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Auch Fitnessstudios sind nur Dienstherren

Der heutige Beitrag entspringt der Kategorie, „nur weil es alle machen, ist es noch lange nicht rechtens“. Diesmal ging es um die anscheinend verbreitete Praxis von Fitnessstudios, ihre Kursleiter nur dann zu bezahlen, wenn der Kurs tatsächlich stattgefunden hat, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Absage dem Kurseiter mitgeteilt worden ist.

Gegen diese Praxis hat sich inzwischen eine Fitnesstrainerin mit unserer Hilfe zur Wehr gesetzt und Recht bekommen.

Unsere Mandantin war für die Vertretung zweier Kurse von einem Fitnessstudio gebucht worden. Während der erste Kurs noch ohne weitere Besonderheiten von unserer Mandantin abgehalten worden war, wurde der zweite Kurs von Seiten des Fitnessstudios erst vor Ort aufgrund mangelnder Beteiligung abgesagt. Unsere Mandantin stellte daraufhin eine Rechnung über die Vertretung von 2 Fitnesskursen, für die sie ursprünglich gebucht worden war. Das Fitnessstudio weigerte sich jedoch den ausgefallenen Kurs zu bezahlen.

Nachdem es außergerichtlich zu keiner Einigung gekommen ist, musste schließlich das Amtsgericht Mitte sich der Sache annehmen und fand in der mündlichen Verhandlung deutliche Worte:

Der Kursleiter ist ein Dienstleister gegenüber dem Fitnessstudio als Dienstherrn und im Dienstrecht trägt stets der Dienstherr das Risiko, dass die Arbeit nicht durchgeführt werden kann. Dies kann zwar individuell zwischen den Parteien anders vereinbart werden, eine solche Vereinbarung lag hier jedoch nicht vor. Der Verweis des Studios darauf, dass unsere Mandantin auf diese Regelung durch eine festangestellte Trainerin hingewiesen worden sei, ließ sich nicht beweisen. Weiterhin stellte das Gericht klar, dass selbst das bloße Wissen um eine solche Regelung nicht ausgereicht hätte. Vielmehr bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien selbst. Ob das Gericht damit andeuten wollte, dass eine solche Regelung nur mittels einer Individualvereinbarung möglich ist oder aber auch im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), blieb offen. Da das Fitnessstudio nach dem Vortrag des Gerichts die Ansprüche unserer Klägerin anerkannte, endete das Gerichtsverfahren ohne ein entsprechend begründetes Urteil. Für alle anderen Trainerinnen und Trainer, die sich ebenfalls wegen ausgebliebener Vergütungen gegen ein Fitnessstudio zur Wehr setzen möchten, können wir an dieser Stelle daher nur das Protokoll der mündlichen Verhandlung anbieten. Wir hoffen aber, dass bereits damit ein eindeutiger Hinweis gegeben werden kann, wie ein Gericht in einem solchen Verfahren entscheiden würde und damit die bisher verbreitete Praxis der Zahlungsverweigerung ein Ende findet. Sollte das jedoch nicht reichen, empfehlen wir den Gang zum Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.