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Google-Buchsuche: Opt-Out Frist im Urheberrechtsstreit verlängert

Der US-Bundesgerichtshof, der sich mit dem Urheberrechtsvergleich von Google Buchsuche befasst, verlängerte heute die Ausstiegsfrist („Opt-out-Frist“) vom 5. Mai 2009 auf den 4. September 2009 („verlängerte Ausstiegsfrist“). Die verlängerte Ausstiegsfrist ist der neue Stichtag, bis zu dem die Sammelkläger sich entschieden haben müssen, ob sie in der Vergleichsgruppe verbleiben und die Entschädigungszahlungen aus dem Vergleich in Anspruch nehmen oder aus dem Vergleich aussteigen möchten.

Die Änderung der Ausstiegsfrist hat ebenfalls dazu geführt, dass das Datum für die letzte öffentliche Anhörung vom 11. Juni 2009 auf den 7. Oktober 2009 verschoben wurde. An diesem Datum wird der Gerichtshof über die endgültige Zulassung des Vergleichs entscheiden. Alle anderen Fristen und Stichtage dieses Prozesses bleiben jedoch unverändert, u.a. der 5. Mai 2009 als Stichtag, zu bzw. vor dem ein Buch eingescannt worden sein muss, um für Barzahlungen infrage zu kommen.

BGH entscheidet über Markenverletzungen bei Adwords

In drei gestern verkündeten Entscheidungen hat sich der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der kennzeichenrechtlichen Beurteilung der Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter (Keywords) im Rahmen der von der Suchmaschine Google eröffneten Möglichkeit der Werbung mit sog. AdWord-Anzeigen befasst. In zwei Sachen hat der Bundesgerichtshof Ansprüche der Kennzeicheninhaber verneint, in der dritten Sache hat er dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eine Frage zur Auslegung der Markenrechtsrichtlinie vorgelegt.

In den Verfahren ging es um die in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage, ob es eine Kennzeichenverletzung darstellt, wenn ein Dritter ein fremdes Kennzeichen (also eine Marke oder eine Unternehmensbezeichnung) oder eine dem geschützten Zeichen ähnliche Bezeichnung einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort angibt mit dem Ziel, dass bei der Eingabe dieser Bezeichnung als Suchwort in die Suchmaschine in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten (mit Link auf dessen Website) als Werbung für seine Waren oder Dienstleistungen erscheint. In den entschiedenen Fällen enthielt die Anzeige weder das als Suchwort verwendete fremde Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Kennzeicheninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte.

Im ersten Verfahren “ I ZR 125/07 “ hatte die beklagte Anbieterin von Erotikartikeln gegenüber Google das Schlüsselwort „bananabay“ angegeben. „Bananabay“ ist für die Klägerin, die unter dieser Bezeichnung ebenfalls Erotikartikel im Internet vertreibt, als Marke geschützt. Ist eine als Schlüsselwort benutzte Bezeichnung “ wie in diesem Fall “ mit einer fremden Marke identisch und wird sie zudem für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die fremde Marke Schutz genießt, hängt die Annahme einer Markenverletzung in einem solchen Fall nur noch davon ab, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt. Da die Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem europäischen Recht beruhen, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.

Im zweiten Verfahren “ I ZR 139/07 “ standen sich zwei Unternehmen gegenüber, die über das Internet Leiterplatten anbieten. Für die Klägerin ist die Marke „PCB-POOL“ geschützt. Der Beklagte hatte bei Google als Schlüsselwort die Buchstaben „pcb“ angemeldet, die von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für „printed circuit board“ (englisch für Leiterplatte) verstanden werden. Die Adword-Anmeldung von „pcb“ hatte zur Folge, dass auch bei Eingabe von „PCB-POOL“ in die Suchmaschine von Google in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils abgewiesen. Der Markeninhaber kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier „pcb“) auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung angenommen. Da eine Kennzeichenverletzung schon aus diesem Grund zu verneinen war, kam es auf die in dem Verfahren I ZR 125/07 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage nicht mehr an.

Am dritten Verfahren “ I ZR 30/07 “ war ebenfalls die Klägerin des zweiten Verfahrens “ sie führt die Unternehmensbezeichnung „Beta Layout GmbH“ “ beteiligt. Hier ging es darum, dass ein anderer Wettbewerber bei Google als Schlüsselwort die Bezeichnung „Beta Layout“ anmeldet hatte. Auch in diesem Fall erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google als Suchwort „Beta Layout“ eingab, neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, das eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint hatte, es fehle an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme. Diese tatrichterliche Feststellung des Verkehrsverständnisses war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden. Da der Schutz der Unternehmensbezeichnungen anders als der Markenschutz nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, kam in diesem Verfahren eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht.

Bildersuche von Google verstößt gegen deutsches Urheberrecht

Ein interessantes Urteil erreicht uns vom OLG Jena, wonach die Google- Bildersuche, genauer die Darstellung der Suchergebnisse als Thumbnails, gegen deutsches Urheberrecht verstößt, da ein konkludentes Einverständnis des Webseitenbetreibers nicht angenommen werden kann, die Vervielfältigung nicht zustimmungsfrei sei und auch sonstige Ausnahme nicht greifen würden.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, ihre Trefferliste mit thumbnails gehöre zum Bereich der zustimmungsfrei zu verwertenden) freien Benutzung im Sinne von $ 24 UrhG. Indem die Beklagte die gängige Formulierung aufgreift, wonach eine freie Benutzung dann vorliege, wenn die Züge des benutzten Werkes žverblassenœ und dies darauf zu übertragen versucht, dass bei einer Reduzierung der Pixelanzahl das Werk außer als Miniaturansicht gar nicht mehr als solches wahrnehmbar sei, verkehrt sie den Grundgedanken des $ 24 UrhG in sein Gegenteil. Denn $ 24 UrhG privilegiert allein eine selbständige Neuschöpfung, die einen ausreichenden künstlerischen Abstand zum benutzten Werk aufweist. Davon kann wegen der rein maschinengesteuerten Zusammenstellung der Trefferliste, die deshalb auch kein schutzfähiges Datenbankwerk im Sinne von $ 4 Abs. 2 UrhG sein kann, und wegen der schlichten technischen Veränderung bei der Herstellung eines jeden einzelnen thumbnails nicht die Rede sein. Die Bilder der Klägerin werden in verkleinerter Form schlicht verwertet und nicht zum Ausgangspunkt für eine eigenschöpferische Leistung genommen.

Und meiner Meinung nach ebenfalls zutreffend für das OLG Jena aus

Die Beklagte stellt zwar grundsätzlich (nur) einen Internetsuchdienst zur Verfügung. Die Beklagte nimmt aber eine eigene Verwertungshandlung vor, nämlich das Umgestalten der Originalbilder und das Anzeigen von Verkleinerungen bzw. Komprimierungen des aufgefundenen Bildes. Dadurch greift die Beklagte selbstverantwortlich in das Urheberrecht der Klägerin ein, indem sie das Werk umgestaltet und zugleich verwertet. Sie nutzt das Bild dabei selbst für ihre Zwecke, nämlich der einfachen und von ihr für sinnvoll gehaltenen Darstellung des žTreffersœ im Rahmen der Suchmaschinenergebnisliste. Mit der Gestaltung des žLinkankersœ (eines ansonsten an sich zulässigen Links) stellt sie nicht nur einen technischen Vorgang zur Verfügung, der Anderen die Werknutzung möglich macht. Die Beklagte überlässt die Frage der Nutzung eines in der Trefferliste ihrer Suchmaschine angezeigten Bildes als Linkanker insoweit nicht dem Suchenden, sondern hat das Originalwerk infolge der žAufbereitungœ für die Trefferliste bereits selbst genutzt, und zwar aufgrund einer eigenen, bewussten und letztlich nur maschinell ausgeführten Entscheidung, aufgefundene Bilder in thumbnails umzugestalten.

Das Gericht beschäftigt sich noch mit zahlreichen weiteren Ausnahmeregelungen des Urhebergesetzes, u.a. findet die BGH Entscheidung „Kopienversand“ Erwähnung, sieht diese jedoch allesamt nicht als einschlägig an und gesteht Google somit auch kein Zitatrecht an.

Die Klägerin konnte jedoch trotzdem nicht mit ihrem Unterlassungantrag bei Gericht durchdringen, da der Unterlassungsantrag, jedoch in diese besonderen Einzelfall, als rechtsmißbräuchlich angesehen wurde.

Gleichwohl steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch im vorliegend zu entscheidenden Falle im Ergebnis nicht zu, weil dessen Geltendmachung rechtsmissbräuchlich ist ($ 242 BGB). Dies folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin eine Suchmaschinenoptimierungœ in der Gestalt vorgenommen hat, dass den Suchmaschinen der Zugriff auf ihre Seite erleichtert wird, die žcrawlerœ der Suchmaschine sozusagen žangelocktœ werden. Dass die Klägerin eine solche žSuchmaschinenoptimierungœ durch die Aufnahme zahlreicher META-Elemente, die sie ständig aktualisiert und ändert, vorgenommen hat, ist von der Beklagten bereits erstinstanzlich detailliert vorgetragen worden. Sie hat beschrieben, welche Wortlisten die Klägerin im Quellcode in der Befehlszeile zu žMeta Name = keywords Contentœ eingefügt hat, damit die Seite der Klägerin bevorzugt als Suchtreffer angezeigt wird. Die Klägerin hat diesem detaillierten Vortrag der Beklagten zu den von ihr vorgenommenen Maßnahmen in Bezug auf die Programmierung ihrer Internetseite nicht widersprochen. Auch die Bildersuche der Beklagten arbeitet, das ist unstreitig, textgestützt, was bedeutet, dass die Aufnahme von žanlockendenœ META-Elementen auch die Bildersuche beeinflusst. Da In einer solchen Situation ist das Berufen der Klägerin auf eine fehlende Einwilligung zur Verwertung ihrer Bilder durch Suchmaschinen rechtsmissbräuchlich und treuwidrig im Sinne von $ 242 BGB (venire contra factum proprium). Dabei kann dahinstehen, ob “ wozu der Senat neigt – ein treuwidriges Verhalten der Klägerin allein in der Einnahme eines Rechtsstandpunktes liegt, der mit ihrem eigenen früheren Verhalten in unlösbarem Widerspruch steht (BGHZ 130, 371) oder ob sie durch die Ausnutzung der Suchmaschinenoptimierung bei der Beklagten als Suchmaschinenbetreiberin ein – vom Senat für fraglich gehaltenes – schutzwürdiges Vertrauen geweckt hat, das darin besteht, dass jedenfalls von demjenigen, der mit den Suchmaschinenrobots žkommuniziertœ auch die möglichen Programmierungen in Bezug auf die Blockierung von Suchmaschinenindexierungen von Bildern erwartet werden. Jedenfalls ist es widersprüchlich, ein mangelndes Einverständnis mit der Indexierung und Verwertung durch eine (ebenfalls textgestützte) Bildersuchmaschine im Prozess zu behaupten, gleichzeitig aber tatsächlich Handlungen vorzunehmen, die eine Indexierung durch Suchmaschinen ermöglichen und sogar erleichtern, und die auf einer bewussten technischen Ansteuerung bzw. Beeinflussung der Suchmaschinentechnik beruhen.

Ein insgesamt technisch sehr sauberes und ausführliches Urteil, es bleibt spannend ob und wann Entscheidungen fallen, in denen die Rechtsmißbräuchlichkeit nicht bejaht werden kann.

Yahoo wehrt sich gegen Microsoftübernahme

Yahoo wehrt sich gegen die Übernahmeversuche von Microsoft, indem den Mitarbeitern sogenannte „Change of Control“-Klauseln zugesagt werden. Nach denen können Mitarbeiter bei einer Entlassung nach einer Übernahme mit Abfindungen von bis zu zwei Jahresgehältern sowie mit weiteren Zusatzleistungen rechnen.  Yahoo lehnte im Übrigens das Angebot von ursprünglich knapp 45 Mrd. US-Dollar (ca. 30 Mrd. Euro) bisher als zu niedrig ab.

Ob dies Microsoft und seiner gut gefüllten Kriegskasse von dem Kurs, endlich die Übermacht von Google im Suchmachinenbereich zu brechen, abzubringen vermag, bleibt aber anzuzweifeln.

Google-Adwords: Risiko Markenverletzung!

Google-Adwords ist aus dem Internetbusiness inzwischen nicht mehr wegzudenken, was aber nicht bedeutet, dass es nicht stellenweise massive rechtliche Probleme aufwirft, mit denen sich der Verwender oder Nutzer auseinandersetzen muss oder für die er – da eben noch ungeklärt – Vorkehrungen treffen sollte. Auf Law-Vodcast.de gibt es dazu jetzt einen interessanten Film.

Aus dem Inhalt:

In der letzten Zeit haben die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit Google AdWords stetig zugenommen. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob die Buchung eines geschützten Begriffes als bloßes Keyword schon eine Markenverletzung ist. Dieses Thema soll im heutigen Vodcast jedoch nicht beleuchtet werden.

Vielmehr wollen wir uns mit einem Bereich auseinandersetzen, der bislang kaum oder gar nicht besprochen wurde: Nämlich der Option žweitgehend passende Keywordsœ bei der Buchung von Adwords-Anzeigen. Es handelt sich hierbei um ein markenrechtliches Pulverfass ohne gleichen.

Bereits vor 2 Jahren haben wir hierzu einen eigenen Podcast gemacht und unter 100 Partnerprogramme eine zentrale Seite mit zahlreichen weiteren Infos und Hintergrund-Informationen online gestellt. Dort kann auch im Forum diskutiert werden.

Unter Suchmaschinen & Recht gibt es alle bis heute veröffentlichen Gerichtsentscheidungen online.

Zum Video , welches sich Verwender von Google-Adwords genau ansehen sollten.