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Sofortüberweisung als zumutbares Zahlungsmittel

Das Landgericht Frankfurt hat die inzwischen recht bekannte Zahlungsmethode „Sofortüberweisung“ als nicht als zumutbares Zahlungsmittel zugelassen. Das führt für Anbieter von beispielsweise Onlineshops oder Onlinediensten dazu, dass es wettbewerbswidrig wäre, wenn „Sofortüberweisung“ die einzige Zahlungsmethode ist, die ohne zusätzliche Gebühren angeboten wird.

§ 312 IV BGB verpflichtet den Onlinehandel, Verbrauchern eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit anzubieten. Diese Voraussetzungen erfülle die „Sofortüberweisung“ allerdings nicht. Im Rahmen dieser Zahlungsart müsse der Kunde in eine vertragliche Beziehung mit einem Dritten treten, seine Kontozugangsdaten mitteilen und zum Abruf von Kontodaten sogar einwilligen. Problematisch sei dabei die grundsätzliche Überlegung, dass der Verbraucher nicht gezwungen werden könne, seine Daten unter Sicherheitsbedenken bekannt geben zu müssen.

Die Entscheidung macht „Sofortüberweisung“ nicht unzulässig oder ähnliches, sie führt jedoch dazu, dass Verbrauchern eine alternative kostenlose Zahlungsoption angeboten werden muss, beispielsweise Bankeinzug oder Vorkasse.

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