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Boykottaufruf – Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht bei Twitter

Twitter ist mit seinen Kurznachrichten vor allem bekannt für persönliche Meinungen und kurze Statusupdates. Es spielt aus diesem Grund auch eine erhebliche Runde in politischen Wahlkämpfen, besonders in den USA, aber inzwischen auch in Deutschland. Auch in Sachsen war dies der Fall und ein Tweet dort erregte die Gemüter eines Mitglieds der AfD.

„„Ab sofort empfehle ich, nicht mehr zum Friseur …in #… zugehen. Inhaber ist ein #AFD ler. Man weiß nie, wo die Schere ansetzt.”

Die Erregung ging so weit, dass dieser, obwohl der Tweet kurze Zeit später entfernt wurde, trotzdem noch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung forderte. Vor dem Oberlandesgericht Dresden scheiterte er mit seinem Ansinnen.

Das Landgericht Leipzig hatte den Beklagten, übrigens ein Mitglied der Grünen, noch zur Unterlassung verurteilt. Die dagegen an das Oberlandesgericht Dresden gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg; der Antrag des Klägers wurde zurückgewiesen.

Nach Ansicht des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden begründe die Empfehlung, die Dienstleistung des Klägers nicht mehr in Anspruch zu nehmen, jedoch keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der Senat bezieht sich dabei auf ältere Rechtsprechung zur Zulässigkeit von wirtschaftlich uneigennützigen Boykottaufrufen im öffentlichen Meinungskampf. Nach Meinung des Senats handelte es sich bei der Äußerung um eine zulässige Meinungsäußerung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG.
Die Äußerung, der Kläger sei Mitglied der AfD, sei eine wahre Tatsachenbehauptung, deren Verbreitung nicht untersagt werden könne. Der Satz: »Man weiß nie, wo die Schere ansetzt.« stelle keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, sondern eine sarkastische und in zulässiger Form zugespitzte Äußerung im Wahlkampf.“

Haben auch Sie ein Problem mit Meinungsäußerungen im Internet oder mit sozialen Medien? Marian Härtel und sein Team haben nicht nur ein persönliches Interesse und auch umfangreiche Erfahrungen, sondern stehen Ihnen auch zunächst unverbindlich zur Seite.

Beitragsbild: M. Großmann  / pixelio.de

Elektronischer Handel

Einstweilige Verfügung, Impressum und Telefonnummern

Was ist die richtige Reaktion auf eine einstweilige Verfügung? Nun, zunächst einmal keine Panik und einen Spezialisten kontaktieren. Das absolut Wichtigste ist jedoch, zu beachten, was die einstweilige Verfügung untersagt und dem nachkommen. Eine fehlende Reaktion kann ein empfindliches Ordnungsgeld zur Folge haben.

Dabei ist jedoch nur wichtig, sich auf den Pfad des Gesetzes zu begeben. Eine interessante Entscheidung dazu gab es letztens vom OLG Frankfurt.

Ein Onlinehändler kassierte eine einstweilige Verfügung aufgrund der fehlenden Telefonnummer im Impressum. Nach der Zustellung der Entscheidung, fügte der Händler die Telefonnummer hinzu, jedoch an eine Stelle, die selber wiederum abmahnfähig wäre, in der Widerrufserklärung. Trotzdem hielt das OLG Frankfurt diesen Umstand nicht für eine Verletzung der Verfügung, da es eine andere Art von Verstoß sei.

Glück gehabt, denn andere Gerichte könnten dies differenzierter sehen. Besser ist es, die einstweilige Verfügung genau zu beachten und eventuell gleich einmal den Vorfall zum Anlass zu nehmen, auch andere Bereiche des Geschäftes oder der Webseite überprüfen zu lassen.

Haben Sie auch Probleme mit einer einstweiligen Verfügung? Marian Härtel und sein Team können Ihnen im IT-Recht, Urheberrecht oder Wettbewerbsrecht helfen und stehen zunächst einmal unverbindlich zur Seite.  

Chinesische Goldverkäufer und die Angst vor dem Anwalt

Es war gar nicht so leicht für eine Mandantin gegen Webseiten chinesischer Unternehmen vorzugehen, die in Deutschland zwar Dienstleistungen für diverse Onlinerollenspiele anbieten, aber sich dabei natürlich nicht an deutsche Gesetze halten wollen. Auf die Abmahnung gab es natürlich keine Reaktion und zunächst hatte es auch den Eindruck, dass die Zustellung der einstweiligen Verfügung keinen Effekt gehabt hat; die Beantragung von Ordnungsgeld war schon beim zuständigen Gericht als…

…als gestern in der Kanzlei ein Einschreiben zugestellt wurde, darin ein handgeschriebener Brief, dass man die Verfügung anerkenne und doch bitte eine neue Rechnung wegen den Kosten zuschicken solle. Noch am gestrigen Tage änderten sich auch noch alle weiteren Sachlagen in der zugehören Akte. Denn plötzlich wurde die Domain an an eine kanadische Firma abgegeben und die DENIC kommt nur wieder doch ins Spiel, da plötzlich existiert weder deutscher Domaininhaber, noch ein deutscher Admin-C existiert, was gegen die Domainbestimmungen der DENIC verstößt. Und ebenfalls am selben Abend stellte man auf der Webseite sogar die Rechtsverstöße ab, was ich nun – so ehrlich bin ich – eigentlich nicht erwartet habe.

Die Sache wird für die chinesischen Miterdenbewohner aber wohl trotzdem unangenehm ausgehen, da sie – wohl aus Respekt vor unseren Briefen – die Domain ins Ausland transferiert haben. Jetzt muss die DENIC nämlich eine ausländische Adresse anschreiben, den Brief aber mit dem Länderkürzel Deutschland bestücken. Da eine solche Post wohl nicht beim Empfänger ankommen wird, dürfte die Domain nächste Woche wohl im Transit landen 😉

Deutscher Richterbund – Fliegender Gerichtstand soll bleiben

In einer aktuellen Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum einstweiligen Rechtsschutz spricht dieser sich für die Beibehaltung des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes aus:

Allein der Umstand, dass von $ 32 ZPO in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebrauch gemacht werden kann, zwingt nicht dazu, den Anwendungsbereich der Vorschrift von vornherein gesetzlich einzuschränken. Die Frage, ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt, ist immer eine solche des Einzelfalls. Ihre Beantwortung sollte deshalb der Rechtsprechung überlassen bleiben. Sie ist bereits nach geltendem Recht in der Lage, Fällen rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung in angemessener Weise zu begegnen.

Desweiteren äußert man sich auch bezüglich des Problems der Dringlichkeit von einstweiligen Verfügungen:

Für die weiter in Erwägung gezogene Einschränkung der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit besteht ebenfalls kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Insoweit gelten die gleichen Überlegungen wie bei der in Erwägung gezogenen Änderung des $ 32 ZPO. Auch hier wird Fällen des Rechtsmissbrauchs bereits nach geltendem Recht durch die Rechtsprechung entgegengewirkt, indem das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Verfügung verneint wird, wenn eine solche wegen desselben Verstoßes bereits bei einem anderen Gerichts anhängig gemacht und im Folgenden wieder zurückgenommen worden ist (OLG Hamburg NJW-RR 2007, 763; LG Frankfurt CR 2007, 786, jeweils zur gleich gelagerten Problematik des $ 12 UWG).