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Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf bei den Regelungen zum Fernabsatz

Juristen schlagen inzwischen oft die Hände über den Kopf zusammen, wenn es um die Frage geht, wie eine Widerrufsbelehrung zu formulieren ist oder wie hoch die Gefahren einer Abmahnung beim Handel über Ebay denn sind. Die Bundesregierung hat zu einer kleinen Anfrage der FDP dazu Stellung genommen und sieht kurioser Weise keinen Handlungsbedarf. Sehr interessant 😉

Wie steht die Bundesregierung zu dem in der Literatur diskutierten Vorschlag, die Rechtslage vereinfacht darzustellen und das Muster in das Bürgerliche Gesetzbuch aufzunehmen?

Das Bundesministerium der Justiz wird demnächst Vorschläge für ein formelles Gesetz unterbreiten, das auch Regelungen zu den Musterbelehrungen enthalten wird. Die geplante Neufassung der Musterbelehrungen im Verordnungswege stellt lediglich einen unverzichtbaren Zwischenschritt auf dem Weg zu Mustern mit Gesetzesrang dar. Nur so kann wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Verwendung der Muster kurzfristig die Grundlage entzogen werden.

Lustig auch folgende Aussage

Vertritt die Bundesregierung die Meinung, dass insbesondere kleine und mittlere Unternehmen in der Lage sein werden, die für sie notwendige Widerrufsbelehrung ohne juristisch beratende Hilfe zu erstellen, insbesondere im Hinblick auf die vielen unterschiedlichen Gestaltungsanweisungen im Verordnungsentwurf, und wie begründet sie ihre Meinung?

Die Musterbelehrungen sind seit ihrer Einführung von den Unternehmen gut angenommen worden, was für ihre Praxistauglichkeit spricht. Durch die geplante Neufassung erhöht sich die Anzahl der Gestaltungshinweise nur unwesentlich. Mit größeren Schwierigkeiten bei der Handhabung der Muster ist deshalb auch in Zukunft nicht zu rechnen.

Wenigstens hat man bei folgender Antwort nicht das Gefühl, dass beim BMJ der Drogenkonsum wohl legalisiert wurde:

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass dieWiderrufsbelehrung künftig für den Verbraucher leicht verständlich sein wird, wenn sie “ nach der Entwurfsfassung “ mindestens 4 DIN A4-Seiten lang sein wird, und wie begründet sie ihre Ansicht?

Die in der Frage angegebene Länge ist durch die bei Fernabsatzverträgen, Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr und Teilzeit-Wohnrechteverträgen orgesehene Wiedergabe bestimmter Vorschriften in einem Anhang bedingt. Das Bundesministerium der Justiz prüft derzeit, ob auf den Anhang zur Widerrufs-und Rückgabebelehrung verzichtet werden kann.

Wer die ganze Stellungnahme lesen möchte, findet diese hier

Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen beginnt nicht frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung

Eine interessante Entscheidung erreicht uns vom OLG Düsseldorf, auch wenn dies nur eine Teil von vielen Unsicherheit beispielsweise im Ebayhandel beseitigt. Das riesige Chaos, welches sich inzwischen rund um die Frage der richtigen Widerrufsbelehrung aufgetan hat, bleibt somit bestehen, denn geht man nach aktueller Rechtssprechnung ist nicht einmal die Musterbelehrung des Justizministeriums rechtsfehlerfrei und somit Abmahnungen ausgesetzt.

So führt das OLG Düsseldorf aus:

Die vom Antragsgegner verwendete Belehrung: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung“ ist zwar insoweit zutreffend, als die Frist jedenfalls nicht vor dem Erhalt einer in Textform erfolgten Widerrufsbelehrung beginnt, sie ist aber falsch, weil nach $ 312d Abs. 2 S. 1 BGB die Frist bei der hier streitigen Lieferung von Waren nicht vor dem Tages ihres Eingangs beim Empfänger beginnt. Die verwendete Formulierung informiert damit unzutreffend über diesen wesentlichen Punkt, weil beim Verbraucher der Eindruck entstehen könnte, schon die zum Beispiel in einer Bestätigungs-E-Mail enthaltene Widerrufsbelehrung setze den Lauf der Widerrufsfrist in Gang.

Der Meinung des Antragstellers schließt das Gericht sich an und führt noch einmal aus

Zwar sieht das Gesetz in $ 355 Abs. 2 BGB vor, dass die Widerrufsfrist mit Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform beginnt. Diese Vorschrift ist allerdings im Zusammenhang mit $ 312 d Abs. 2 BGB zu lesen. Nach $ 312 d Abs. 2 beginnt die Widerrufsfrist abweichend von $ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Warenlieferungen nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. $ 187 BGB wiederum bestimmt, dass dann, wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist, die Frist am Tag nach Eintritt des Ereignisses beginnt.

Insgesamt herrscht im Problemkreis „Widerrufsbelehrung“ eine große Rechtsunsicherheit und ein fast unübersichtliches Chaos. Ohne Gang zum Anwalt sollte man kaum tätig werden. Beachtet man dabei sogar den Umstand, dass die neue Musterbelehrung des Justizministeriums bei kleiner Schrift 4!!! DinA4 Seiten lang ist, wird der Irrsinn einmal so richtig deutlich. Ich möchte mich daher der Aktion der Kollegen von Internetrecht Rostock anschließen.

Abmahnsicher

Anwälte dürfen ihre Dienste online versteigern

So geht die Zeit nun auch mit der BRAO und erweitern sich plötzlich die Werbemöglichkeiten für Anwälte. Das Bundesverfassungsgericht hat gestern entschieden, dass Anwälte ihre Dienste auf Ebay versteigern dürfen, ohne gegen Berufsrecht zu verstoßen.

Der Beschwerdeführer ist Fachanwalt für Familienrecht. Er bot Beratungen in einem Internetauktionshaus an. Dabei handelte es sich um zwei „Beratungen bis 60 Minuten in familien- und erbrechtlichen Fragen“ mit Startpreisen von 1 € beziehungsweise 75 € und um einen „Exklusivberatungsservice (fünf Zeitstunden)“ mit einem Startpreis von 500 €. Die Rechtsanwaltskammer erteilte dem Beschwerdeführer eine Rüge, da die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in der Form von Internetauktionen berufsrechtswidrig sei. Das Anwaltsgericht bestätigte die Rüge.

Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war jedoch erfolgreich. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht der Berufsfreiheit verletzen.

Dazu führte diese aus:

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung dürfen Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten, soweit die Werbung nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus kann nicht als Werbung um ein Mandat im Einzelfall behandelt werden. Zwar kommt mit dem Meistbietenden ein Mandatsvertrag zustande, jedoch zielt die Werbung des Rechtsanwalts – schon mangels Kenntnis vom potentiellen Mandanten und dessen Beratungsbedarf und weil der Aufruf der Internetseite des Auktionshauses vom Willen des Rechtsuchenden abhängt – nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall.

Ein Verbot der Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus kann auch nicht auf die Bewertung als eine unsachliche Werbung gestützt werden. Die Art und Weise der Informationsübermittlung ist bei Versteigerungen in einem Internetauktionshaus dadurch gekennzeichnet, dass nur derjenige, der die entsprechende Internetseite aufruft, davon Kenntnis nimmt. Die Werbung über eine solche passive Darstellungsplattform belästigt regelmäßig nicht und drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit unvorbereitet auf. Auch die Wiedergabe der angebotenen Beratungsleistungen mit einem niedrigen Startpreis oder dem aktuellen Höchstgebot ist nicht irreführend.

Für eine Beeinträchtigung schützenswerter Gemeinwohlbelange ist nichts ersichtlich. Die Versteigerung von Beratungsleistungen über ein Internetauktionshaus deutet weder auf eine Vernachlässigung von anwaltlichen Berufspflichten hin noch gefährdet dies die ordnungsgemäße Berufsausübung. Die gebührenrechtliche Bestimmung, wonach die Vergütung anhand gesetzlich festgelegter Kriterien vom Rechtsanwalt zu bestimmen ist, wird bei einer Versteigerung nicht konterkariert. Dem Rechtsanwalt steht es frei, eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Honorarvereinbarung zu treffen. Nichts anderes geschieht bei einer Versteigerung.

Eine Versteigerung von Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus verstößt auch nicht gegen das Verbot, das dem Rechtsanwalt untersagt, für die Vermittlung von Aufträgen eine Provision zu zahlen. Die dem Auktionshaus zu zahlende Provision wird nicht für die Vermittlung eines Auftrages geschuldet; denn das Internetauktionshaus stellt lediglich das Medium für die Werbung der Anbieter zur Verfügung. Seine Leistung durch das Überlassen einer Angebotsplattform ist vergleichbar mit den Leistungen der herkömmlichen Werbemedien.