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Schadensersatz

Entschädigung bei Flugverspätung

Wer heutzutage schnell und bequem größere Strecken zurücklegen möchte, bucht schon mal gerne ein Flugzeug für die Reise. Der Preiskampf der einzelnen Anbieter macht es dabei möglich, dass bei rechtzeitiger Buchung so ein Flug auch nicht besonders teuer sein muss. Ärgerlich nur, wenn der Plan schiefgeht, weil das Flugzeug nicht rechtzeitig abheben kann und man erst viel später als geplant am Zielort ankommt.

Was viele Flugreisende nicht wissen, für die durch eine solche Verspätung entstandenen Unannehmlichkeiten steht ihnen gemäß der Verordnung 261/2004/EG vom 11. Februar 2004 je nach Verspätung und Reisedistanz eine pauschale Entschädigung zu (EuGH, Urt. v. 19. November 2009, Az.: C – 402/07 und C – 432/07).

Bei Entfernungen unter 1.500 km und einer Verspätung von über 2 Stunden beträgt die pauschale Entschädigung bereits 250 Euro pro Fluggast. Bei Flügen innerhalb der Europäischen Union (EU) mit einer Entfernung über 1.500 km und bei allen anderen Flügen mit einer Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km liegt die Entschädigungspauschale bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden schon bei 400 Euro und bei nicht innergemeinschaftlichen Flügen mit einer Entfernung von über 3.500 km erhält jeder Fluggast eine Entschädigung von 600 Euro, wenn die Verspätung mehr als 4 Stunden beträgt.

Um die Entschädigung zu erhalten, muss man sich an die ausführende Fluglinie wenden. Dann folgt ein fast schon traditionelles Ritual: Die Fluglinie wird den Anspruch generell ablehnen. Das hat folgenden Grund: die Entschädigungszahlungen erfolgen pauschal und sind daher nicht an den Preis für das Flugticket geknüpft. Wer ein besonders günstiges Flugticket gekauft hat, bekommt u.U. mehr Geld als Entschädigung zurück, als er an die Fluggesellschaft ursprünglich gezahlt hat. Man kann sich an dieser Stelle ohne große ökonomische Kenntnisse ausmalen, was es für eine Fluggesellschaft bedeutet, wenn sie einen gesamten Flug nicht nur kostenfrei ausführen muss, sondern den Fluggästen für die Beförderung auch noch Geld bezahlen soll. Deshalb lehnen die Sachbearbeiter entsprechende Anfragen von Privatpersonen erst einmal grundsätzlich ab. Dabei wird meistens auf einen der folgenden Punkte abgestellt:

  • Es lag ein „außergewöhnlicher Umstand“ vor oder
  • die Entschädigung wurde nicht rechtzeitig geltend gemacht.

Ein „außergewöhnlicher Umstand“ liegt aber insbesondere nur dann vor, wenn die Verspätung aufgrund von Vorkommnissen eintritt, die für die Fluggesellschaft nicht absehbar bzw. nicht beeinflussbar gewesen sind. Typische Beispiele hierfür sind Wetterkapriolen, Aschewolken oder Streik von Personal (insbesondere Piloten oder Fluglotsen). Die erfahrungsgemäß von Fluglinien vorgetragenen „technischen Defekte“ am Flugzeug gehören hingegen in den von der Fluglinie zu kontrollierenden Bereich und stellen daher gerade keinen „außergewöhnlichen Umstand“ dar (EuGH Urt. v. 22. Dezember 2008, Az.: C-549/07).

Als Grund für das verspätete Vorbringen des Rechtsanspruches wird gerne auf die Begrenzung des Art. 35 des Montrealer Übereinkommens verwiesen, wonach der Anspruch innerhalb von 2 Jahren geltend zu machen ist. Art. 35 des Montrealer Übereinkommens ist aber auf Ansprüche aus der der Verordnung 261/2004/EG überhaupt nicht anwendbar (BGH, Urt. v. 10.12.2009, Az.: Xa ZR 61/09). Für solche Ansprüche gilt stattdessen die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von 3 Jahren, beginnend immer zum Jahresende.

Erfahrungsgemäß erfolgt eine Auszahlung der Entschädigung erst, wenn der Fluggesellschaft Post vom Rechtsanwalt zugeht. Bei Fluggästen, die einen Rechtsanwalt beauftragen, ist in der Regel zu befürchten, dass diese ihren Anspruch notfalls auch gerichtlich geltend machen werden. Ein solches Gerichtsverfahren würde der Fluggesellschaft aber noch einmal wesentlich höhere Kosten verursachen, so dass an dieser Stelle häufig nachgegeben wird.

Obwohl die Fluggesellschaften der Einforderung der Entschädigung durch Privatpersonen generell nicht nachkommen, empfehlen wir dringend, dass erst ein entsprechendes Schreiben an die Fluggesellschaft geschickt wird, bevor ein Rechtsanwalt mit der Durchsetzung des Anspruchs beauftragt wird. Erst durch eine Zahlungsaufforderung verbunden mit einer angemessenen Zahlungsfrist kommt die Fluggesellschaft gemäß § 286 Abs. 1 BGB in den sogenannten Schuldnerverzug (sollte die Fluggesellschaft die Entschädigung ablehnen tritt der Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB auch schon früher ein). Sobald sich die Fluggesellschaft im Schuldnerverzug befindet, haftet sie gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB für die Kosten der weiteren Rechtsverfolgung, insbesondere die Kosten der außergerichtlichen Beauftragung eines Rechtsanwalts. Wird der Rechtsanwalt hingegen mit der Bearbeitung der Sache beauftragt, bevor es eine entsprechende Zahlungsaufforderung gab, muss man die dabei entstehenden Kosten grundsätzlich selbst tragen.

Sollten auch Sie Ihren Zielflughafen nicht pünktlich erreicht haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Wir helfen Ihnen dabei Ihr Recht auf eine Entschädigung durchzusetzen. Vergessen Sie aber auch aus Ihrem eigenen Interesse nicht, zunächst eine erste Zahlungsaufforderung an die Fluggesellschaft zu schicken.