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Filesharing – mit drei Verfahren erneut beim BGH

In der letzten Zeit hat sich bei der schier unendlichen Zahl an Filesharing-Abmahnungen – und neuerdings auch Klagen – viel, vor allem für Abgemahnte und vermeintliche Verletzter getan. Zumindest wird bei den meisten Gerichten nicht mehr so viel angenommen und vor allem Ausführungen der Abmahner als vermeintlich richtig angenommen.

Am Donnerstag dem 11. Juni wird es vor dem BGH mündliche Termine zu drei weiteren Verfahren geben.

In I ZR 75/14 wird der Abgemahnte immerhin auf au den Beklagten auf Schadensersatz von insgesamt 3.000 € und auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Richtigkeit der Ermittlungen des Softwareunternehmens bestritten. Er hat in Abrede gestellt, dass ihm zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugewiesen gewesen sei und dass er, seine in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen oder ein Dritter die Musikdateien zum Herunterladen verfügbar gemacht hätten. Er behauptet, er habe sich mit seiner Familie zur angeblichen Tatzeit im Urlaub befunden. Vor Urlaubsantritt seien Router und Computer vom Stromnetz getrennt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung eines Mitarbeiters des Softwareunternehmens und der Familienangehörigen des Beklagten als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien von dem Rechner des Beklagten zum Herunterladen angeboten worden sind. Es hat angenommen, der Beklagte habe als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzungen einzustehen, weil nach seinem Vortrag ein anderer Täter nicht ernsthaft in Betracht komme.

In der Sache I ZR 7/14 geht es um eine Sache aus dem Jahr 2007, eine Zeit, in der Ermittlungen der potentiellen Täterschaft noch durch die Staatsanwaltschaft erfolgten.

Der Internetanschluss wurde von der Beklagten, ihrem 16jährigen Sohn und ihrer 14jährigen Tochter genutzt. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung räumte die Tochter der Beklagten nach der Belehrung über ihre Rechte als Beschuldigte ein, die Musikdateien heruntergeladen zu haben.

Die Klägerinnen ließen die Beklagte durch Anwaltsschreiben abmahnen. Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab. Die Klägerinnen haben die Beklagte auf Schadensersatz von insgesamt 3.000 € und auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch genommen. Die Beklagte wendet sich gegen die Verwertung des polizeilichen Geständnisses ihrer Tochter und behauptet, sie habe diese über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen belehrt.

Das Landgericht hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung der Tochter der Beklagten der Klage weitgehend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat die Täterschaft der Tochter der Beklagten als erwiesen angesehen und ist von einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten ausgegangen.

Schließlich geht es bei I ZR 19/14 um Folgendes. Nach den Recherchen eines Ermittlungsdienstes der Klägerinnen wurden am 19. August 2007 über eine IP-Adresse 5.080 Musiktitel zum Herunterladen verfügbar gemacht. In dem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren benannte der Internetprovider als Inhaber der IP-Adresse eine Person, die in einem Buchstaben von dem Familiennamen des Beklagten abwich und ansonsten mit seinem Vor- und Nachnamen und seiner Anschrift übereinstimmte.

Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Unterlassungserklärung ab und wies die geltend gemachten Zahlungsansprüche zurück.

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Schadensersatz von insgesamt 3.000 € und auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch. Der Beklagte hat die Richtigkeit der Recherchen des Softwareunternehmens und der Auskunft des Internetproviders bestritten und in Abrede gestellt, dass er oder ein in seinem Haushalt lebender Familienangehöriger die Musikdateien zum Herunterladen angeboten hätten.

Wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, war zum fraglichen Zeitpunkt der Rechner, der im Arbeitszimmer des Beklagten installiert war, eingeschaltet und mit dem Internet verbunden. Die bei dem Beklagten angestellte Ehefrau, die den Rechner neben dem Beklagten beruflich nutzte, verfügte nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen. Dem damals im Haushalt des Beklagten lebenden 17jährigen Sohn war das vor der Nutzung des Computers einzugebende Passwort nicht bekannt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat es aufgrund der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahmen als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien über den Internetanschluss des Beklagten zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sind, und hat angenommen, dass der Beklagte für die Urheberrechtsverletzungen als Täter einzustehen hat.

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Beitragsbild: Q.pictures / pixelio

 

Was bedeutet der Streitwert

Sowohl eigene Mandanten als auch Verfahrensgegner haben uns in letzter Zeit häufig gefragt, warum Sie bei Unterlassungsverfügungen so hohe Streitwerte bezahlen müssten. Deswegen klären wir an dieser Stelle einmal kurz auf: Den Streitwert muss man nicht bezahlen! Der Streitwert dient einzig der Berechnung der Gebühren für Rechtsanwalt und Gericht.

Daher müsste die eigentliche Frage lauten: Wie berechnet sich der Streitwert?

Das hängt immer vom Wert des Verfahrens ab. Am einfachsten berechnet sich der Streitwert in den Fällen, in denen eine Partei von der anderen eine bestimmte Geldsumme gezahlt bekommen möchte. Dann ist die Höhe der Forderung auch gleichzeitig die Höhe des Streitwerts. Anders sieht es aber bei Unterlassungsverfügungen aus. Hier muss der Wert der unterlassenen Handlung geschätzt werden. Zu diesem Zweck wird überlegt, was für ein Schaden entstehen könnte, wenn die Handlung nicht unterlassen werden würde. Das klingt nicht nur ungemein kompliziert, es ist auch teilweise schwer nachvollziehbar. Keine Rolle spielt hierbei, wie hoch der Schaden bisher war, das ist erst beim Schadensersatz relevant. Wird z.B. das illegale Anbieten von Software auf Tauschbörsen (Filesharing) abgemahnt, so ergibt sich der Streitwert aus der Höhe des Schadens, der entstehen könnte, wenn derjenige die Software weiter anbieten würde. Weil Angebote im Internet von Tausenden genutzt werden können, werden aus einer Software im Wert von 10,00 €, plötzlich Streitwerte von 10.000,00 € und mehr. Wie lange das Angebot schon im Netz war und ob überhaupt schon jemand von dem illegalen Angebot Gebrauch gemacht hat, ist dabei unerheblich. Das ist wie gesagt erst beim Schadensersatz wichtig.

Sollte es in einem solchen Fall tatsächlich zu einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung kommen, muss der Betroffene aber selbstverständlich keine 10.000,00 € bezahlen. Vielmehr genügt es einfach die entsprechende Handlung zukünftig zu unterlassen. Tatsächlich bezahlt werden muss nur der Schadensersatz. Der umfasst neben dem tatsächlichen Schaden in Form des illegal erzielten Gewinns oder den Kosten für den Erwerb der legalen Verkaufsrechte, auch die Gebühren für Gericht und Rechtsanwalt.

Ist das Werben auf (potentiell) urheberrechtsverletzenden Internetseiten abmahnfähig?

Schon Orson Welles hatte erkannt: “Recht zu haben ist nur halb so schön, wenn kein anderer Unrecht hat.“ Manchmal reicht es aber bereits aus, wenn man dem anderen nicht habhaft werden kann, um ihm das eigene Recht vorzuhalten. Dies gilt insbesondere, wenn es neben dem Recht an sich, auch noch um eine Menge Geld geht. Dies zeigt sich in den letzten Jahren insbesondere bei Urheberrechtsverletzungen im Internet. Es geht nicht mehr nur darum, die eigentlichen Urheberrechtsverletzer dingfest zu machen, sondern jeden, dem irgendwie eine Verbindung nachgewiesen werden kann. Ob es im Rahmen der Prozesse gegen die Macher von kino.to um die zusätzliche Strafbarkeit der Nutzer beim so genannten Streaming geht (worüber hier bereits ein ausführlicher Blogbeitrag verfasst wurde) oder ob beim Prozess gegen Megaupload die Macher der Seite auch ohne selber rechtswidrige Inhalte hochgeladen zu haben für die Urheberrechtsverletzungen anderer haften sollen, überall sollen alle und jeder in Haftung mit eingeschlossen werden, die sich im weiteren Dunstkreis der Urheberrechtsverletzer bewegt haben. Während in den beiden genannten Fällen die gerichtlichen Entscheidungen noch abzuwarten sind (von der unbegründeten und wohl auch inhaltlich bedenklichen Äußerung eines einzelnen Amtsrichters in Leipzig mal abgesehen) gibt es in einer anderen Frage bereits eine erste gerichtliche Entscheidung.

Im Jahre 2008 hatte das LG Frankfurt a.M. darüber zu entscheiden, ob Unternehmen, die auf Internetseiten mit illegalen Inhalten für sich werben, für die Urheberrechtsverletzungen der Internetseite ebenfalls haften. Um dann in einem kurzen und knappen Urteil zum Ergebnis kommen: Ja. Dies ist insbesondere deshalb interessant, weil der Fall eine ganze Menge komplizierter rechtlicher Probleme aufwirft, die das LG Frankfurt a.M. in seinem Urteil sehr schnell abbügelt.
Zunächst begründet das LG Frankfurt a.M. die Haftung des Werbenden für die Wettbewerbsverletzungen auf der Internetseite mit der angeblichen Störereigenschaft des Werbenden.
Der BGH hat im Jahr 2002 den Begriff des Störers ins Wettbewerbsrecht eingeführt. Demnach haftet im Wettbewerbsrecht derjenige, der „in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beigetragen hat“. Als Mitwirkungshandlung genügt dabei bereits jede Ausnutzung der wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten. Gegen einen solchen Störer hat derjenige, der in seinem Urheberecht verletzt worden ist, den gleichen rechtlichen Anspruch wie gegen den Verletzenden selber. In jüngster Zeit ist der BGH aber immer wieder von der Idee der Störerhaftung abgewichen und hat die Haftung von einer täterschaftlichen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten abhängig gemacht. Eine solche täterschaftliche Verletzung liegt dann vor, wenn durch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr eine zurechenbare Gefahr eröffnet wird, dass Interessen von Marktteilnehmern verletzt werden, die durch das Wettbewerbsrecht geschützt sind und diese Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt wird.

Das LG Frankfurt a.M. hat ohne weiter auf den Wandel in der Rechtsprechung des BGH einzugehen, eine Störereigenschaft des Werbenden angenommen. Es führt dazu aus, dass der Werbende seine Werbung deshalb auf der Internetseite geschaltet hat, weil diese eine besondere Popularität genieße. Diese Popularität wiederum begründe sich auf den illegalen Inhalten der Internetseite. Damit hing der Erfolg der Werbung maßgeblich davon ab, dass auf der wettbewerbswidrigen Internetseite eine Vielzahl der illegalen Inhalte heruntergeladen werden konnte. Ausdrücklich außer Betracht lässt das LG Frankfurt a.M. dabei den Umstand, dass der Werbende durch seine Werbung den Betrieb der Internetseite mitfinanziert.

Das LG Frankfurt a.M. lässt bereits hier einige wichtige Punkte außer Acht. Erstens stellt sich natürlich die Frage, ob ein Rechtsinstitut wie die Störerhaftung, welches vom BGH in seiner Rechtsprechung entwickelt wurde, überhaupt noch angewandt werden kann, wenn der BGH davon wieder abrückt. Zumindest hätte sich das LG Frankfurt a.M. in seiner Begründung auch mit der Frage der täterschaftlichen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten auseinandersetzen müssen. Zweitens ist es doch sehr fraglich, ob das Schalten einer Werbung auf Internetseiten mit illegalen Inhalten per se schon zu einer Störerhaftung führen kann. Hier ist insbesondere bzgl. des kausalen Beitrages zur Rechtsverletzung die Ansicht des LG Frankfurt a.M. zweifelhaft. Ein Beitrag ist nämlich immer dann kausal für eine Rechtsverletzung, wenn die Rechtsverletzung erst durch diesen konkreten Beitrag möglich geworden ist. Der Betrieb der illegalen Internetseite ist aber unabhängig von der Schaltung von Werbung möglich. Selbst wenn das LG Frankfurt a.M. die Finanzierung der illegalen Internetseite durch die Werbung nicht außer Betracht gelassen hätte, wäre eine Kausalität des Beitrages eher zweifelhaft. Geht man davon aus, dass jede Form finanzieller Unterstützung unabhängig von ihrem Umfang zu einer Kausalität führt, dann müsste theoretisch auch die Bank des Betreibers der Internetseite haften, wenn sie diesem Zinsen zahlt. Etwas anderes kann nur dann vorliegen, wenn der Betrieb der Internetseite tatsächlich von der Finanzierung eines Einzelnen abhängt. Auch das Ermöglichen eines Zugangs zu den illegalen Inhalten, welches u.U. ein kausaler Beitrag sein könnte (z.B. Link-Haftung, vom BGH 2010 im Fall Heise gegen die Musikindustrie wegen der Pressefreiheit als höherem Rechtsgut aber abgelehnt), liegt nicht vor. Anders läge es nur, wenn die Internetseite wegen der Werbung aufgerufen werden würde und der Internetnutzer dadurch auf die illegalen Inhalte der Internetseite erst aufmerksam gemacht werden würde, aber das ist wohl fern jeder Lebensrealität.

Des Weiteren übersieht das LG Frankfurt a.M. die fehlende Möglichkeit der Verhinderung durch den Werbenden. Würde man eine Haftung unabhängig von der Möglichkeit der Verhinderung annehmen, dann würde der Werbende z.B. auch für eine Verletzung der Impressumspflicht nach § 5 TMG haften! Der Werbende selber kann jedoch die Verstöße gegen das Urheberrecht durch den Betreiber der Internetseite gar nicht verhindern. Selbst wenn der Werbende seine Werbung nicht weiter auf der illegalen Internetseite schaltet, so wird die Urheberrechtsverletzung dadurch gerade nicht beendet. Es ist auch nicht Aufgabe des Werbenden gegen die Urheberrechtsverstöße der Betreiber der Internetseite gerichtlich vorzugehen, das ist allein die Aufgabe des in seinem Urheberrecht Verletzten.
Aber auch unter dem Gesichtspunkt der täterschaftlichen Verletzung von wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten fällt es schwer eine Haftung des Werbenden zu begründen. Für eine Haftung müsste der Handelnde nämlich, nach dem Prinzip der wettbewerbsrechtlichen Haftung erst ab Kenntnis des Verstoßes, vorsätzlich handeln. Vorsätzlich wird hier aber lediglich die Werbung geschaltet. Durch die Werbung entsteht jedoch nicht automatisch eine Gefahr für Wettbewerbsrechte Dritter. Wäre dem so, wäre Werbung im Allgemeinen ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Im Ergebnis scheint nicht nur die Begründung des LG Frankfurt a.M. für die Störereigenschaft des Werbenden deutlich zu kurz geraten sein, sie ist so pauschal wohl auch nicht mit geltendem Recht vereinbar. Vielmehr muss der Werbende auf den Verletzer von Urheberrechten zumindest insoweit tatsächliche Einflussmöglichkeiten haben, als dass er die Verletzung selber unterbinden kann oder die Verletzung zumindest erheblich erschwert.

Darüber hinaus musste sich das LG Frankfurt a.M. mit der Frage auseinandersetzen, welchen Prüfungsumfang eine Abmahnung wegen Werbung auf Internetseiten mit illegalen Inhalten beim Werbenden auslöst. Insbesondere, ob der Werbende lediglich die beanstandete Werbung von der illegalen Internetseite entfernen muss oder ob der Werbende auch alle Werbungen von ähnlichen Seiten entfernen lassen muss.

Das LG Frankfurt a.M. kam im Ergebnis zu einer umfangreichen Prüfungspflicht aller Werbungen, die durch den Werbenden geschaltet wurden.
Auch hier ist die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. zumindest diskussionswürdig. Zum einen wird die umfangreiche Prüfungspflicht vom LG Frankfurt a.M. in keiner Weise näher begründet zum anderen führt diese Ansicht zu in der Praxis unhaltbaren Zuständen.

In der Praxis schaltet der Werbende die Werbung nicht zwangsläufig selber, sondern z.B. unter der Zuhilfenahme einzelner Mittler. Es ist für den Werbenden deshalb u.U. nicht einmal bekannt, wo er tatsächlich überall Werbungen geschaltet hat. Darüber hinaus ist der Umfang von Werbemaßnahmen teilweise riesig, die vom LG Frankfurt a.M. angenommene Prüfungspflicht wäre demnach nahezu uferlos. Insbesondere weil dem Werbenden eine Schaltung von Filtersystemen oder anderen technischen Lösungen auf der Internetseite gerade nicht möglich ist. Er müsste jede Werbung quasi eigenhändig überwachen. Außerdem müsste der Werbende seiner Werbeabteilung eine eigene Rechtsabteilung angliedern, die die Internetseiten auf Wettbewerbsverstöße untersuchen müsste. Im Lichte der Rechtsprechung des BGH zur täterschaftlichen Verletzung von wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten, die anders als die Störerhaftung auch einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch begründet, wäre der Werbende sogar gezwungen alle Internetseiten, auf denen er Werbungen geschaltet hat, rund um die Uhr überwachen, um seine Haftung ausschließen zu können. Würde man diese Prüfungspflichten nicht sachgerecht begrenzen, wäre dies das Ende der Werbung im Internet.
Und auch wenn man eine Mitwirkung des Werbenden bzgl. der Verletzung des Wettbewerbsrechts annehmen würde, so stünde eine derart umfangreiche Prüfungspflicht nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Mitwirkungsgrad des Werbenden an der Verletzung. Dieser ist nämlich wie bereits dargelegt nur minimal.
Alles in allem hat das LG Frankfurt a.M. seine Rechtsansicht nicht nur unzureichend begründet, es darf auch bezweifelt werden, dass eine Haftung des Werbenden oder eine umfangreiche Prüfungspflicht überhaupt so ohne weiteres entstehen kann. Aus diesem Grund ist es auch nicht weiter verwunderlich, dass das Berufungsverfahren beim OLG Frankfurt a.M. unter dem Aktenzeichen 6 U 36/08 läuft.

Es bleibt zu hoffen, dass das OLG Frankfurt a.M. der Ansicht des LG nicht folgen wird. Wie dargelegt, gibt es im deutschen Recht keine Grundlage für eine Haftung des Werbenden für illegale Inhalte einer Internetseite, weder nach dem Prinzip der Störerhaftung noch nach der neueren Rechtsprechung des BGH. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Werbende auf den illegalen Inhalt der Internetseite aufmerksam gemacht worden ist, weil auch die Haftung nach Kenntnis der Urheberrechtsverletzung nur für den Täter bzw. Störer gilt und nicht unbegrenzt für jeden. Sollte noch nicht einmal feststehen, dass die Inhalte auf der Internetseite tatsächlich illegal sind, ist eine Haftung des Werbenden erstrecht ausgeschlossen. Schlussendlich muss auch im Urheberrecht der Anspruch gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner geltend gemacht werden und das ist stets derjenige, welcher den Urheberrechtsverstoß begeht. Der Umstand, dass die Täter schwer bis gar nicht zu erwischen sind, kann unmöglich die Haftung auf nicht verletzende Dritte ausweiten. Auch wenn das Recht dann nur noch halb so schön ist.

Vielen Dank für die Mitarbeit geht an den Rechtsreferendar Dominik Büttner.

Grauzone des Urheberrechts – gibt es im Schatten des § 44a UrhG „ka Sünd‘“?

Die Abmahnwelle hat vielen Internetnutzer den Spaß an Tauschbörsen verdorben. Das heißt aber für viele noch lange nicht, auf kostenlose geschützte Inhalte im Internet zu verzichten. Vielmehr erfahren Angebote zum Direktdownload oder per Stream nun gesteigerten Zuspruch seitens der Konsumenten. Die überwiegende Mehrheit wähnt sich vor dem Urheberrechtsgesetz in Sicherheit, da sie doch so zumindest selbst keine Dateien mehr im Internet anbieten (der Hauptvorwurf der Abmahner) und beim Stream nicht einmal Dateien heruntergeladen –

– haltstopp: ganz sicher?

Man könnte zunächst einwenden, dass das Risiko, erwischt zu werden, viel geringer ist als beim Filesharing. Damit verlässt sich der Downloadende aber darauf, dass die Anbieter der Dateien ihre Aufzeichnungen darüber nicht herausgeben, wer wann und wozu auf ihre Rechner zugegriffen hat. Ob man dies möchte muss jeder für sich selbst entscheiden. Anwaltliche Vorsicht gebietet jedoch darauf hinzuweisen, dass es keinesfalls unmöglich ist, einen Download nachzuweisen. Vielmehr sollte eine rechtliche Bewertung angestellt werden.

Beim Downloaden eines Werkes wird dieses vervielfältigt. Schließlich ist ja auch der Sinn des ganzen Vorgangs, sich eine digitale Kopie eines Werkes anzufertigen. Wer sich beim direkt-Download in Sicherheit wiegt, der verlässt sich nur darauf, nicht erwischt zu werden. Der Verstoß gegen Urheberrecht dürfte jedem klar sein.

Beim Streamen sieht das anders aus. Viele wissen dabei gar nicht genau, welche Vorgänge zwischen Host und Rechner dabei ablaufen. Aber wie in den meisten Fällen hilft das Nichtwissen bei der rechtlichen Bewertung nicht viel weiter.

Das Streamen funktioniert in etwa so: genau wie beim Download werden Dateien vom Anbieter auf einen Server gestellt und von dort auf die Festplatte des Rechners zuhause geladen. Allerdings werden sie dort automatisch auf einem besonderen Teil der Festplatte gespeichert, den der Internetbrowser sich reserviert hat, um Daten zwischenzuspeichern. So können Ladezeiten im Internet verkürzt werden, da der Computer schneller auf die eigene Festplatte als auf den Server im Internet zugreifen kann, wenn man dieselbe Internetseite nochmals besucht. Dieses so genannte Cache wird, je nach Einstellungen, nach einer bestimmten Zeit oder wenn es eine bestimmte Größe erreicht gelöscht.

Ist deshalb das Betrachten eines Streams etwas grundsätzlich anderes als ein Download?

Was den Anbieter angeht kann man feststellen, dass die Daten bzw. Werke öffentlich zugänglich gemacht werden. Das UrhG räumt den Urhebern das ausschließliche Recht der Verwertung ihrer Werke zu, gem. § 19a UrhG auch das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung. Damit wird in das Recht des Urhebers eingegriffen. Das Anbieten eines Streams unterscheidet sich also rechtlich nicht vom Angebot eines „normalen“ Downloads oder dem Anbieten von Dateien in Tauschbörsen.

Hinsichtlich des Betrachters des Streams ist es komplizierter. Dem Urheber steht auch gem. § 16 UrhG das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung seiner Werke zu. Dies sind alle körperlichen Festlegungen eines Werkes, die geeignet sind, Werke den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen, mithin alle Speicherungen in Arbeits- und Hauptspeicher. Da der Urheber (oder der, der seine Verwertungsrechte wahrnimmt) seine Zustimmung für diese Vervielfältigung in den allermeisten Fällen nicht gegeben hat, wird also auch beim Streamen in das Urheberrecht eingegriffen.

Wer jetzt meint, es könnte sich um eine legale Privatkopie handeln, wird schnell enttäuscht:  wer bei einer Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig ins Netz gestellte Datei als Vorlage verwendet, genießt nicht den Schutz des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG. Über die genauen Grenzen des Begriffs „offensichtlich“ kann man sicherlich streiten – aber die allermeisten Angebote, insbesondere die von aktuellen Kinofilmen, muss man aber als offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemacht betrachten. Oder glaubt jemand ernsthaft, dass diese Portale sich Lizenzen von den Rechteinhabern haben einräumen lassen?

Jetzt gibt es allerdings als letzten (womöglich) rettenden Strohhalm den § 44a UrhG, der vorübergehende Vervielfältigungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. Bei meiner Recherche habe ich sehr oft gelesen, dass das Cachen beim Betrachten von Streams eine eben solche vorübergehende Vervielfältigung ist. Bei näherem Betrachten sind mir jedoch Zweifel gekommen, denen ich im nächsten Teil dieses Artikels nachgehen möchte.

Teil 2 des Artikel findet man hier

Was tun bei Abmahnung wegen Filesharing?

Ein Anwalt ist kein Wunderheiler, aber es gibt einige Möglichkeiten, sich gegen Abmahnungen wegen Filesharing zu wehren.

Zum Beispiel ist die erfasste IP-Adresse – das einzige Beweismittel, das den Abmahnern zur Verfügung steht – angreifbar. Denn IP-Adressen werden nicht wie Telefonnummern fest einem Anschluss zugeordnet, sondern bei jedem Einwählen neu vergeben. Weicht die Uhrzeit beim Erfassen der IP-Adresse nur ein wenig ab, so kann die IP-Adresse inzwischen einem anderen Anschluss zugeordnet worden sein. Und vor Gericht muss der Abmahnende als Kläger im Zweifel beweisen, dass die IP-Adresse fehlerfrei erfasst wurde. Mehr dazu auch hier.

Beim Herunterladen von Daten über Filesharing-Programme kann das Anbieten von Dateien auf dem eigenen Rechner deaktivieren. Von Dateien, die gerade heruntergeladen werden, werden jedoch die bereits heruntergeladenen Bruchteile angeboten. Ob diese jedoch Urheberrechtsschutz genießen ist gerichtlich noch nicht geklärt. An dieser Stelle kann man ebenfalls für die Verteidigung gegen Abmahnungen ansetzen.

Meist wird schließlich mit der Abmahnung neben der Anwaltsgebühr auch Schadensersatz geltend gemacht. Im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch besteht ein Anspruch auf Schadensersatz nur, wenn der Kläger beweisen kann, dass der Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Auch dies lässt sich zur Verteidigung vorbringen.

Es gibt noch ein paar weitere Ansatzpunkte. Zudem hat jeder Einzelfall Besonderheiten, aus denen sich manchmal Vorteile für den Mandanten ziehen lassen. In jedem Grund genug auf jeden Fall, gegen Abmahnungen vorzugehen anstatt diese klaglos hinzunehmen.

Sind Sie Jurist und beschäftigen sich mit Urheberrecht? Dann würden wir uns über Ihre Kommentare und Ansichten freuen!

AG Frankfurt verweigert Kornmeier Kostenerstattung

Dieser Faux Pax der Kanzlei Kornmeier hat jetzt vor dem Amtsgericht Frankfurt im Verfahren Az. 31 C 1078/09) am 29. Januar 2010 ein juristisches Nachspiel gehabt.

Das Gericht bestätigte, dass der Kanzlei Kornmeier als Kläger kein Kostenerstattungsanspruch nach dem RVG zustehe, weil – wie Udo Kornmeier bereits anderweitig eingestand – die Kanzlei gegenüber dem Mandanten Digiprotect auch nicht nach dem RVG abrechnet.

Einen anderen Kostenanspruch aus dem Vertrag zwischen Kornmeier und Digiprotect, der den Klägern unter Umständen zustehen würde, verweigerte das Gericht ebenfalls, weil die Kanzlei die entsprechenden Dokumente nicht vorlegte.

Es wird also dünn auf der Eisscholle für Filesharingabmahner und das nicht nur, weil so langsam in der Natur Tauwetter einsetzt, sondern auch weil zum einen das Geschäftsmodell langsam wegbricht und – wie unser Referendar Keydel in einem der folgenden Beiträge zeigen wird – es auch ansonsten so einige weitere Angriffspunkte gegen derartige Kostenansprüche gibt.

Einen abschließenden Kommentar möchte ich aber trotzdem noch loswerden: Ich, und das nicht nur in meiner Funktion als Rechtsanwalt, bin absolut gegen Urheberrechtsverletzungen und dafür dass Rechteinhaber ihre Rechte verteidigen können, ja wir gehen in anderen Urheberrechtsachen dagegen auch als Kanzlei vor.

Aber analog der Diskussion über die Steuersünder-CD gilt doch: Das Ziel heiligt die Mittel nicht. Die Art und Weise, wie Filesharing-Abmahnungen in letzter Zeit zu einem Massengeschäft geworden sind, ist nicht nur absolut inakzeptabel und hat den Ruf der Juristen durchaus geschadet, nein es ist auch deswegen nicht hinzunehmen, weil es dabei in aller Regel eben nicht mehr um den Schutz von Urhebern oder Künstlern geht, sondern es wirklich ein „Geschäftsmodell“, eine weitere Einnahmequelle geworden ist.

Dämpfer für Filesharing-Abmahner? US Studie bestätigt Zweifel an der Beweisführung via IPs

Ein Ansatzpunkt für Anwälte, die potentielle Nutzer von Filesharing-Diensten vertreten, ist in letzter Zeit, die Beweisführung der Rechteinhaber, basierend auf der IP-Adresse des angeblichen Rechteverletzers, anzuzweifeln. Eine neue Studie der Universität Washington zeigt jetzt, dass diese Zweifel nicht nur hilflose Versuche der Anwälte sind, sondern durchaus berechtigt sein können. Die Studie zeigt, dass jederzeit Beschuldigungen und somit Abmahnungen erfolgen können, obwohl die betreffende Person weder Daten heruntergeladen noch getauscht hat. Gleichzeitig weißt die Studien nach, dass die IP-Adresse manipuliert werden kann. Die Studie findet man hier.

Die Entwicklung der Rechtsprechung dürfte daher in Deutschland spannend bleibend. Bereits im März hatte das Landgericht Hamburg entschieden, dass die von der Firma proMedia gefertigten Ausdrucke hinsichtlich der IP-Adresse kein geeignetes Beweismittel für die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen seien.