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Elektronischer Handel

Einstweilige Verfügung, Impressum und Telefonnummern

Was ist die richtige Reaktion auf eine einstweilige Verfügung? Nun, zunächst einmal keine Panik und einen Spezialisten kontaktieren. Das absolut Wichtigste ist jedoch, zu beachten, was die einstweilige Verfügung untersagt und dem nachkommen. Eine fehlende Reaktion kann ein empfindliches Ordnungsgeld zur Folge haben.

Dabei ist jedoch nur wichtig, sich auf den Pfad des Gesetzes zu begeben. Eine interessante Entscheidung dazu gab es letztens vom OLG Frankfurt.

Ein Onlinehändler kassierte eine einstweilige Verfügung aufgrund der fehlenden Telefonnummer im Impressum. Nach der Zustellung der Entscheidung, fügte der Händler die Telefonnummer hinzu, jedoch an eine Stelle, die selber wiederum abmahnfähig wäre, in der Widerrufserklärung. Trotzdem hielt das OLG Frankfurt diesen Umstand nicht für eine Verletzung der Verfügung, da es eine andere Art von Verstoß sei.

Glück gehabt, denn andere Gerichte könnten dies differenzierter sehen. Besser ist es, die einstweilige Verfügung genau zu beachten und eventuell gleich einmal den Vorfall zum Anlass zu nehmen, auch andere Bereiche des Geschäftes oder der Webseite überprüfen zu lassen.

Haben Sie auch Probleme mit einer einstweiligen Verfügung? Marian Härtel und sein Team können Ihnen im IT-Recht, Urheberrecht oder Wettbewerbsrecht helfen und stehen zunächst einmal unverbindlich zur Seite.  

European Union flags over sky background

EU-Verbraucherrichtlinie 83/2011

European Union flags over sky backgroundHinter diesem kryptischen Namen verbergen sich sehr gewaltige Umwälzungen des Verbraucherschutzrechtes im Rahmen des Online-Handels. Diese treten bereits am 13. Juni 2014 deutschlandweit in Kraft. Online-Shops sollten diese Änderung der Rechtslage sehr ernst nehmen. Zum einen weil auch ihnen neue Möglichkeiten z.B. bei den Rücksendekosten von Waren eröffnet werden, zum anderen weil der neuen Rechtsordnung widersprechende Vereinbarungen, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), einen Wettbewerbsverstoß darstellen würden, den Mitbewerber auf Kosten des verletzenden Online-Händlers abmahnen können. Es ist an dieser Stelle leider auch nicht auszuschließen, dass einzelne Anbieter diese Gesetzesänderung sogar gezielt für eine neuerliche Abmahnwelle nutzen werden. Im Einzelnen sind dabei folgende Änderungen zu beachten:

1. Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular

Die Musterwiderrufsbelehrung wird an die gesetzlichen Neuerungen angepasst. Dabei werden insbesondere eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen sowie die Möglichkeit des ausdrücklichen aber formlosen Widerrufs eingeführt. Gleichzeitig muss der Händler aber ein Widerrufsformular für seine Kunden bereit halten. Auch dafür wird vom Gesetzgeber ein entsprechendes Muster bereitgestellt.

Eine besondere Neuerung gibt sich hier zusätzlich für die Lieferung digitaler Inhalte (z.B. Download oder Streaming von Software, Ebooks, Videos oder Musik sowie das Anbieten von Apps oder Onlinespielen). Hierbei kann zukünftig mit dem Verbraucher ein Erlöschen des Widerrufsrechts ab Beginn der „Lieferung“ bzw. des Downloads vereinbart werden. Allerdings ist auf die genaue Formulierung sowie Platzierung der Vereinbarung zu achten.

2. Rücksendekosten und Zurückbehaltungsrecht

Anders als bisher, können im Online-Handel zukünftig die Rücksendekosten im Falle des Widerrufs vollständig auf den Kunden übertragen werden, wenn er den Kunden innerhalb der Widerrufsbelehrung darüber informiert. Hinzu kommt, dass der Händler die Rückzahlung des Kaufpreises solange verweigern kann bis er die Ware zurückerhalten oder der Verbraucher deren Absendung nachgewiesen hat.

3. Rückgaberecht wird gestrichen

Die bisher in § 356 BGB eingeräumte Möglichkeit des Händlers gegenüber Verbrauchern anstelle des Widerrufsrechts ein bloßes Rückgaberecht einzuräumen, wird ersatzlos gestrichen. Ein Rückgaberecht kann aber zusätzlich zum Widerrufsrecht und deutlich von diesem abgegrenzt zusätzlich vereinbart werden.

4. Neue Informationspflichten

Im Online-Handel müssen zukünftig weitere Informationen, teilweise auch im Impressum, bereitgestellt werden. Dazu zählen insbesondere

a) eine Telefonnummer, wobei es sich dabei nicht mehr um eine kostenpflichtige Hotline handeln darf,
b) eine Angabe über den genauen Liefertermin, wobei Ca.-Angaben in begrenztem Maße zulässig sind,
c) eine Belehrung über das Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts, welche bisher erst mit der Lieferung der Ware erfolgen musste,
d) gegebenenfalls Informationen über die genauen Bedingungen einer vom Händler gewährten Garantie und
e) Angaben über mögliche Lieferbeschränkungen sowie die akzeptierten Zahlungsmittel.

5. Zahlungsmittel

Zuschläge für bestimmte Zahlungsmittel dürfen nur noch dann erhoben werden, wenn daneben eine gängige und zumutbare unentgeltliche Alternative angeboten wird und müssen den tatsächlichen Mehrkosten des Händlers für die gewählte Zahlungsmethode entsprechen.

6. Vertragsbestätigung

Der Online-Händler muss den Vertrag gegenüber dem Verbraucher spätestens mit Lieferung der Ware schriftlich bestätigen. Dazu zählt aber neben einer schriftlichen Bestätigung auf Papier auch eine digitale, speicher- und druckbare Datei, sofern der Verbraucher dem zugestimmt hat.

Sollten auch Sie Ihren Online-Shop an die neuen Regelungen anpassen müssen, zögern sie nicht sich einen fachkompetenten Rechtsbeistand für die Angelegenheit zu suchen. Fehler an dieser Stelle können, wie Eingangs schon erwähnt, teure Abmahnungen nach sich ziehen.

 

Streitwert bei Verfahren wegen der Verletzung von Impressums- und Belehrungspflichten

Streitwerte in Wettbewerbssstreitigkeiten sind eigentlich ein Thema für sich, aber aufgrund der Soll-Vorschrift des $12 I UWG insbesondere für Abmahnungen und die dadurch entstehenden Anwaltskosten entscheidend. Bislang wurden bei Verstößen gegen Impressums- und Belehrungspflichten unterschiedliche Streitwerte von 900 € bis 15.000 € für derartige Wettbewerbsverstöße angenommen.

Eine Entscheidung des OLG Celle liefert als Ergebnis einen Streitwert von 3.000 € und – das macht die Entscheidung interessant – liefert dafür auch eine tragbare Begründung. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften diene dem Schutze der Verbraucher und würde die Mitarbeiter nur gering beeinträchtigen einen Mitbewerber jedoch nur unwesentlich. Hierdurch werde nicht allein eine Kaufentscheidung eines Verbrauchers zu Gunsten des Verletzers der Vorschriften beeinflusst.
Der entscheidende Satz in der Begründung dürfte dabei der folgende sein

Der Umstand, dass eine Widerrufsbelehrung inhaltlich nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, erscheint dem Senat zunächst nur als bedingt geeignet, die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu Gunsten des Verletzers und zum Nachteil seiner sich gesetzestreu verhaltenden Konkurrenten zu beeinflussen.

Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen und die Argumentation ist ebenso schlagend, wenn nicht sogar noch mehr zutreffend, für Verletzungen von Impressumspflichten, denn seien wir einmal ehrlich: Wieviele Leute schauen wirklich in ein Impressum, stellen einen Verstoß fest und gehen dann zu einem anderen Onlineshop?