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Newsseitenbetreiber haftet für Beleidigung durch Nutzer

Erneut hat der EGMR in Sachen des estländischen Newsportals Delfi entschieden.

Delfi AS beschwerte sich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dass ihre Rechte auf Meinungsfreiheit unzulässig einschränkt wurden, nachdem estnische Gerichte das Unternehmen für Kommentare seiner Nutzer haftbar gemacht hatte. Diese Kommentare beleidigten einen Betreiber von Fährendiensten, weshalb Delfi AS die Kommentare, nach Kenntnis, auch unverzüglich löschte. Trotzdem machte das „beleidigte“ Unternehmen Schadensersatz geltend.

Der EGMR entschied nun, dass Rechte von Delfi nicht verletzt wurden, indem nationale Gerichte den Betreiber, zu 320 Euro verurteilten. Grund dafür sei, dass, anders als bei reinen Diskussionsforen, es sich um eine professionell betriebene Newsseite handelte und diese, aufgrund der Offensichtlichkeit und Härte der Beleidigungen, verpflichtet gewesen wären, die negativen Kommentare selbst, auf Eigenregie und schneller als nach 6 Wochen zu löschen.

Es stellt sich daher die Frage, ob das Urteil eine fatale Fehlentscheidung ist oder nachvollziehbar ist. Der erste Reflex tendiert hin zu einer Fehlentscheidung. Es gibt aber viele Punkte zu beachten.

– Es handelt sich nicht um ein Forum als solches, sondern um den Kommentarbereich einer Seite. Es kann daher auch kein Ende der Web 2.0 Kultur prophezeit werden, denn es geht nicht um User Generated Content als solches.

– Auch in Deutschland gibt es durchaus vergleichbare Rechtsprechung, beispielsweise unter dem Stichpunkt „Sich zu eigen machen“.

– Es ist nachvollziehbar, einen Betreiber gewisse Pflichten aufzuerlegen, einen Newsbereich zu moderieren und offensichtlich rechtsverletzende Äußerungen zu entfernen. Das hat nichts mit dem Ende der Meinungsfreiheit oder der Pressefreiheit zu tun, sondern ist vielmehr eine Frage der Überwachung von „Gefahrenquellen“, die man als professioneller Betreiber selber geschaffen hat. Hier dürfte, bei einer Handlung nach 6 Wochen, unter Umständen schlicht ein strukturelles Defizit beim Betreiber vorgelegen haben, welches Gerichte sodann mit relativ milden 320,00 Euro „bestraft“ haben.

Die genauen Auswirkungen des Urteils, insbesondere auch auf deutsche Unternehmen, werden wohl in der nächsten Zeit diskutiert werden müssen.

Haben auch Sie Probleme mit Rechtsfragen im Internet? Marian Härtel und sein Team stehen Ihnen gerne zunächst unverbindlich für Fragen zur Verfügung.

Beitragsbild: Didi01  / pixelio.de

 

 

Vorübergehende Speicherung zum Zwecke der Betrachtung von digitalen Inhalten – § 44a UrhG!

Die jüngste Abmahnwelle der Kanzlei U+C sorgt für ein immer stärkeres mediales Echo. Auch unser Artikel zu diesem Thema sowie unsere Ausführungen zu den in diesem Zusammenhang relevanten Gesetzesnormen des Urheberrechts haben Herrn Erik Schwarz dazu bewogen, einen Kommentar zu schreiben, den wir an dieser Stelle gerne veröffentlichen:

Zur Anzeige und Betrachtung eines digital angelegten Inhaltes (Text, Bild, Film u.s.w) bedarf es aus technischen Gründen notwendig einer zumindest temporären Speicherung der zugehörigen digitalen Daten. Unabhängig vom Wortlaut des Gesetzes muss heute die Auslegungsregel zwingend gelten, dass eine temporär angelegte, der Anzeige und Wahrnehmung dienende Speicherung nicht als Vervielfältigung i.S. des UrhG gelten darf. Ansonsten wäre eine ungefährliche, rechtskonforme Nutzung des Internets praktisch ausgeschlossen. Dies ist heute absolut inakzeptabel und kann schlechterdings nicht Ergebnis einer Rechtsauslegung sein.

Zumindest der Beginn des Gesetzestextes (bis „Nr.1“) von § 44a UrhG legt nahe, dass der Gesetzgeber genau dem obigen Umstand Rechnung tragen wollte. Leider zeigt sich auch in diesem Fall wieder der traurige Umstand, dass je jünger Gesetzesvorschriften sind desto handwerklich schlechter sie formuliert sind. Dies gilt leider auch für § 44a UrhG. Die Fallalternative Nr.1 ist nicht einschlägig, weil der Zweck der vorübergehenden Speicherung im Cache eben nicht die Übertragung im Netz ist, sondern die Ermöglichung der Anzeige und damit der Betrachtung. Bei Nr.2 stellt sich die Frage, ob die bloße Betrachtung eines Werkes eine Nutzung i.S. von § 11 UrhG darstellt. Wenn man dies bejaht, regelt die Vorschrift nur das Betrachten von vom Urheber erlaubt veröffentlichten Werken. Gilt Betrachten jedoch nicht als Nutzung, ist § 44a UrhG gar nicht einschlägig.

Es bleibt aber der oben genannte zwingende Rechtsgedanke, dass eine temporär angelegte Speicherung (Cache), die zur Betrachtung eines digitalen Inhaltes notwendig ist, keine Vervielfältigung i. S. des UrhG ist. Bei der Anzeige von Text und (stehenden) Bildern sind nach Abruf einer Internet-Seite die zugehörigen Daten vollständig im Cache gespeichert. Ohne diese Speicherung wäre keine Internetseite zu betrachten. Zur Filmbetrachtung (Streaming) werden oftmals (besonders bei längeren Sequenzen) nur Teile desselben gleichzeitig im Cache gespeichert (Pufferung). Bezogen auf das geschützte Werk ist also hierbei im Vergleich zum Standbild beim Streaming eher ein Weniger gespeichert. Allerdings könnte man noch eine Unterscheidung machen, nämlich zwischen sich automatisch öffnenden Dateien einer Web-Seite und solchen, die sich erst nach einem zusätzlichen willentlichen Akt (Anklicken) öffnen. Dies würde natürlich genauso für Texte und Bilder zutreffen. Eine solche Unterscheidung wäre allerdings auch nicht sachgerecht. Zumal das Öffnungsverhalten auch vom Browser-Typ und dessen Einstellungen abhängt.

Fraglich könnte noch sein, ob § 53 I UrhG ausreicht, eine angemessene Internet-Nutzung zu ermöglichen. Dies muss verneint werden. Auch ein geschäftlich Tätiger muss in der Lage sein, den vollständigen Inhalt jeder Internetseite zumindest betrachten zu können und damit alle angebotenen Dateien temporär zwecks Anzeige derselben zu speichern.

Das Eigentum (im grundgesetzlichen Sinne) des Urhebers kann ausreichend durch die Verfolgung der unrechtmäßigen Veröffentlichung (primär!) und durch die Ahndung von auf Dauer angelegten Speicherungen (Vervielfältigungen, Downloads) unter Berücksichtigung von § 53 I UrhG geschützt werden. Gegen eine geringe Beeinträchtigung der Handlungsmöglichkeiten (Verfolgungsmöglichkeiten) des Urhebers steht das Recht der Allgemeinheit, das Internet überhaupt sinnvoll nutzen zu können.

Dem Gesetzgeber wäre dringend anzuraten, § 44a UrhG neu und unmissverständlich zu formulieren (frommer Wunsch!). Aber auch bis dahin muss für Gerichte gelten, dass Caching (damit erst recht Buffering) keine Vervielfältigung i.S. der UrhG darstellt.

Erik Schwarz

Wir bedanken uns bei Herrn Schwarz für diesen Beitrag.

Landgericht Köln entscheidet über Tombola Spiel über das Internet

Ein aktuelles Urteil erreicht mich gerade über die Mailingliste von Prof. Dr. Thomas Hoeren.

Danach hat das Landgericht Köln entschieden, dass Ein Spiel, das nach dem Tombola-Prinzip aufgebaut ist und über das Internet angeboten wird, ein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) darstellt, wenn eine behördliche Genehmigung für die Veranstaltung fehlt.

Die Rechtwidrigkeit eines solchen Spiels entfalle nicht schon deshalb, weil für ein Los lediglich 50 Cent verlangt werden. So hat ein potentieller Mitspieler gerade die Möglichkeit, fortlaufend weitere Lose zu erwerben. Aus Sicht des Verkehrs ist das Entgelt für die Teilnahme an einer Ausspielung gerade nicht auf 50 Cent beschränkt, sondern in die freie Entscheidung des Spielers gestellt, der das von ihm zu zahlende Entgelt in 50 Cent-Schritten jederzeit erhöhen kann. Denn das nach Art einer Tombola betriebene Spiel ist geradezu darauf angelegt, den Mitspieler zu animieren, mehr als ein Los zu erwerben, da dies ersichtlich die Gewinnchancen erhöht und ggf. auch den Beginn der Ausspielung herbeiführen kann.

  • Zu den Leitsätzen und Volltext
  • Landgericht München: Keine Störerhaftung für Internetwerbung auf Seiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten

    Das Landgericht München hat entschieden, dass eine Störerhaftung für einen Anbieter von Internetwerbung nicht in Betracht kommt, wenn diese Werbung auf Seiten angezeigt wird, die überwiegend urheberrechtswidrige Inhalte haben.

    Die Inhaberin von Urheberrechten für einen Dokumentarfilm fand eben diesen auf einer Seite illegal als Stream angeboten. Gleich daneben befand sich ein Werbebanner der Beklagten. Auf die Abmahnung der Klägerin lies die Beklagte den Werbebanner entfernen, wollte jedoch keine Unterlassungserklärung abgeben. Da die Beklagte die Unterlassungserklärung nicht abgab, begehrte die Klägerin die gerichtliche Entscheidung und unterlag mit ihrem Antrag.

    Das Landgericht München entschied, dass eine keine Grundlage für ein Verbot gäbe, denn als Störer könne zwar grundsätzlich nur derjenige auf auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt habe. Die Haftung setze aber die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die die Beklagte nicht verletzte habe.

    Im vorliegenden Fall sei es als zu weitgehend anzusehen, die Störerhaftung auf die Beklagte auszudehnen, selbst wenn ein irgendwie gearteter unterstützender Effekt vorliege. Nach Ansicht des Gerichts sei es weltfremd anzunehmen, dass die Beklagte trotz Kenntnis die Möglichkeit gehabt habe, die die Urheberrechtsverstöße zu verhindern. Da die Internetplattform nicht auf Werbegelder aus Deutschland angewiesen sei, habe die Beklagte keine Möglichkeit gehabt, auf die Bertreiber der Webseite einzuwirken. Eine Drohung, die Video-Pattform zukünftig zu boykottieren, sollte die Rechtsverstöße anhalten, sei daher weder durchsetzbar noch wirkungsvoll.

    Internetbasierte Videorekorder sind in der Regel unzulässig

    Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Angebot „internetbasierter“ Videorecorder die den Rundfunkunternehmen nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Leistungsschutzrechte verletzen kann und in der Regel unzulässig ist.

    Die Klägerin strahlt das Fernsehprogramm „RTL“ aus. Die Beklagte bietet seit März 2005 auf ihrer Internetseite unter der Bezeichnung „Shift.TV“ einen „internetbasierten Persönlichen Videorecorder“ zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. Sie empfängt über Satelliten-Antennen die Programme mehrerer Fernsehsender, darunter das Programm der Klägerin. Kunden der Beklagten können aus diesen Programmen Sendungen auswählen. Diese werden dann auf einem „Persönlichen Videorecorder“ gespeichert. Dabei handelt es sich um einen Speicherplatz auf dem Server der Beklagten, der ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen ist. Der Kunde kann die auf seinem „Persönlichen Videorecorder“ aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort aus und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen.

    Die Klägerin sieht in dem Angebot der Beklagten u. a. eine Verletzung des ihr als Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 1 UrhG zustehenden Rechts, ihre Funksendungen weiterzusenden und auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und – zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage – auf Auskunft in Anspruch.

    Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Da das Berufungsgericht bislang noch nicht festgestellt hat, ob die Beklagte oder – für den Fall, dass das Aufnahmeverfahren vollständig automatisiert ist – deren Kunden die Sendungen der Klägerin auf den „Persönlichen Videorecordern“ aufzeichnen, konnte der BGH die urheberrechtliche Zulässigkeit der „Persönlichen Videorecorder“ nicht abschließend beurteilen. Für beide Varianten hat der BGH die Rechtslage aber geprüft und damit wichtige Hinweise für die endgültige Entscheidung gegeben: Falls die Beklagte die Sendungen im Auftrag ihrer Kunden auf den „Persönlichen Videorecordern“ abspeichert, verstößt sie – so der BGH – gegen das Recht der Klägerin, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Da sie ihre Leistung nicht unentgeltlich erbringe, könne sie sich in diesem Fall nicht auf das Recht ihrer Kunden stützen, Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch aufzuzeichnen. Falls dagegen der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sei mit der Folge, dass der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sei, liege zwar im Regelfall eine vom Gesetz als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Die Beklagte verletze dann aber das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzusenden, wenn sie die mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen der Klägerin an die „Persönlichen Videorecorder“ mehrerer Kunden weiterleite. Denn in diesem Fall greife sie in das Recht der Klägerin ein, ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

    Das Berufungsgericht wird nun Feststellungen dazu treffen müssen, wie der Aufzeichnungsprozess im Einzelnen abläuft, um dann entsprechend entscheiden zu können.

    Interessant dürfte daher werden, ob Shift.tv wirklich für jeden User eine eigene Kopie macht oder ob man eine Kopie anfertigt und diese dann aufzeichnenden Usern freigibt. Shift.tv steht auf dem Standpunkt, dass jeder User eine eigene Kopie macht. Da Shift.tv aber sicher nicht 1000ende Empfangsantennen installiert hat, wird sich das Oberlandesgericht Dresden wohl mit den technischen Details auseinandersetzen müssen, um die Frage zu klären, ob auch mit nur einem Empfangsteil jeder „eigene Videorekorder“ bedienen kann.

    Fotos und Infos über ehemaligen Stasi-IM im Internet nicht rechtswidrig

    Ein Stasi-IMB muss es sich gefallen lassen, dass im Zusammenhang mit einem historischen Ereignis durch entsprechendes Bildmaterial und auch unter Namensnennung über ihn berichtet wird. Das entschied in einem heute verkündeten Urteil die 9. Zivilkammer des Landgerichts München I.

    Der Kläger war 1981 vom Ministerium für Staatssicherheit der DDR unter Androhung eines Ermittlungsverfahrens sowie einer Gefängnisstrafe wegen seiner Kenntnis von illegalen Antiquitätenverkäufen nach Westberlin als informeller Mitarbeiter (IM) angeworben worden. Seit 1989 war der Kläger gar als „IMB“ tätig, wurde also über die Informationsbeschaffung hinaus als einer von nur wenigen IM zur Zersetzung, Zerschlagung oder Zurückdrängung von „Feinden“ eingesetzt.

    Der Beklagte berichtet auf seiner Internetseite über die Aktivitäten der Staatssicherheit in und um Erfurt. Dabei ist auch ein Foto veröffentlicht, auf dem ein Militärstaatsanwalt im Dezember 1989 Räumlichkeiten des Ministeriums für Staatssicherheit versiegelt. Auf diesem Foto ist auch der Kläger zu sehen. Neben dem Bild stehen Namen und Funktion (IMB) des Klägers. Dergleichen wollte der Kläger dem Beklagten verbieten lassen. Begründung: Da er im Staatsapparat der DDR weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position des öffentlichen Lebens ausgefüllt habe, müsse das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter seinen berechtigten Interessen zurücktreten.

    Das sah die 9. Zivilkammer anders: Es handelt sich – so befanden die Richter – um ein wahrhaft historische Bilddokument, auf dem der Kläger da zu sehen ist. Als „IMB“ – so heißt es in dem Urteil weiter – hebt sich der Kläger durchaus von anderen informellen Mitarbeitern oder gar der übrigen Bevölkerung der DDR ab und ist insoweit sehr wohl exponiert.

    Vor diesem Hintergrund muss das grundsätzlich anerkennenswerte Interesse des Klägers an Anonymität … hinter die durch die allgemeine Meinungsfreiheit, die Informationsfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit geschützten Interessen des Beklagten zurücktreten. Die Aufarbeitung historischer Ereignisse und die Ermittlung der geschichtlichen Wahrheit, wie sie unabdingbare Voraussetzung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und eines jeden freien und pluralistischen Gemeinwesens sind, würden in nicht hinnehmbarem Maße zurückgedrängt, wenn über historische und geschichtlich bedeutsame Ereignisse nicht voll umfänglich berichtet werden dürfte. Dies schließt die Veröffentlichung von Bildern und – soweit Personen sprichwörtlich Geschichte machen – Bildnissen mit ein. Im vorliegenden Fall ist es gerade auch nicht so, dass die Person des Klägers für die historische Aufarbeitung irrelevant wäre, so dass sein Recht auf Anonymität die Publikationsinteressen des Beklagten und die Informationsinteressen der Allgemeinheit überwiegen würde: Gerade die Besonderheit des Augenblicks und die „Funktion“, die der Kläger seinerzeit eingenommen hatte, lassen die Veröffentlichung seines Bildnisses als gerechtfertigt erscheinen.

    Gleiches gilt nach dem Urteil auch für die Namensnennung: Man darf das historische Foto also nicht nur zeigen, sondern auch sagen, wer und was darauf zu sehen ist.