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Deutscher Richterbund – Fliegender Gerichtstand soll bleiben

In einer aktuellen Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum einstweiligen Rechtsschutz spricht dieser sich für die Beibehaltung des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes aus:

Allein der Umstand, dass von $ 32 ZPO in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebrauch gemacht werden kann, zwingt nicht dazu, den Anwendungsbereich der Vorschrift von vornherein gesetzlich einzuschränken. Die Frage, ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt, ist immer eine solche des Einzelfalls. Ihre Beantwortung sollte deshalb der Rechtsprechung überlassen bleiben. Sie ist bereits nach geltendem Recht in der Lage, Fällen rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung in angemessener Weise zu begegnen.

Desweiteren äußert man sich auch bezüglich des Problems der Dringlichkeit von einstweiligen Verfügungen:

Für die weiter in Erwägung gezogene Einschränkung der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit besteht ebenfalls kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Insoweit gelten die gleichen Überlegungen wie bei der in Erwägung gezogenen Änderung des $ 32 ZPO. Auch hier wird Fällen des Rechtsmissbrauchs bereits nach geltendem Recht durch die Rechtsprechung entgegengewirkt, indem das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Verfügung verneint wird, wenn eine solche wegen desselben Verstoßes bereits bei einem anderen Gerichts anhängig gemacht und im Folgenden wieder zurückgenommen worden ist (OLG Hamburg NJW-RR 2007, 763; LG Frankfurt CR 2007, 786, jeweils zur gleich gelagerten Problematik des $ 12 UWG).

LG Berlin zum "fliegenden Gerichtsstand"

Auf eine interessante Entscheidung, jedoch bereits aus Dezember 2007, weist der Kollege Dr. Bahr hin. Danach hat das Landgericht Berlin betreffend dem in einem Verfahren betreffend einer Stadtplanabmahnung gegen einen Zahnarzt aus Nordrhein-Westfalen, seine örtliche Zuständigkeit mit der Begründung verneint:

Die freie Überlassung der Gerichtsstandswahl an den Kläger widerspricht jedoch dem Leitgedanken der Zuständigkeitsvorschriften der ZPO. Die Zuständigkeitsregeln beruhen auf dem Gedanken der Lastenverteilung zwischen Kläger und Beklagtem.

Während der Kläger das žOb“ der Klageerhebung, den Zeitpunkt und die Art des Klageangriffs bestimmen kann, richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts grundsätzlich nach dem Wohnort des Beklagten. (…)

Gegen die Auffassung (…) spricht ferner, dass die Anwendung von $ 32 ZPO eine räumliche Bestimmbarkeit eines besonderen, von anderen gesetzlichen Gerichtsständen unterscheidbaren Begehungsort voraussetzt (…).

[Es] (…) existiert bei unerlaubten Handlungen im Internet aber kein bestimmbarer Ort, der den besonderen Gerichtsstand begründen könnte. Vielmehr führt die herrschende Meinung zu einem außergesetzlichen Wahlgerichtsstand zu Gunsten des Klägers (…), der jedoch, wie vorstehend dargelegt, dem Leitgedanken der Zuständigkeitsregeln der ZPO widerspricht.“

Die Richter stellen sich damit direkt gegen die noch herrschende Meinung, dass der sogenannte fliegende Gerichtsstand bei Internetstreitigkeiten eine örtliche Zuständigkeit im ganzen Bundesgebiet ermöglicht. Allerdings scheint es langsam immer mehr  „Abweichler“ zu geben, im Januar diesen Jahres hat beispielsweise auch das Kammergericht in Berlin entschieden, dass die Ausnutzung des „fliegenden Gerichtsstandes“ rechtsmißbräuchlich und eine entsprechende Abmahnung damit rechtswidrig sein kann.

In dem Verfahren des Landgericht Berlin läuft die Berufung, die Entscheidung des Kammergericht in diesem Fall dürfte daher besonders interessant sein.

Zur Unzulässigeit des fliegenden Gerichtsstandes

Gerade im IT-Recht, bzw. Recht des Internet, kommt der sogenannte fliegende Gerichtsstand oft zum tragen, da die jeweilige Verletzungshandlung theoretisch in der ganze Bundesrepublik auftritt und der potentiell Verletzte sich somit das Gericht aussuchen kann, dass wahrscheinlich seine Rechtsauffassung teilt. Diesem hat das Kammergericht (das OLG in Berlin) jetzt zum Teil einen Riegel vorgeschoben.

Demnach kann die Wahl des eines Gerichtsstandes unzulässig sein, wenn der Gerichtsort weit vom Sitz des jeweiligen Gegners liegt, ohne dass hierfür schutzwürdige Interessen des Antragstellers/Klägers oder sachliche Gründe erkennbar sind. Irgendwie fällt mir dazu nur ein „In die Grube gefallen, die man selbst geschaufelt hat!“ 😉

Das Kammergericht sah im zu entscheidenden Fall eine Mißbrauchsabsicht der Antragsstellerin. Neben verschiedensten anderen Gesichtspunten führt das Gericht aus:

Die durch die Regelung des fliegenden Gerichtsstands ermöglichte deutschlandweite Gerichtswahl schließt die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Wahl im Einzelfall nicht aus. Grundsätzlich ist es allerdings nicht als missbräuchlich ($ 8 Abs. 4 UWG) anzusehen, wenn der Kläger das ihm bequemste oder genehmste Gericht auswählt, also beispielsweise sein Heimatgericht oder das Gericht mit der ihm am günstigsten erscheinenden Rechtsprechung. Es ist gerade in Rechtsstreitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes weder ungewöhnlich noch anrüchig, wenn angreifende Wettbewerber im Hinblick auf den häufig eröffneten „fliegenden Gerichtsstand“ das gerichtliche Forum wählen, welches ihnen im Hinblick auf die dort vorherrschende Rechtsprechung zur Erreichung ihrer Prozessziele am meisten Erfolg versprechend erscheint. Dieser Effekt ist im Hinblick auf $ 14 Abs. 2 UWG Ausdruck des gesetzgeberischen Willens (OLG Hamburg, OLGR 2002, 369; a. M. OLG Hamm, NJW 1987, 138). Jede auf den Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs wegen Ausnutzung eines bestehenden „Rechtsprechungsgefälles“ gestützte Beschränkung der zur Entscheidung zuständigen Gerichte, die weiter geht als die aus den jeweils anwendbaren allgemeinen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, bedeutet nicht nur eine Verweigerung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), sondern zugleich auch eine Missachtung des Gleichheitsgebots (KG, WRP 1992, 34, 36; Hess, in: Ullmann, jurisPK-UWG, $ 14 Rn. 19). Die Ausnutzung des „fliegenden“ Gerichtsstands nach $ 14 Abs. 2 UWG, $ 35 ZPO ist also grundsätzlich keine unzulässige Rechtsausübung. Denn die Gerichtswahl nach $ 35 ZPO kennt grundsätzlich keine Einschränkung, und zwar auch dann nicht, wenn ein Antragsteller unter Ausnutzung diesbezüglicher Möglichkeiten die Rechtsprechung verschiedener Gerichte sozusagen „testet“.

Und weiter im Detail

 Würde es der Antragstellerin um die Ausnutzung einer für sie günstigen Rechtsprechungslage gehen, hätte s seinerzeit nahegelegen, ausschließlich oder zumindest vorzugsweise Hamburger und Berliner Gerichte nzurufen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr wurden und werden die Verletzer deutschlandweit in Anspruch genommen, und zwar möglichst weit von ihrem Wohn- und Geschäftssitz entfernt, und zwar auch dann, wenn das Sitz- oder das nächstgelegene Gericht zum Kreis der ansonsten vom Gläubiger präferierten zählt. Als besonders krass empfindet es der Senat insoweit, dass vor dem LG Köln ein Antragsgegner aus Hamburg (ferner auch aus Bautzen und Pirmasens) in Anspruch genommen wird, wohingegen vor dem LG Hamburg Antragsgegner aus Bonn und aus der Nähe von Düsseldorf in Anspruch genommen werden, und dass ein Gegner aus der Nähe von Würzburg in Berlin, ein Gegner aus Göppingen demgegenüber in Würzburg in Anspruch genommen wird. Des Weiteren werden etwa Gegner aus Bremen oder Umgebung in Braunschweig oder Berlin und Gegner aus Kaiserslautern oder Pforzheim in Magdeburg in Anspruch genommen.