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Abmahnung wegen Grauimporten

© Axel Bueckert - Fotolia.comDie SCHULTERIESENKAMPFF Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt derzeit im Namen der Ubisoft GmbH sowie der Namco Bandai Games Germany GmbH Online-Händler wegen Grauimporten von Computerspielen ab. Grauimporte, auch Parallelimporte genannt, sind Importe von Waren aus dem Ausland durch Händler, die dafür nicht ausdrücklich vom Hersteller autorisiert worden sind. Grund für die Abmahnungen ist eine fehlende Alterskennzeichnung der freiwilligen Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware (USK) auf den Verpackungen der jeweiligen Spiele.

Grundsätzlich besteht seit dem 1. April 2010 in Deutschland für Computer- und auch Konsolenspiele eine gewisse Kennzeichnungspflicht bzgl. der Altersfreigabe des jeweiligen Spiels. Nicht gekennzeichneter Spiele werden gemäß § 12 Abs. 3 JuSchG wie Spiele mit der Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“ (nur an Personen über 18 Jahren) behandelt, für die es sehr strenge Einschränkungen gibt, u.a. dürfen diese nicht im Online-Handel vertrieben werden (Ausnahme: der Online-Händler nutzt technische oder sonstige Vorkehrungen, die sicherstellen, dass kein Versand an Kinder oder Jugendliche erfolgt).

Darüber hinaus ist das deutsche Recht an dieser Stelle auch besonders streng und lässt andere als die deutsche Alterskennzeichnung der USK (z.B. PEGI für Europa oder ESRB für die USA) nicht gelten. Somit sind importierte Spiele, auf denen die entsprechende Kennzeichnung der USK fehlt, als nicht gekennzeichnet zu betrachten und dürfen daher nicht im Online-Handel vertrieben werden. Das gilt sogar dann, wenn das Spiel für den deutschen Markt eigentlich ohne Altersbeschränkung freigegeben worden ist. Die Kennzeichnung selbst muss sowohl auf dem Datenträger als auch auf der Verpackung des Spiels aufgebracht sein.

Ungeklärt ist noch, ob die Online-Händler, wenn der Datenträger selbst mit der USK-Kennzeichnung versehen ist, die Verpackung nachträglich selber entsprechend kennzeichnen dürfen. Dieses Vorgehen ist in den Abmahnungen ebenfalls in mehreren Fällen moniert worden. Tatsächlich könnte man aber § 28 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG genau dahingehend auslegen, dass es dem Händler erlaubt ist, einen entsprechenden Hinweis auf der Verpackung anzubringen, wenn der Datenträger selbst von der USK eingestuft worden ist (der Händler darf selbstverständlich nicht eine Kennzeichnung entgegen der USK-Vorgabe auf dem Datenträger oder gar ein Kennzeichnung nach seiner persönlichen Einschätzung vornehmen, wenn der Datenträger nicht überhaupt nicht von der USK geprüft wurde). Schwierig könnte dann allenfalls noch sein, dass die Kennzeichnung permanent erfolgen muss, d.h. nicht von der Verpackung ablösbar sein darf. Dies ist aber insbesondere bei Aufklebern, die lediglich auf einer das Verpackung umhüllenden Plastikfolie angebracht , definitiv der Fall und daher in jedem Fall nicht ausreichend.

Der Verkauf von Produktschlüsseln von Computerspiele („Keyselling“) verstößt gegen das Urheberrecht

Das Landgericht Berlin ist der Meinung, dass das sogenannte Keyselling gegen das Urheberrecht der Publisher verstößt und zwar unabhängig von der Frage, ob Keys nur einmal beispielsweise bei STEAM oder Origin einlösbar sind, da der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz jedenfalls dann keine Anwendung finde, wenn der „Keyseller“ eine vom Rechteinhaber verliehene Form aus physischem Datenträger und Produktschlüssel, eigenmächtig aufspaltet und nur den Produktschlüssel weitervertreibt.

Das Landgericht verneinte die Übertragbarkeit der „UsedSoft“-Entscheidung des EUGH auf den Fall des Vertriebs von Produktschlüsseln für Computerspiele insbesondere aufgrund der besonderen Verbindung von Computerspiele aus Computersoftware und Filmwerkbestandteilen.

Das inhaltlich und rechtlich durchaus fragwürdig begründete Urteil dürfte jedoch in der Branche Signalwirkung haben, da die unterliegende Partei nicht in Berufung ging und die tatsächliche Vereinbarung mit der „Usedsoft“-Entscheidung somit, zumindest nicht in diesem Fall, überprüft werden wird.

Artikel zu OLG Hamburg, AZ U 81/07 bzgl. Onlineverkauf eines indizierten Spieles

Jugendschutz ist spätestens seit den Geschehnissen in Winnenden wieder in aller Munde. Dabei wird natürlich heftig diskutiert, ob es eine Verschärfung der Jugendschutzregelungen geben sollte oder ob die bestehenden Gesetze ausreichend sind, aber besser durchgesetzt werden müssten bzw. die Händler stärker in die Verantwortung zu nehmen sind. Mit einem derart gelagerten Fall hatte das OLG Hamburg sich zu beschäftigen.

Im Ergebnis entschied das OLG, dass ein Anbieter von PC-Spielen für Jugendliche dazu verpflichtet ist, fortlaufend seine Produktpalette daraufhin zu überprüfen, ob die Spiele in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurden. Wird eine Indizierung eines Spiels veröffentlicht, muss er das Spiel umgehend aus seinem Sortiment nehmen.

Genauer ging es um den Titel „50 Cent Bulletproof“, den der Beklagte über seinen Onlineshop vertrieb und über den am 31. März 2006 veröffentlicht wurde, dass das Spiel in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen worden sei. Den Verkauf des Spieles für die Playstation rügte eine Konkurrentin mit Hilfe einer Abmahnung und bekam vom OLG Hamburg Recht. In dem fortgesetzten Verkauf eines indizierten Spiels würde ein erheblicher Wettbewerbsvorteil des Beklagten liegen. Wird gegen verbraucherschützende Marktverhaltensnormen des JuSchG verstoßen, so würde der Wettbewerb im Sinne von § 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

Die Beschränkung des Versandhandels mit indizierten Medien diene insbesondere dem Schutz der Kinder und Jugendlichen, bei denen es sich um besonders schutzwürdige Verbraucher handelt. Die erhebliche Bedeutung dieses Jugendschutzes findet Ausdruck in der strafrechtlichen Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Versand- und damit auch Internethandels mit derartigen Medien. Eine derartige Beeinträchtigung stelle sich damit schon aus der Natur der Sache als „nicht nur unerheblich“ im Sinne dieser Vorschrift dar. In diesem Zusammenhang sei es auch unerheblich, wie viele Zugriffe es in dem Referenzzeitraum auf das beanstandete Produkt tatsächlich gegeben hat. Eine unerlaubte Handlung ist auch deshalb schon nicht erheblich, weil sie nur einmal oder nur für eine kurze Zeit vorgenommen worden ist. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten teilte das Gericht ausdrücklich nicht.

Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, sein Produktangebot ständig auf die Indizierung einzelner Spiele durchzugehen bzw. die Veröffentlichungen indizierter Produkte zu verfolgen und entsprechende Spiele aus seinem Sortiment zu nehmen. Entsprechend sah das Gericht einen Unterlassungsanspruch aus unlauterem Wettbewerb als gegeben an.

Diese Pflicht dürfe er auch nicht auf seinen Großhändler übertragen und sich auf dessen Daten verlassen. Die Frist von gut einer Woche nach Veröffentlichung der Indizierung des Spiels „50 Cent Bulletproof“, welche die Klägerin mit ihrer Abmahnung gewartet hatte, sei ausreichend gewesen, um der genannten Verpflichtung nachzukommen.

Die Argumentation ist an sich schlüssig, denn die Jugendschutzregelungen aus § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG zum Schutze der Jugend stellen Marktverhaltensregelungen zum Schutze des Verbrauchers dar (wie bereits der BGH in 2007 entschieden hat) und können bei Nichtbeachtung somit über nach § 3, 4 Nr. 11, UWG zu entsprechenden kostenpflichtigen Abmahnungen führen. Da sich die Argumentation auch auf fehlerhaft bezeichnete Altersfreigaben erweitern lässt und somit das Anbieten eines Spieles ohne Jugendfreigabe mit einer Kennzeichnung beispielsweise als „ Freigegeben ab 16 Jahren gemäß § 14 JuSchG“ ebenfalls zu einer Abmahnung eines Konkurrenten führen könnte, sollte auf die Datenpflege besonders geachtet werden, insbesondere da ein Großhändler auch falsche Daten liefern könnte und einem als Abgemahnter dann nur ein möglicher Regressanspruch gegen den Großhändler bleibt.

Übrigens ist auch eine Exkulpierung nicht dahingehend möglich, dass ein unerfahrener Angestellter die Daten eingetragen und dabei einen Fehler begangen hat. Auch für einen solchen Fehler muss der Onlinehändler haften.

Interessant ist an dem Urteil desweiteren, dass das OLG Zweifel des Beklagten, dass es sich bei dem von ihm angebotenen Spiel gerade um die indizierte „EU-Version“ handelte, nicht gelten ließ. Die Klägerin dürfe, in Abwesenheit sonstiger Anhaltspunkte, ohne Weiteres davon ausgehen, dass ein in der Europäischen Union ansässiger Anbieter die für diesen Wirtschaftsraum auf den Markt gebrachte und allgemein zugelassene Version anbietet.

Der anwaltliche Rat muss daher lauten: Augen auf beim Warenbestand!

Das Team wächst

So langsam geht alles seinen Weg und auch wenn die Handwerker wohl bis zum 1. Februar 2008 nicht vollständig fertig werden in unserem neuen Büro, so wird dort auf jedenfall kräftig gewuselt, auch um eine neue und moderne IT-Verkabelung haben zu können. Fehlen eigentlich nur noch Möbel für den Empfangsbereich und diverse andere Stellen im Büro, morgen wird aber auch da die Entscheidung fallen.

Abgeschlossen ist zumindest einmal die Suche nach festen Mitarbeitern. Ab 1. Februar wird uns eine neue Rechtsanwaltsfachangestellte unterstützen, die selber an der Computerspielbranche ein großes Interesses hat und somit perfekt in unser am Anfang 5 Mann Team passen wird. Unterstützt wird diese von einer Auszubildenden zur Rechtsanwaltsfachangestellten, die uns ab 1. März im Büro im Alltag begleiten wird und hoffentlich auch während der Ausbildung genauso interessiert ist, wie sie es während des Bewerbungsgespräches darstellte. Das 6. Teammitglied wird als Praktikantin dann nur 4 Wochen bleiben ab Mitte März, dafür aber hoffentlich interessante Einblicke in die französische Rechtstradition bieten.

Sollten tatsächlich alle Planungen aufgehen und eine sorgenfreie Reise nach Los Angeles/San Francisco zur Games Developers Conference  im März möglich sein?

Patentierung von Onlinespielen

Das US-Unternehmen Worlds.com hat laut den Kollegen von Virtual Worlds.com ein Patent aus dem Jahre 2000 beim US Patentamt eingetragen bekommen, welches die die Positionierung von Figuren in einer Onlinewelt anhand von Eingaben über die Tastatur beschreibt, also anscheinend die Funktionsweise von so ziemlich jedem MMO (Massive Multiplayer Onlinegames). Als erste „Amtshandlung“ klagt Worlds.com jetzt gegen den MMO-Anbieter NCSoft, die sich unter anderem für Lineage verantwortlich zeigen und kündigt gleichzeitig an, auch andere Anbieter zu Lizenzzahlungen zwingen zu wollen.

Das Verfahren dürfte nicht nur für Fans und Hersteller von MMORPGs interessant sein, sondern bietet auch viele juristische Fragestellungen. So darf beispielsweise bezweifelt werden, ob das Patent von Worlds.com nicht schon im Jahr 2000 zum Stand der Technik gehörte und somit, zumindest nach deutschem Recht, im Wege eines Nichtigkeitsverfahrens, überhaupt Bestand hätte.

Auch der geschätzte Kollegen Andreas Lober resümiert über das das Verfahren und stellt sich die Frage, ob die angegriffenen MMO denn überhaupt das Patent nutzen, oder nicht den gleichen Effekt mit anderen Mitteln erreichen, was keine Patentverletzung darstellen würde. Eine Frage, die im Detail schwer und nur in einem langwierigen Verfahren zu beantworten sein wird.

Ich werde versuchen über die weitere Entwicklung zu berichten.

Markt für Computerspiele wächst um 21 Prozent

Der BIU gab heute neue Jahreszahlen für den Markt bei interaktiver Unterhaltungssoftware bekannt. Danach erzielte der deutsche Mart mit einem Gesamtumsatz in Höhe von 1,362 Mrd. Euro ein neues Rekordergebnis. Die Videospielkonsolen, bei denen der Generationswechsel mit der Einführung der Sony Playstation 3 abgeschlossen wurde, sind weiterhin die Wachstumstreiber: Der Umsatz mit Videospielen stieg um 38% auf 904 Mio. € (Vorjahr: 654 Mio. €). Mit einem Wachstum von 65 % auf 360 Mio. € (Vorjahr: 220 Mio. €) erweisen sich Spiele für mobile Videospielkonsolen, den Handhelds, als Zugpferd der Branche. Der Umsatz für PC-Spiele bleibt trotz eines leichten Rückgangs von 3% auf 458 Mio. € insgesamt stabil.

Zudem geht der Trend weiterhin in Richtung Zielgruppenerweiterung: Immer mehr Frauen können sich für interaktive Unterhaltung begeistern, die Hälfte der Nutzer von Handheldspielen ist seit diesem Jahr weiblich.

Für das erste Halbjahr 2008 geht der BIU von einer weiteren positiven Marktentwicklung aus. Der gute Abverkauf von Spielkonsolen der neuen Generation sorgt nach Einschätzung des Branchenverbandes für einen weiterhin steigenden Absatz von Videospielen. Besonderes Wachstumspotenzial erwartet man bei Videospielen für stationäre Konsolen.