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LG Frankenthal: Provider-Auskunft gegen Tauschbörsennutzer nicht verwertbar

Tauchen langsam schwarze Wolken tauchen am Horizont auf, jedenfalls wenn man die Umsätze von Kanzleien betrachtet, die sich auf die Abmahnung von Tauschbörsennutzer versteift haben? Gestern konnte ich über eine neue Studie berichten, die Zweifel an der Beweisführung via IPs aufkommen läßt, heute berichten die Kollegen vom Beck-Blog über ein Urteil des Landgerichts Frankenthal.

In einem im Verfügungsverfahren ergangenen Beschluss vom 21. Mai 2008 hat das LG Frankenthal entschieden, dass die staatsanwaltschaftlich eingeholte Provider-Auskunft in zivilrechtlichen Verfahren gegen Tauschbörsennutzer nicht verwertet werden könne, da die Auskunftserteilung nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung gegen die Grundrechte des Betroffenen Anschlussinhabers verstoße. Leider scheint die Richtigkeit des Urteils nicht nur bei Lesen des Tenors (ja ich weiß, damit auch bei meiner Artikelüberschrift!) Zweifel aufkommen zu lassen, auch inhaltlich dürfte es wohl in der nächsten Instanz schwer haben, denn anscheinend verwechselt das Gericht Bestands- und Verkehrsdaten und verheddert sich daher mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (siehe hier) und übersieht, dass sich die Entscheidung aus Karlsruhe allein auf nach $ 113a TKG gespeicherte Verkehrsdaten bezieht, also auf im Wege der sog. Vorratsdatenspeicherung erhobene Daten.

Da das Landgericht anscheinend ebenfalls übersieht, dass hier keine Übermittlung von dynamischen IP-Adressen vom Provider zur Staatsanwaltschaft stattgefunden hat, sondern diese Übermittlung vielmehr umgekehrt stattfand und die Staatsanwaltschaft nur die Anschrift des Anschlussinhabers möchte, ist das Urteil wohl nicht sehr viel wert. Schade eigentlich, denn im Sinne der Argumentation gegen die Vorratsdatenspeicherung wäre das Urteil begrüßenswert. Ob das Bundesverfassungsgericht sämtliche Verwendung von Verkehrsdaten und damit auch die Verknüpfung mit Bestandsdaten untersagt haben will, muss wohl die nächste Instanz prüfen.

Dämpfer für Filesharing-Abmahner? US Studie bestätigt Zweifel an der Beweisführung via IPs

Ein Ansatzpunkt für Anwälte, die potentielle Nutzer von Filesharing-Diensten vertreten, ist in letzter Zeit, die Beweisführung der Rechteinhaber, basierend auf der IP-Adresse des angeblichen Rechteverletzers, anzuzweifeln. Eine neue Studie der Universität Washington zeigt jetzt, dass diese Zweifel nicht nur hilflose Versuche der Anwälte sind, sondern durchaus berechtigt sein können. Die Studie zeigt, dass jederzeit Beschuldigungen und somit Abmahnungen erfolgen können, obwohl die betreffende Person weder Daten heruntergeladen noch getauscht hat. Gleichzeitig weißt die Studien nach, dass die IP-Adresse manipuliert werden kann. Die Studie findet man hier.

Die Entwicklung der Rechtsprechung dürfte daher in Deutschland spannend bleibend. Bereits im März hatte das Landgericht Hamburg entschieden, dass die von der Firma proMedia gefertigten Ausdrucke hinsichtlich der IP-Adresse kein geeignetes Beweismittel für die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen seien.