten weniger fürchten müssen. Da wir davon ausgehen, dass noch zahlreiche weitere Abmahnungen verschickt wurden und Herr Weidenbach für seinen Feldzug gegen das Internet wohl einige zehntausend Euro an Rechtsanwaltsgebühren vorgestreckt haben muss, sei jedem Betroffenen geraten, sachkundigen anwaltlichen Rat einzuholen und keinesfalls unüberlegt zu bezahlen.

Abmahnung wegen Speicherung der IP-Adresse durch die Kanzlei Jahn & Rug

Seit neuestem scheinen auch unsere Berufsgenossen der Rechtsanwaltskanzlei Jahn & Rug zu den Mitgliedern unseres Standes zu gehören, die im anscheinend immer attraktiver werdenden Abmahngeschäft zu Geld kommen möchten. Was aber dabei rauskommt, wenn man das ohne einen auf das relevante Rechtgebiet spezialisierten Rechtsanwalt, hier IT-Recht, versucht, können wir uns nicht verkneifen hier einmal darzustellen.

Uns liegen mittlerweile 2 identische Abmahnungen der oben genannten Kanzlei im Namen eines Herrn Jan Weidenbach vor. Darin werden die Inhaber von Internetseiten abgemahnt, weil sie die IP-Adresse ihrer Besucher beim Aufruf der jeweiligen Internetseite gespeichert haben. Die Abmahnungen unterscheiden sich einzig in der Adresse, der angeschriebenen Person, dem Namen der Website und der Uhrzeit, wann der Besuch der Website durch Herrn Weidenbach erfolgt sein soll (Differenz: ganze 12 Minuten).

Die Kollegen mahnen ab, dass die Anbieter von Webseiten als Telemedien-Anbieter nach § 2 Nr. 1 TMG keine personenbezogenen Daten ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen gemäß § 12 Abs. 1 TMG speichern dürfen. Als Nachweis dafür legen sie u.a. Orientierungshilfen des hessischen Datenschutzbeauftragten vor, welche 2 Jahre vor Einführung des TMG entstanden sind. Aber auch eine etwas unglückliche Entscheidung des EuGH bzw. einen Nebensatz aus dieser Entscheidung, die im Jahre 2011 tatsächlich für reichliche Irritationen in der Rechtswelt gesorgt hat. Bevor jetzt jedoch Panik unter den Inhabern von Webseiten ausbricht, stellen wir hier mal zwei Dinge klar, die für Rechtsanwälte im Bereich IT-Recht nichts Neues sind, den Kollegen Jahn & Rug aber entgangen sein müssen:

  • Das LG Berlin hat Anfang 2013 ausgeführt, wie aus seiner Sicht der Nebensatz des EuGH in seinem Urteil zu verstehen ist, nämlich das dynamische IP-Adressen allein keinen Rückschluss auf den Nutzer zulassen und daher auch folgerichtig keine personenbezogenen Daten sind, so dass § 12 Abs. 1 TMG bereits gar keine Anwendung finden kann (Urt. v. 31.01.2013 – Az.: 57 S 87/08).
  • Aber selbst wenn man das anders sehen würde, so gewährt § 12 Abs. 1 TMG das Recht zur Speicherung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung, wenn die Speicherung von Gesetzeswegen vorgeschrieben ist. Als Gesetzesvorschrift greift beim Aufrufen der Website § 15 Abs. 1 TMG (so auch der niedersächsische Datenschutzbeauftragte nach Einführung des TMG). Allerdings muss die IP-Adresse nach dem Besuch eventuell unverzüglich wieder gelöscht werden. Fraglich ist jedoch zusätzlich noch, wann der Besuch beendet ist und ob nicht weitere Rechtsgrundlagen bzw. Umstände, für eine längere Speicherung, einschlägig sind.

Das Problem für unsere Kollegen Jahn & Rug ist nun, dass sie bei ihrem Versuch durch vermeintliche Massenabmahnung zu Geld zu kommen ausgerechnet auf eine Kanzlei gestoßen sind, die das TMG sowie die rechtlichen Fragen zum Thema Datenschutz als Schwerpunkt in ihrer Kanzlei anbieten. Hoffentlich lernen unsere Kollegen daraus und verlagern ihre Abmahntätigkeit zukünftig auf die Rechtsgebiete, die Ihnen mehr liegen oder lassen es besser ganz sein. Sollten auch Sie von der Rechtsanwaltskanzlei Jahn & Rug wegen der Speicherung von IP-Adressen abgemahnt worden sein, zögern sie daher nicht sich einen fachkompetenten Rechtsbeistand für die Angelegenheit zu suchen.

 

Darf ein Webseitenbetreiber IP-Adressen speichern?

Für alle Webseitenbetreiber, die Einfluß darauf haben, ob und wie Serverlogs gespeichert werden, dürfte es interessant sein zu wissen, ob es überhaupt zulässig ist, IP-Adressen zu speichern, oder ob es aufgrund des Umstandes, dass diese personenbezogene Daten sein könnten, für Serveradmins Probleme auftreten könnten. Bislang haben leider nur Amts- und Landgerichte dazu Stellung genommen und die Personenbezogenheit der Daten bejaht. Leider ist die Frage höchstrichterlich nicht geklärt, was jedoch endlich einmal nötig wäre, da die Gerichte unterschiedliche Meinungen haben und die bisherigen Urteile keine Grundlagenentscheidung über die Frage darstellen- bzw. darstellen können.

Eine sehr gelungene Zusammenfassung dieser Frage, findet man seit heute als ersten Teil eines Podcasts auf Law-Podcasting.de.