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Ebay und die Verwendung professioneller Produktfotos in Auktionen

Der Beklagte verkaufte als privater Verkäufer auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Online-Auktion ein gebrauchtes Navigationssystem zum Preis von 72,00 €. Er benutzte für sein Angebot ein Foto, das er nicht selbst hergestellt, sondern aus dem Internet kopiert hatte. Dabei handelte es sich um ein hochwertiges Produktfoto in der Art, wie es auch der Hersteller des Navigationsgerätes für seinen Internetauftritt verwendet.

Nachdem der Rechtsanwalt des Klägers den Beklagten ohne Erfolg abgemahnt hatte, erhob der Kläger Klage auf Unterlassung und beanspruchte vom Beklagten Schadensersatz. Dabei machte er zum einen fiktive Lizenzgebühren und zum anderen einen Honoraraufschlag wegen der unterlassenen Nennung seines Namens als Fotograf geltend, insgesamt einen Betrag in Höhe von 184,00 €. Außerdem beanspruchte er die Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Höhe von knapp 500,00 €.

Das Landgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 13.1.2009 hat der Kläger nachgewiesen, dass er das vom Beklagten verwendete Bild und auch die vom Hersteller des Navigationsgeräts im Internet verwendeten Fotos hergestellt hat. Daraufhin hat der Beklagte eine Erklärung abgegeben, dass er die unerlaubte Verwendung von Fotos des Klägers zukünftig unterlassen werde, anderenfalls werde er eine angemessen hohe Vertragsstrafe an den Kläger zahlen.

Der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 3.2.2009 dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt und ihn zur Zahlung von 40,00 € Schadensersatz und 100,00 € Abmahnkosten verurteilt.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das Urheberrecht gewähre dem Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der ungenehmigten Verwendung seiner Fotos. Hätte der Beklagte die Unterlassungserklärungserklärung nicht abgegeben, wäre er zur Unterlassung verurteilt worden. Der Kläger könne vom Beklagten allerdings lediglich 40,00 € Lizenzgebühren verlangen, weil das Foto nur wenige Tage im Internet verwendet worden sei. Zu bezahlen habe der Beklagte auch die Abmahnkosten. Da der Beklagte erstmals das Urheberrecht verletzt, das Foto lediglich für einen Privatverkauf verwendet habe und daher die Rechtsverletzung des Klägers nicht erheblich gewesen sei, sei der Kostenerstattungsanspruch auf 100,00 € zu begrenzen.

Fazit: Lieber immer selber die Digitalkamera zücken!

Gutachterbild darf nicht selbstverständlich in PKW-Verkaufsbörse übernommen werden

Was viele Verbraucher nicht wissen ist, dass noch lange nicht alle Rechte von einem Fotografen erworben werden, nur weil man diesen für das Erstellen der Bilder bereits bezahlt hat. Dies kann nicht nur bei persönlichen Fotos ein Problem werden, wenn diese nun massenweise für die eigene Firmenwebseite oder in Flirtportalen verwenden werden, sondern es taucht beispielsweise auch beim Verkauf des eigenen PKW auf, wenn man wie selbstverständlich bei einem Internetdienst ein Bild verwenden möchte, welches jedoch vorher ein Gutachter erstellt hat.

Über einen entsprechenden Fall hatte das Landgericht Hamburg zu entscheiden und urteilte:

1. Die Lichtbilder sind urheberrechtlich jedenfalls gemäß $ 72 UrhG wie Lichtbildwerke geschützt.

[…]

3. Die Antragsgegnerin hat die Lichtbilder aus dem Gutachten des Antragstellers entnommen und in den Internetauftritt http://www¦.de , einer Restwertbörse, eingestellt, (¦). Der Zugang zu dieser Restwertbörse ist zwar passwortgeschützt. Die Börse selbst bewirbt sich aber damit, dass mehr als 1.000 Händler und 4.000 Sachverständige Zugriff darauf haben. Das ist ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des $ 19a UrhG.

4. Da die öffentliche Zugänglichmachung ohne die dazu erforderliche Einverständnis der Antragstellerin erfolgte, war sie widerrechtlich.(¦) Das Gutachten selbst ist im Auftrag der Unfallgeschädigten erstattet worden. Ein Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Fotos könnte daher nur bestehen, wenn der Antragsteller der Unfallgeschädigten als seiner Vertragspartnerin ein solches Recht eingeräumt hätte.

Das Gericht setzte sich weiterhin zutreffend mit dem sogenannten Zweckübertragungsgedanken auseinander und beschreibt die Einstellung des BGH dazu. Ein konkludentes Einräumen von besonderen Nutzungsrechten durch den Fotografen kann in den wenigsten Fällen angenommen werden. Gerade wenn es um die gewerbliche Verwendung von Fotos im Internet geht, sei jedem angeraten sich von dem erstellenden Fotografen schriftlich bestätigen zu lassen, für welche Verwendungszwecke er die Nutzungsrechte an den Fotos einräumt. Auf diese Weise umgeht man Probleme elegant.

Die detaillierte Begründung des Landgericht Hamburg findet man unter unter „weiterleisen“

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