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Hintergrundmusik nicht vergütungspflichtig bei der GEMA

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen im Allgemeinen keine – vergütungspflichtige – öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt.

Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten Rechte zur Nutzung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) wahr. Sie ist von der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) und der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) ermächtigt, die von diesen wahrgenommenen Rechte und Ansprüche der Urheber von Sprachwerken (VG Wort) sowie der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller (GVL) geltend zu machen. Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine zahnärztliche Praxis. In deren Wartebereich werden Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertragen.

Die Parteien haben am 6. August 2003 einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag geschlossen, mit dem die Klägerin dem Beklagten das Recht zur Nutzung des Repertoires der GEMA, der VG-Wort und der GVL zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in seiner Praxis gegen Zahlung einer Vergütung eingeräumt hat.

Der Beklagte hat der Klägerin zum 17. Dezember 2012 die fristlose Kündigung des Lizenzvertrags erklärt. Diese hat er damit begründet, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 (C-135/10) keine öffentliche Wiedergabe darstelle.

Die Klägerin hat den Beklagten mit ihrer Klage auf Zahlung der für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 geschuldeten Vergütung von 113,57 € in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 61,64 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat angenommen, die Klägerin könne von dem Beklagten lediglich die Zahlung einer anteiligen Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 16. Dezember 2012 in Höhe von 61,64 € beanspruchen. Der Lizenzvertrag sei durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 17. Dezember 2012 beendet worden.

Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der auf den Zeitraum vom 17. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2013 entfallenden Vergütung 51,93 € erstrebt. Die Revision hatte keinen Erfolg. Die Klägerin kann die restliche Vergütung nicht beanspruchen, weil der Lizenzvertrag durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 17. Dezember 2012 beendet worden ist. Der Beklagte war zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 entfallen ist.

Die Parteien hatten den Lizenzvertrag am 6. August 2003 in der damals zutreffenden Annahme geschlossen, dass die Rechtsprechung in der Lautsprecherübertragung von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen eine – vergütungspflichtige – öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG* sieht, die zum einen in das ausschließliche Recht der Urheber von Musikwerken oder Sprachwerken eingreift, Funksendungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22 Satz 1 Fall 1 UrhG**) und zum anderen einen Anspruch der ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung begründet, soweit damit Sendungen ihrer Darbietungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 UrhG***).

Dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 ist zu entnehmen, dass eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentumsjedenfalls voraussetzt, dass die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit diesem Urteil ferner entschieden, dass diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt sind, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergibt.

Der Bundesgerichtshof ist an die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union gebunden und hat die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen. Der vom Bundesgerichtshof zu beurteilende Sachverhalt stimmte darüber hinaus in allen wesentlichen Punkten mit dem Sachverhalt überein, der dem Gerichtshof der Europäischen Union bei seiner Entscheidung vorgelegen hatte. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen – und so auch bei dem Beklagten – nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig ist.

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Beitragsbild: Stephanie Hofschlaeger  / pixelio.de

BGH: Ausnahmen vom Abschlusszwang für GEMA möglich

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) von ihrer Pflicht nach § 11 Abs. 1 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG), aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen, in Ausnahmefällen befreit ist.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Klägerin bei der GEMA, die Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverlage an Musikwerken wahrnimmt, beantragt, ihr die Nutzungsrechte an zwölf Musikstücken einzuräumen, die 1993 in den USA von der Klägerin mit dem Sänger Xavier Naidoo aufgenommen worden waren. Xavier Naidoo war an dem Rechtsstreit als Streithelfer auf Seiten der GEMA beteiligt. Die Klägerin beabsichtigte, eine CD mit diesen Musikstücken herzustellen und zu vertreiben. Dazu benötigte sie neben den Rechten, die in der Person von Xavier Naidoo in seiner Eigenschaft als Komponist und Textdichter dieser Musiktitel entstanden sind und die von der GEMA wahrgenommen werden, auch die urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte, die Xavier Naidoo als Sänger dieser Musikaufnahmen zustehen. Diese Leistungsschutzrechte werden von der GEMA nicht wahrgenommen. Die Klägerin war der Ansicht, sie habe die entsprechenden Leistungsschutzrechte bereits durch einen mit Xavier Naidoo im Jahre 1993 geschlossenen Künstlerexklusivvertrag erworben. Xavier Naidoo und die GEMA haben dagegen geltend gemacht, dieser Vertrag sei wegen einer sittenwidrigen Übervorteilung Xavier Naidoos nichtig. Die GEMA hat sich daher geweigert, der Klägerin die verlangten Nutzungsrechte einzuräumen.

Das Landgericht hat die GEMA verurteilt, der Klägerin eine Lizenz für die Herstellung des beabsichtigten Tonträgers gegen Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 6.420 € zu erteilen. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Abschlusszwang nach § 11 Abs. 1 UrhWG könne im Einzelfall wegen entgegenstehender Interessen der Verwertungsgesellschaft oder des Urhebers aufgehoben sein. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor, weil Xavier Naidoo es ablehne, der Klägerin die für die Herstellung des Tonträgers benötigten Leistungsschutzrechte zu übertragen, und die Klägerin diese Rechte auch nicht bereits durch den Vertrag von 1993 erworben habe, der wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Abschlusszwang nach § 11 UrhWG sei eine notwendige Folge davon, dass die jeweilige Verwertungsgesellschaft – in Deutschland besteht für eine oder mehrere Arten von Schutzrechten in der Regel nur jeweils eine Verwertungsgesellschaft – das tatsächliche Monopol für alle Rechte erlange, die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörten. Aus dem Zweck des § 11 UrhWG, einen Missbrauch der tatsächlichen Monopolstellung der Verwertungsgesellschaft zu verhindern, ergebe sich, dass ausnahmsweise eine Abschlusspflicht nicht bestehe, wenn eine missbräuchliche Ausnutzung der Monopolstellung von vornherein ausscheide und die Verwertungsgesellschaft dem Verlangen auf Einräumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegenhalten könne. Diese Voraussetzung sei in diesem Fall gegeben, weil die Klägerin an der beabsichtigten Herstellung des Tonträgers wegen der Weigerung Xaviers Naidoos, ihr die insoweit benötigten Leistungsschutzrechte zu übertragen, und der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommenen Nichtigkeit des Vertrags von 1993 aus Rechtsgründen gehindert sei. Unter diesen Umständen sei es der GEMA unter Berücksichtigung ihrer aus dem Wahrnehmungsvertrag mit Xavier Naidoo folgenden Treuhandstellung nicht zumutbar, der Klägerin Nutzungsrechte zu übertragen, die diese nicht rechtmäßig nutzen könne.